Welche Fragen dürfen Vermieter:innen stellen?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Fragen zu Ihrem Einkommen und dazu, wie viele Personen in die Wohnung einziehen, sind zulässig.
- Persönliche Fragen müssen Sie grundsätzlich nicht beantworten.
- Fragen nach Ihrer Herkunft oder Ihrem Familienstand sind nicht automatisch verboten. Wenn Sie deshalb keine Wohnung bekommen, kann das aber ein Hinweis auf eine Diskriminierung sein.
- Beleidigungen können strafbar sein. Je nach Art der Beleidigung gelten unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten.
Diese Fragen dürfen Vermieter:innen stellen
Vermieter:innen oder Makler:innen dürfen Ihnen Fragen stellen, die für das Mietverhältnis wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wie hoch ist Ihr Einkommen?
- Wie viele Personen werden in die Wohnung einziehen?
Diese Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten. Vermieter dürfen prüfen, ob die Miete voraussichtlich bezahlt werden kann und wie viele Personen die Wohnung nutzen werden.
Diese Fragen müssen Sie nicht beantworten
Fragen zu Ihrer Privatsphäre müssen Sie nicht beantworten. Dazu zählen zum Beispiel Fragen nach Ihrer:
- Parteizugehörigkeit,
- sexuellen Orientierung,
- Religion,
- Musikvorlieben oder
- anderen persönlichen Lebensbereichen.
Diese Informationen haben keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis.
Wer mit Ihnen einzieht
Wenn Sie nicht allein in die Wohnung einziehen, sollten Sie angeben, dass eine weitere Person mit einzieht.
Nicht beantworten müssen Sie jedoch Fragen dazu, in welchem Verhältnis diese Person zu Ihnen steht. Ob es sich um Ihre Partnerin oder Ihren Partner, eine befreundete Person oder ein Familienmitglied handelt, ist Privatsache.
Wichtig: Vermieter:innen dürfen Informationen verlangen, die für das Mietverhältnis notwendig sind. Ihre privaten Lebensumstände gehen sie grundsätzlich nichts an.
Fragen, die auf eine Diskriminierung hindeuten können
Fragen nach der ethnischen Herkunft, dem Familienstand oder danach, ob Sie Kinder haben, verstoßen für sich allein noch nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz.
Bekommen Sie die Wohnung anschließend nicht, können solche Fragen jedoch ein Hinweis darauf sein, dass Sie diskriminiert wurden.
Beleidigungen bei der Wohnungssuche
Auch bei der Wohnungssuche gilt: Beleidigungen können strafbar sein.
Einfache Beleidigung
Eine einfache Beleidigung liegt vor, wenn Sie öffentlich oder vor mehreren Personen
- beschimpft oder verspottet,
- körperlich misshandelt oder
- mit einer körperlichen Misshandlung bedroht werden.
Dabei handelt es sich um ein Privatanklagedelikt. Das bedeutet:
- Sie müssen die Beleidigung selbst gerichtlich verfolgen.
- Sie müssen selbst Anzeige erstatten.
- Das Prozesskostenrisiko tragen Sie grundsätzlich selbst.
Qualifizierte Beleidigung
Eine qualifizierte Beleidigung liegt vor, wenn Sie wegen eines gesetzlich geschützten Merkmals beleidigt werden. Dazu zählen insbesondere:
- Religion oder Weltanschauung,
- Hautfarbe,
- Sprache,
- Staatsangehörigkeit,
- Abstammung oder ethnische Herkunft,
- Geschlecht,
- körperliche oder geistige Behinderung,
- Alter oder
- sexuelle Orientierung.
Die Beleidigung muss in einer Beschimpfung, Verspottung, körperlichen Misshandlung oder der Drohung damit bestehen und geeignet sein, Sie öffentlich herabzusetzen oder verächtlich zu machen.
Mit einer formlosen schriftlichen Ermächtigung an die Staatsanwaltschaft können Sie erreichen, dass die Tat von Amts wegen verfolgt wird. In diesem Fall müssen Sie das Prozesskostenrisiko nicht selbst tragen.
Sie brauchen Unterstützung?
Wenn Sie bei der Wohnungssuche oder in Ihrem Wohnumfeld rassistisch beleidigt oder beschimpft wurden und Unterstützung brauchen oder nicht allein zur Polizei gehen möchten, können Sie sich an ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit wenden.
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