Welche Fragen dürfen  VermieterInnen, bei der Wohnungsvermittlung stellen?

Sachlich gerechtfertigt sind Fragen von VermieterInnen/MaklerInnen, über das Einkommen der zukünftigen Mieterinnen und Mieter und über die Zahl der Personen, die in die Wohnung einziehen. Diese Fragen sollte man wahrheitsgemäß beantworten (es geht z.B. um das legitime Interesse des Vermieters, die Bonität der zukünftigen Vertragspartner abzuschätzen).

Persönliche Fragen

Allein die Frage nach der ethnischen Herkunft, dem Familienstand, dem Umstand, ob jemand Kinder hat oder nicht, stellt noch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dar.  

Im Fall, dass man die Wohnung nicht bekommen hat, sind solche Fragen aber natürlich ein Indiz dafür, dass juristisch gesehen eine Diskriminierung vorliegt. 

Überhaupt: Es ist nicht ausdrücklich verboten „Persönliches“ zu fragen, etwa nach dem persönlichen Musikgeschmack des vielleicht zukünftigen Mieters. So lange das Gespräch nicht beleidigend wird, kann es natürlich „persönlich“ sein.  

Beantworten muss man persönliche Fragen (Parteizugehörigkeit, Musikgeschmack, sexuelle Orientierung…) nicht.
Begründung: Die Frage steht in keinem angemessenen sachlichen Zusammenhang zum Mietverhältnis.

Auch die Art des persönlichen Naheverhältnisses zu den Mitbewohnern, wenn man allein im Mietvertrag steht, muss man nicht darlegen. Wenn man mit einer zweiten Person eine Wohnung bezieht, sollte man auf Frage des Vermieters schon angeben, dass man nicht allein einzieht; aber ob die zweite Person der Neffe/die Nichte, ein/e platonische/r Freund/in oder ein/e gleichgeschlechtliche/r Lebensgefährte/in ist, das ist Privatsphäre.

Einfache Beleidigung, qualifizierte Beleidigung

Die (einfache) Beleidigung ist strafbar nach dem Strafgesetzbuch und liegt immer dann vor, wenn Sie öffentlich oder vor mehreren Leuten (mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedene Personen) beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht werden. Die (einfache) Beleidigung ist ein sogen. Privatanklagedelikt. D.h. Sie müssen es selbst gerichtlich verfolgen. Sie müssen also selbst zur Polizei gehen und eine Anzeige machen.  Das Prozesskostenrisiko müssen Sie selbst tragen. 

Eine qualifizierte Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch liegt dann vor, wenn sich die Beleidigung gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft richtet. Auch dann, wenn man wegen der „Rasse“, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beleidigt wird, und dies entweder in einer Misshandlung oder Bedrohung mit einer Misshandlung oder in einer Beschimpfung oder Verspottung besteht, die geeignet ist, den Verletzten in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.  

Als Beleidigte/r können Sie mit einer formlosen schriftlichen Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft erreichen, dass dieses Delikt von Amts wegen verfolgt wird. Das Prozesskostenrisiko müssen Sie, anders als beim Privatanklagedelikt, nicht tragen.

Stelle für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit

Sollten Sie im Zuge der Wohnungssuche oder auch in ihrem Wohnumfeld (wenn Sie bereits eine Wohnung haben) rassistisch beleidigt oder beschimpft worden sein und sich nicht allein zur Polizei gehen trauen bzw. falls Sie einfach Unterstützung und Hilfe in dieser Situation brauchen, so können Sie sich an ZARA (Stelle für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit) wenden. Nähere Infos finden Sie hier.

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