Benützungsregelungen
Die allgemeinen Teile der Liegenschaft können grundsätzlich von allen Wohnungseigentümer:innen gemeinsam genutzt werden. Dies führt aber häufig zu Streitigkeiten, die sich mit einer Benutzungsvereinbarung lösen lassen.
Denken Sie etwa an die Benutzung der Parkplätze vor einer Wohnhausanlage, die allen Eigentümer:innen gemeinsam gehören. Besetzt ein/e Wohnungseigentümer:in regelmäßig eine Vielzahl von Parkplätzen, wodurch die anderen Eigentümer:innen ihr Auto nicht mehr vor der Anlage parken können, dann wird der Ruf nach einer bindenden Regelung immer lauter werden.
Benützungsregelungen sind etwa für Stellplätze, Waschküchen, Schwimmbäder oder eine Sauna sinnvoll.
Oft werden die entsprechenden Regelungen bereits im Wohnungseigentumsvertrag getroffen, da dieser eine seltene Gelegenheit für einstimmige Entscheidungen bietet.
Eine Benützungsregelung muss nämlich zwingend als schriftliche Vereinbarung zwischen allen Miteigentümer:innen (100%) getroffen werden.
Kann keine Einigung zwischen allen Miteigentümer:innen getroffen werden, dann können Sie bei Gericht eine Regelung beantragen. Ein Antrag ist auch zur Änderung einer bestehenden Benutzungsvereinbarung möglich. Dafür bedarf es aber eines wichtigen Grundes.
Für die Dauer eines anhängigen Gerichtsverfahrens kann unter vereinfachten Bedingungen eine vorläufige Benützungsregelung getroffen werden. Dafür reicht eine Mehrheit von 2/3 der Anteile aus. Die vorläufige Benützungsregelung ist keine schriftliche Vereinbarung der Wohnungseigentümer:innen, sondern ein Beschluss der Wohnungseigentümer:innen. Sie muss daher nicht schriftlich getroffen werden.
Wurde eine vorläufige Benützungsregelung getroffen, dann gilt diese nur bis zum Ende des anhängigen Gerichtsverfahrens.
Jede Benützungsregelung kann aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Kommt es bei einer Wohnung zu einem Wechsel des/der Eigentümer:in, dann sind Benützungsvereinbarungen über die verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft, die nach dem 01.07.2002 getroffen wurden, für den/die neue/n Eigentümer:in jedenfalls bindend.
Benützungsvereinbarungen können auch im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Dies ist jedenfalls für alle vor dem 01.07.2002 getroffenen Vereinbarungen zu empfehlen, um eine Bindung beim Wechsel einzelner Wohnungseigentümer:innen sicherzustellen.
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