Rücktritt vom Mietanbot
Eine geeignete Wohnung zu finden, ist nicht leicht. Passen Größe und Lage? Stimmen Ausstattung und Preis? All das sollte gut überlegt sein, denn ein Mietanbot ist verbindlich! Mit einem solchen gibt man bereits die verbindliche Erklärung ab, eine bestimmte Wohnung zu den im Anbot genannten Bedingungen mieten zu wollen. Der Mietvertrag kommt dann üblicherweise schon zustande, wenn die Vermieter:in das Anbot annimmt. Ein Anbot sollte daher nur dann abgegeben werden, wenn man die Wohnung wirklich möchte und keinesfalls sollten gleichzeitig mehrere Anbote abgegeben werden.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es möglich gemäß § 30a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vom Mietanbot (oder Vertrag) kostenlos zurückzutreten.
Das Rücktrittsrecht gilt nur:
- Bei Miete (oder Kauf) von Wohnungen, Einfamilienhäusern oder von Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet sind,
- wenn die Wohnung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet wird, und
- wenn die Konsument:in die Vertragserklärung (z.B. Anbot) am Tag der erstmaligen Besichtigung der Wohnung abgegeben hat;
Alle diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, ansonsten gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Die schriftliche Rücktrittserklärung ist binnen einer Woche (Datum des Poststempels) abzusenden, am besten mittels eingeschriebenen Briefes. Wenn über das Rücktrittsrecht nicht aufgeklärt wurde, verlängert sich diese Frist auf insgesamt ein Monat.
Kontakt
Kontakt
WIR BERATEN SIE GERN
Wohnen
Telefonische Auskunft
Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345