Die Mietwohnung weitergeben
Abtretung der Mietrechte an nahe Verwandte (Eintrittsrecht gemäß § 12 MRG)
Das Eintrittsrecht naher Angehöriger (§ 12 MRG) gilt nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und bei Genossenschaftswohnungen (Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).
Zieht der bisherige Hauptmieter aus der Wohnung aus, darf er seine Mietrechte an nahe Angehörige unter folgenden Voraussetzungen abtreten:
- Eine Abtretung ist nur an Ehegatten, einen eingetragenen Partner (nicht an Lebensgefährten!) und an Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, usw.), Adoptivkinder und Geschwister, nicht aber an andere Verwandte (z.B. nicht adoptierte Stiefkinder, Nichte, Neffe, Onkel, Tante) möglich.
- Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie und Adoptivkinder müssen mindestens die letzten zwei Jahre vor dem Auszug des bisherigen Mieters mit ihm im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; bei Geschwistern beträgt diese Frist fünf Jahre. Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts über zwei (bzw. fünf) Jahre kann aber unterschritten werden, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde, oder der gemeinsame Haushalt seit der Eheschließung (Verpartnerung) in dieser Wohnung bestanden hat.
Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur vor, wenn zwei oder mehrere Personen tatsächlich an der gleichen Adresse wohnen. Die behördliche Meldung und damit der „Meldezettel“ ist nur ein Indiz für einen gemeinsamen Haushalt. Wichtig ist daher die gemeinsame Haushaltsführung (z.B. Kochen, Essen) in der Wohnung.
- Der bisherige Mieter muss die Wohnung tatsächlich (dauerhaft) verlassen.
Der Mietrechtsübergang erfolgt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, sobald sich der bisherige Mieter und der Eintretende darauf einigen. Der Vermieter ist von der Mietrechtsabtretung zu verständigen (siehe Musterschreiben).
Das bestehende Mietverhältnis läuft bei der Abtretung der Mietrechte inhaltlich unverändert weiter. Es findet nur auf Mieterseite ein Personenwechsel statt. Ein neuer Mietvertrag muss daher gar nicht abgeschlossen werden. In manchen Fällen kann eine Mietrechtsabtretung aber zu einer Mietzinserhöhung führen:
Wenn die Abtretung der Mietrechte an volljährige Kinder (Adoptivkinder, Enkelkinder) oder an Geschwister ausgeübt wird und das Mietverhältnis vor dem 1. März 1994 abgeschlossen worden ist, kann es zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses kommen. Dieser kann auf (derzeit) maximal 4,47 Euro pro m² angehoben werden, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war. Dieser Deckelungsbetrag ist nach dem Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) wertgesichert und wird daher regelmäßig angepasst (der Betrag versteht sich ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer). Treten (auch) minderjährige Kinder (Adoptivkinder, Enkelkinder) in das Mietverhältnis ein, kommt eine Erhöhung des Hauptmietzinses erst in Betracht, wenn diese volljährig geworden sind.
Ausnahme!
Bei sogenannten „Seniorenwohnungen“ (die Wohnung ist barrierefrei gestaltet, wurde nach dem 30.9.2006 angemietet, der Mieter hatte bei Anmietung das 60. Lebensjahr bereits vollendet und der Vermieter hat sich vertraglich verpflichtet, für die Grundversorgung des Mieters mit sozialen Diensten zu sorgen) sind Kinder, Adoptivkinder und Enkelkinder vom Mietrechtseintritt ausgeschlossen, auch wenn sie bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter gelebt haben. Eine Abtretung der Mietrechte ist dort ist also nur an einen Ehegatten oder eingetragenen Partner möglich.Mietrechtseintritt beim Tod des Mieters (§ 14 MRG)
Nahe Verwandte eines verstorbenen Hauptmieters, die schon bisher gemeinsam mit ihm gewohnt haben, treten unter bestimmten Voraussetzungen in dessen Mietrechte ein. Diese Regelung gilt für alle Mietverhältnisse über Wohnungen (auch für Genossenschaftswohnungen), außer für solche im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser).
Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgelöst. Grundsätzlich geht das Mietverhältnis zunächst auf die Verlassenschaft des Verstorbenen (vertreten durch den zuständigen Notar) und danach (automatisch) auf die Erben über. Das steht so im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, in § 1116a ABGB. Die Erben des Mieters und/oder der Vermieter könnten das Mietverhältnis dann kündigen; für die Kündigung durch die Erben des Mieters.
Diese Rechtsfolge gemäß § 1116a ABGB gilt jedoch nicht, wenn eintrittsberechtigte Personen (Mitbewohner des Verstorbenen) gemäß § 14 MRG vorhanden sind. Dann gehen die Mietrechte an der Wohnung – ohne Kündigungsmöglichkeit des Vermieters – an den (die) Mitbewohner über, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern etc.), Adoptivkinder und Geschwister, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Eine bestimmte Mindestfrist ist hier nicht vorgesehen, das Wohnen im gemeinsamen Haushalt muss aber auf Dauer angelegt gewesen sein.
Ausnahme: Für den Lebensgefährten ist eine eheähnliche Haushaltsgemeinschaft durch mindestens die letzten drei Jahre vor dem Tod des Mieters gefordert (ein kürzerer gemeinsamer Haushalt reicht aber dann, wenn die Lebensgefährten die Wohnung gemeinsam bezogen haben). - Ein gemeinsamer Haushalt liegt nur vor, wenn zwei oder mehrere Personen tatsächlich an der gleichen Adresse wohnen. Die polizeiliche Meldung und damit der „Meldezettel“ ist nur ein Indiz für einen gemeinsamen Haushalt. Wichtig ist daher die gemeinsame Haushaltsführung (z.B. Kochen, Essen) in der Wohnung.
- Damit ein Mitbewohner des verstorbenen Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten kann, muss auch ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintretenden vorliegen. Das heißt, dass keine andere entsprechende Wohnmöglichkeit für ihn vorhanden sein darf.
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, treten sie gemeinsam in das Mietverhältnis ein. Es gibt dann künftig mehrere Hauptmieter dieser Wohnung.
Über einen erfolgten Mietrechtseintritt sollte die Hausverwaltung (der Vermieter) zeitnahe verständigt werden.
Möchte eine eintrittsberechtigte Person die Wohnung nicht mehr weiter benützen, muss sie dies binnen vierzehn Tagen nach dem Todesfall der Hausverwaltung (dem Vermieter) bekannt geben (siehe Musterschreiben 3), ansonsten der Mietrechtseintritt automatisch vollzogen wird und damit auch die Pflichten aus dem Mietverhältnis (Mietzinszahlung etc.) auf den (die) neuen Hauptmieter übergehen.
Beim Mietrechtseintritt läuft das bestehende Mietverhältnis inhaltlich unverändert weiter. Es findet nur auf Mieterseite ein Personenwechsel statt. Ein neuer Mietvertrag muss daher gar nicht abgeschlossen werden. In manchen Fällen kann ein Mietrechtseintritt aber zu einer Mietzinserhöhung führen:
Wenn volljährige Kinder (Adoptivkinder, Enkelkinder) oder Geschwister in ein Mietverhältnis eingetreten sind, das vor dem 1. März 1994 abgeschlossen worden ist, kann es – abhängig von der Ausstattungskategorie - zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses kommen.Dieser kann auf (derzeit) maximal 4,47 Euro pro m² angehoben werden, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger war. Dieser Deckelungsbetrag ist nach dem Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) wertgesichert und wird daher regelmäßig angepasst. Sind minderjährige Kinder (Adoptivkinder, Enkelkinder) in das Mietverhältnis eingetreten, kommt eine Erhöhung des Hauptmietzinses erst in Betracht, wenn diese volljährig geworden sind.
