Abweichende Aufteilung der Kosten bei Eigentumswohnungen
Allgemeiner Aufteilungsschlüssel und Abstimmungseinheit
Die Aufwendungen für die Liegenschaft sind auf die einzelnen Wohnungseigentümer:innen aufzuteilen. Für gewöhnlich müssen Sie jenen Anteil übernehmen, der sich aus dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (Nutzwerte) ergibt. Diesen können Sie dem Grundbuchsauszug entnehmen.
Ausgangspunkt für das Verhältnis der Miteigentumsanteile ist die Größe der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte (Nutzfläche). Neben der Größe sind aber auch werterhöhende und wertmindernde Umstände zu berücksichtigen, woraus sich die Nutzwerte errechnen. Hier unterscheidet sich die Aufteilung von jener nach dem Mietrechtsgesetz.
Eine Ausnahme von der Verteilung nach den Miteigentumsanteilen gibt es, wenn Hauptmiet- oder Nutzungsverträge bestehen, die aus der Zeit vor der Wohnungseigentumsbegründung stammen (Altverträge). In diesem Fall werden die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten der Erhaltung und Verbesserung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, die sonstigen Aufwendungen aber nach dem für das Mietverhältnis maßgeblichen Schlüssel verteilt. Es handelt sich dabei zumeist um eine Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen.
Der Aufteilungsschlüssel legt den Anteil fest, den die einzelnen Wohnungseigentümer:innen an bestimmten Kosten zu tragen haben, während die Abrechnungseinheit bestimmt, welche Aufwendungen von welchen Wohnungseigentümer:innen zu tragen sind.
Die gesamte Liegenschaft bildet für gewöhnlich eine Abrechnungseinheit. Es werden daher alle für die Liegenschaft anfallenden Kosten von allen Miteigentümer:innen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen.
Aufteilungsschlüssel und Abrechnungseinheit nach Vereinbarung
Durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer:innen (100%) kann für die Liegenschaft ein abweichender Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung kommt für gewöhnlich nur im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums zustande, da danach kaum mehr Einstimmigkeit erreicht wird.
Vor 1994 war die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels für Anlagen, die nicht allen Wohnungseigentümer:innen gleichermaßen zugutekommen, auch aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses möglich. Auf diese Weise zustande gekommene Aufteilungsschlüssel bleiben weiterhin gültig.
Gerichtlich festgelegte/r Abrechnungseinheit/ Aufteilungsschlüssel
Sie können (Jede/r Miteigentümer:in kann) einen Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels bei Gericht stellen, wenn erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder sich seit der Vereinbarung einer abweichenden Abrechnungseinheit eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit ergeben hat. Das Gericht hat dann einen neuen Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
Sie können (Jede/r Miteigentümer:in kann) darüber hinaus über einen Antrag bei Gericht abweichende Abrechnungseinheiten erwirken, wenn sich auf Ihrer Liegenschaft mehr als 50 Wohnungseigentumsobjekte befinden, oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa ein Lift, eine Waschküche oder eine Wärmeversorgungsanlage vorhanden sind.
Abweichende Abstimmungseinheit
Wird durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer:innen oder durch das Gericht eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festgesetzt, dann kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgesetzt werden. Dies erscheint zweckmäßig, da etwa die Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Lift, der sich in einer von mehreren Stiegen eines Hauses befindet und dessen Kosten ausschließlich die Bewohner dieser Stiege tragen, auch von diesen Bewohnern getroffen werden sollten.
Eine solche abweichende Abstimmungseinheit kann nur für solche Angelegenheiten geschaffen werden, die ausschließlich die zugehörige Abrechnungseinheit betreffen.
Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch
Hängt die Höhe von Aufwendungen zumindest mittelbar vom Verbrauch ab und ist bei diesen eine Bestimmung der Anteile der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte am Gesamtverbrauch durch Messvorrichtungen möglich, dann können diese Aufwendungen durch eine Vereinbarung von zumindest 2/3 aller Wohnungseigentümer:innen nach dem Verbrauch verteilt werden. Erforderlich ist dabei, dass sich die Bestimmung der einzelnen Anteile mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand bewerkstelligen lässt.
Es kann vorkommen, dass sich der Verbrauch nicht in allen Objekten des Hauses messen lässt. In einem solchen Fall kann der Anteil für jene Objekte, in denen eine Messung nicht möglich ist, durch rechnerische Verfahren ermittelt werden. Die Nutzfläche dieser Objekte darf aber 20% nicht übersteigen.
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