Die Eigentümerversammlung
Allgemeines
Die Eigentümerversammlung dient der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Der/die Verwalter:in hat die Eigentümerversammlung jedenfalls alle zwei Jahre einzuberufen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile andere zeitliche Abstände bestimmt.
Die Einberufung einer Eigentümerversammlung kann aber auch auf Betreiben von einzelnen Wohnungseigentümer:innen erfolgen. Zu unterscheiden ist dann zwischen Versammlungen, die vom Verwalter/von der Verwalterin im Auftrag der Wohnungseigentümer:innen einberufen werden, und jenen Versammlungen, die die Wohnungseigentümer:innen selbst einberufen; ohne dass der/die Hausverwalter:in damit befasst wird.
Soll der/die Verwalter:in im Auftrag der Wohnungseigentümer:innen eine Eigentümerversammlung einberufen, dann müssen mindestens drei Wohnungseigentümer:innen, die zusammen zumindest ein Viertel der Anteile haben, den/die Verwalter:in schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes zur Einberufung auffordern.
Als einzelne/r Wohnungseigentümer:in können Sie eine Eigentümerversammlung ebenfalls organisieren. Der/die Verwalter:in ist hier zur Herausgabe der Zustelladressen verpflichtet, sofern sich einzelne Wohnungseigentümer:innen nicht dagegen ausgesprochen haben.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung ohne Mitwirkung des/der Verwalter:in ist etwa bei Problemen mit dem/der Verwalter:in anzuraten.
Als einzelne/r Wohnungseigentümer:in können Sie den/die Verwalter:in nicht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zwingen.
Wie werden Sie als Wohnungseigentümer:in von der Eigentümerversammlung verständigt?
Sie sind als Eigentümer:in spätestens zwei Wochen vor der einberufenen Versammlung von dieser zu verständigen. Die Verständigung erfolgt schriftlich und zusätzlich durch Anschlag im Haus. Die schriftliche Verständigung erfolgt an die Anschrift der Wohnung oder an die von Ihnen bekanntgegebene Adresse. Auf Verlangen hat die Zustellung an eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen.
In der Verständigung muss auch der Gegenstand der Beschlussfassung genau bezeichnet werden. Um in der Eigentümerversammlung rechtsgültig Beschlüsse fassen zu können, muss jedem/jeder Wohnungseigentümer:in Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn ein/e Wohnungseigentümer:in von der Versammlung nicht verständigt wurde und auch sonst keine Kenntnis von der beabsichtigten Beschlussfassung erlangt hat.
Informationen über die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer:innen finden Sie hier.
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