Die Eigen­tümer­ver­samm­lung

Allgemeines 

Die Eigentümerversammlung dient der Beschlussfassung der Eigen­tümer­ge­mein­schaft. Der/die Ver­walt­er:in hat die Eigen­tümer­ver­samm­lung jedenfalls alle zwei Jahre einzuberufen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile andere zeitliche Ab­stände bestimmt. 

Die Einberufung einer Eigentümerversammlung kann aber auch auf Betreiben von einzelnen Wohn­ungs­eigen­tümer:innen erfolgen.  Zu unterscheiden ist dann zwischen Versammlungen, die vom Verwalter/von der Verwalterin im Auftrag der Wohnungseigentümer:innen einberufen werden, und jenen Ver­samm­lung­en, die die Wohn­ungs­eigen­tümer:innen selbst einberufen; ohne dass der/die Haus­ver­walt­er:in da­mit befasst wird. 

Soll der/die Verwalter:in im Auftrag der Wohnungseigentümer:innen eine Eigentümerversammlung einberufen, dann müssen mindestens drei Wohnungseigentümer:innen, die zusammen zumindest ein Viertel der Anteile haben, den/die Verwalter:in schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes zur Ein­be­ruf­ung auffordern. 

Als einzelne/r Wohnungseigentümer:in können Sie eine Eigen­tümer­ver­samm­lung ebenfalls organi­sier­en. Der/die Verwalter:in ist hier zur Herausgabe der Zustelladressen verpflichtet, sofern sich ein­zel­ne Wohnungseigentümer:innen nicht dagegen ausgesprochen haben. 

Die Einberufung der Eigentümerversammlung ohne Mit­wirk­ung des/der Verwalter:in ist etwa bei Pro­blem­en mit dem/der Ver­walt­er:in anzuraten. 

Als einzelne/r Wohnungseigentümer:in können Sie den/die Ver­walt­er:in nicht zur Einberufung einer Eigen­tümer­ver­samm­lung zwingen. 

Wie werden Sie als Wohnungseigentümer:in von der Eigen­tümer­ver­samm­lung verständigt? 

Sie sind als Eigentümer:in spätestens zwei Wochen vor der einberufenen Versammlung von dieser zu verständigen. Die Ver­stän­di­gung erfolgt schriftlich und zusätzlich durch Anschlag im Haus. Die schriftliche Verständigung erfolgt an die An­schrift der Wohnung oder an die von Ihnen bekanntgegebene Adresse. Auf Verlangen hat die Zustellung an eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. 

In der Verständigung muss auch der Gegenstand der Be­schluss­fass­ung genau bezeichnet werden. Um in der Eigen­tümer­ver­samm­lung rechtsgültig Beschlüsse fassen zu können, muss jedem/jeder Wohnungseigentümer:in Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn ein/e Wohnungseigentümer:in von der Versammlung nicht verständigt wurde und auch sonst keine Kenntnis von der beabsichtigten Beschlussfassung erlangt hat. 

Informationen über die Beschlussfassung der Wohn­ungs­eigen­tümer:innen finden Sie hier.

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