Beeinträchtigung durch Ar­beit­en

Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 3 MRG gilt nur für Hauptmiet-verhältnisse im Vollanwendungsbereich des Miet­­rechts­ge­setz­es und für solche über Ge­nossen­schafts­wohn­ung­en (Anwendungsbereich des WGG). 

Als Mieter haben Sie gewisse Erhaltungs- oder Ver­besser­ungs­ar­beit­en am Haus zu dulden (z.B. die Reparatur einer un­dicht­en Gasleitung). Entstehen Ihnen aber durch die zu duld­end­en Arbeiten wesentliche Beeinträchtigungen, haben Sie dafür einen Anspruch auf eine angemessene Ent­schädigung.  

Der Entschädigungsanspruch für entstandene Ver­mögens­schäd­en (z.B. Reinigungskosten, Hotelkosten etc.) ist un­ab­hängig davon, ob den Vermieter/Nachbarmieter an der Be­ein­trächtigung ein Verschulden trifft. Lediglich bei ideellen Schäden (für „erlittenes Ungemach“) ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters/Nachbarmieters Voraussetzung für den Ersatzanspruch. 

Den Ersatz hat Ihnen als Mieter der zu leisten, der die Ar­beit­en durchführen lässt; also der Vermieter bzw. der Nach­bar­mieter. Im Falle eines Dachgeschoßausbaus ist es oft der (künftige) Wohnungseigentümer dieser Wohnung(en), der Er­satz leisten muss. 

Sowohl der Duldungsanspruch des Ver­miet­ers/ Nach­bar­miet­ers, als auch der Anspruch des beeinträchtigten Mieters auf eine angemessene Entschädigung können im Streitfall mittels An­trag an die Schlichtungsstelle bzw. an das Bezirksgericht durch­ge­setzt werden. 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Wenn der Vermieter im Mietobjekt Umbauarbeiten (Fenster­­tausch) vornehmen lässt und seine Arbeiter die Wohn­ung verschmutzt zurücklassen, hat der Mieter einen Er­satz­an­spruch für die Reinigungskosten; auch dann, wenn er die Reinigung selbst durchgeführt hat.
  • Fenster und die davor mit Zustimmung des Vermieters an­ge­bracht­en Außenjalousien sind sowohl allgemeine Be­stand­teile des Hauses als auch wesentliche Bestandteile des Miet­gegen­standes selbst. Lässt daher der Vermieter die Fenster tau­schen, entfernt er dabei die Außenjalousie und montiert er sie nicht wieder, so stellt diese Ver­änder­ung einen Eingriff in die Mietrechte dar. Sind die entfernten Jalousien noch in ge­brauchs­fähig­em Zustand, muss der Vermieter diese wieder anbringen. Verweigert er dies, hat der Mieter einen Er­satz­an­spruch im Sinn des § 8 Abs. 3 MRG und zwar in der Höhe der Montage­kosten. Sind die alten Außenjalousien wegen der De­mon­tage aber gar nicht mehr brauchbar, so besteht die Ent­schädigung, die der Vermieter dem Mieter leisten muss, in den Anschaffungs- und Montagekosten von den neuen Ja­lou­sien. Bei diesen Kosten ist aber ein Abzug vorzunehmen, weil die neuen Jalousien eine längere Lebensdauer haben.