Beeinträchtigung durch Arbeiten
Der Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs. 3 MRG gilt nur für Hauptmiet-verhältnisse im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und für solche über Genossenschaftswohnungen (Anwendungsbereich des WGG).
Als Mieter haben Sie gewisse Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten am Haus zu dulden (z.B. die Reparatur einer undichten Gasleitung). Entstehen Ihnen aber durch die zu duldenden Arbeiten wesentliche Beeinträchtigungen, haben Sie dafür einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch für entstandene Vermögensschäden (z.B. Reinigungskosten, Hotelkosten etc.) ist unabhängig davon, ob den Vermieter/Nachbarmieter an der Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Lediglich bei ideellen Schäden (für „erlittenes Ungemach“) ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters/Nachbarmieters Voraussetzung für den Ersatzanspruch.
Den Ersatz hat Ihnen als Mieter der zu leisten, der die Arbeiten durchführen lässt; also der Vermieter bzw. der Nachbarmieter. Im Falle eines Dachgeschoßausbaus ist es oft der (künftige) Wohnungseigentümer dieser Wohnung(en), der Ersatz leisten muss.
Sowohl der Duldungsanspruch des Vermieters/ Nachbarmieters, als auch der Anspruch des beeinträchtigten Mieters auf eine angemessene Entschädigung können im Streitfall mittels Antrag an die Schlichtungsstelle bzw. an das Bezirksgericht durchgesetzt werden.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Wenn der Vermieter im Mietobjekt Umbauarbeiten (Fenstertausch) vornehmen lässt und seine Arbeiter die Wohnung verschmutzt zurücklassen, hat der Mieter einen Ersatzanspruch für die Reinigungskosten; auch dann, wenn er die Reinigung selbst durchgeführt hat.
- Fenster und die davor mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien sind sowohl allgemeine Bestandteile des Hauses als auch wesentliche Bestandteile des Mietgegenstandes selbst. Lässt daher der Vermieter die Fenster tauschen, entfernt er dabei die Außenjalousie und montiert er sie nicht wieder, so stellt diese Veränderung einen Eingriff in die Mietrechte dar. Sind die entfernten Jalousien noch in gebrauchsfähigem Zustand, muss der Vermieter diese wieder anbringen. Verweigert er dies, hat der Mieter einen Ersatzanspruch im Sinn des § 8 Abs. 3 MRG und zwar in der Höhe der Montagekosten. Sind die alten Außenjalousien wegen der Demontage aber gar nicht mehr brauchbar, so besteht die Entschädigung, die der Vermieter dem Mieter leisten muss, in den Anschaffungs- und Montagekosten von den neuen Jalousien. Bei diesen Kosten ist aber ein Abzug vorzunehmen, weil die neuen Jalousien eine längere Lebensdauer haben.
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- Mietrecht für Mieter (3,7 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (2,4 MB - pdf)
- Betriebskosten (1,4 MB - pdf)
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