Grunderwerb durch Ausländer:innen
Erwerben Ausländer:innen Eigentum oder Miteigentum an einer Immobilie, bedarf dies in vielen Fällen einer behördlichen Genehmigung. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und des EWR. Manche Bundesländer verlangen von EU- oder EWR-Bürgern aber eine Bescheinigung, dass keine Genehmigung erforderlich ist (sog. Negativbescheinigung).
Eine Genehmigung des Antrags für den Grunderwerb durch Ausländer:innen wird erteilt, wenn ein
- kulturelles (z.B. wenn der Antragsteller Dirigent ist) oder
- soziales (z.B. wenn die Liegenschaft Wohnbedürfnissen des Antragsstellers/der Antragsstellerin dienen soll) oder
- volkswirtschaftliches Interesse (z.B. bei Ansiedelung eines Betriebs) besteht und
- staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden (z.B. bei Firmengründung zur Geldwäscherei).
Der Grunderwerb durch Staatsangehörige von Drittstaaten ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Daher können eine oder mehrere Voraussetzungen auch wegfallen. Aufgrund spezieller Abkommen zwischen Österreich und einigen Staaten ist für Angehörige mancher Drittstaaten sogar kein Genehmigungsverfahren notwendig.
Für die Genehmigung eines Antrages ist das Amt der jeweiligen Landesregierung bzw. die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) zuständig.
Wenden Sie sich vor Antragstellung direkt an die zuständige Grundverkehrsbehörde. Dort erfahren Sie alles Weitere für Ihre Genehmigung und erhalten genaue Informationen (z.B. über die Einreichfrist) in dem jeweiligen Bundesland. Weiters können Sie auch erfragen, ob Sie den Antrag auf Genehmigung dort oder in der zuständigen Gemeinde einbringen müssen.
Auf folgender Seite finden Sie nähere Informationen, auch zu den jeweiligen bundesländerspezifischen Voraussetzungen, sowie Formulare für die Antragstellung. Mehr ...
In Wien ist die Einwanderungsbehörde (MA 35) zuständig.
Ausländische Staatsbürger:innen, die (Mit-)Eigentum, eine Eigentumswohnung, ein Baurecht, eine persönliche Dienstbarkeit (wie Wohnungsgebrauchsrecht) an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art in Wien erwerben möchten oder einen Miet- oder Pachtvertrag im Grundbuch eintragen (lassen) möchten, benötigen für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes
- eine Genehmigung nach dem Wiener Ausländer:innengrunderwerbsgesetz oder
- eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde, dass das Rechtsgeschäft von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (Negativbestätigung).
Beides können Sie online beantragen.
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