Ausnahme Seniorenwohnung
Bei sogenannten „Seniorenwohnungen“ (die Wohnung ist barrierefrei gestaltet, wurde nach dem 30.9.2006 angemietet, der Mieter hatte bei Anmietung das 60. Lebensjahr bereits vollendet und der Vermieter hat sich vertraglich verpflichtet, für die Grundversorgung des Mieters mit sozialen Diensten zu sorgen) sind Kinder, Adoptivkinder und Enkelkinder vom Mietrechtseintritt ausgeschlossen, auch wenn sie bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem verstorbenen Mieter gelebt haben.Ein Eintritt in die Mietrechte ist dort also nur durch einen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner möglich.Sind zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters keine eintrittsberechtigten Personen (Mitbewohner des verstorbenen Mieters) vorhanden, bzw. handelt es sich um ein Mietverhältnis im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes läuft der Mietvertrag zunächst automatisch mit der Verlassenschaft weiter und ab Ende des Nachlassverfahrens (Einantwortung) mit dem (den) Erben des verstorbenen Mieters. Der Mietvertrag kann jedoch von dem (den) Erben des Mieters, wie auch vom Vermieter mit einer Frist von einem Monat aufgekündigt werden.
Weitergaberecht oder Vorschlagsrecht im Mietvertrag
Abgesehen vom gesetzlichen Eintrittsrecht (Abtretung der Mietrechte an nahe Angehörige gemäß § 12 MRG) steht es einem Mieter grundsätzlich nicht zu, seinen Nachmieter zu bestimmen. Es ist die Entscheidung des Vermieters, an wen er seine Wohnungen vermietet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter vertraglich ein sogenanntes Weitergaberecht oder ein Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht) eingeräumt hat.
Beides kommt in der Praxis eher selten vor. Es ist aber möglich, dass so etwas schon im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wird/wurde, oder aber auch erst anlässlich der Beendigung des Mietverhältnisses als eigenes vertragliches Recht festgelegt wird.
Beim Weitergaberecht wird dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt, nach Belieben eine Person als Nachfolger zu bestimmen, die in den bestehenden Vertrag eintritt. Das bisherige Mietverhältnis läuft dann zu denselben Konditionen (Mietzins etc.) weiter wie bisher. Es findet nur auf Mieterseite ein Personenwechsel statt. Dem neuen Mieter steht aber seinerseits kein Weitergaberecht mehr zu, es wurde durch einmalige Ausübung konsumiert. Ausgeübt wird ein vertragliches Weitergaberecht durch ein entsprechendes Schreiben an den Vermieter, welches vom bisherigen Mieter und der eintretenden Person zu unterschreiben ist.
Beim Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht) wird dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt, einen selbst gewählten Nachfolger vorzuschlagen. Der Vermieter muss dann die Wohnung an den vorgeschlagenen Nachfolger vermieten, wenn keine wichtigen Gründe gegen diese Person sprechen. Anders als beim vertraglichen Weitergaberecht wird mit dem Nachfolger aber ein neuer Vertrag abgeschlossen. Der neue Mieter wird, je nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen, möglicherweise auch einen höheren Mietzins zu bezahlen haben, als der bisherige Mieter. Ausgeübt wird ein vertragliches Vorschlagsrecht durch ein entsprechendes Schreiben an den Vermieter (siehe Musterbrief 2).
Wenn ein Mieter seinen Nachfolger bestimmen kann, wird nicht selten vereinbart, dass der Nachmieter dem bisherigen Mieter eine Ablöse für verbleibende Einrichtungsgegenstände (z.B. Einbauküche) zu bezahlen hat. Soweit für das Mietverhältnis gesetzliche Mietzinsobergrenzen bestehen, also vor allem im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (z.B. Altbauwohnungen) und bei Genossenschaftswohnungen (Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes), ist allerdings das Ablöseverbot des § 27 MRG zu beachten. Dieses besagt, dass eine Ablösezahlung zwischen Vormieter und Nachmieter nur zulässig ist, soweit der Zahlung des Nachmieters eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hier ist primär auf den aktuellen Zeitwert der Einrichtungsgegenstände im Zeitpunkt des Mieterwechsels abzustellen.
Vereinbarungen, welche eine überhöhte Ablöse vorsehen, können vom Nachmieter binnen zehn Jahren im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angefochten werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte immer schriftlich festgehalten werden, welche konkreten Gegenleistungen dem Ablösebetrag gegenüberstehen.
Downloads
Ratgeber
- Mietrecht für Mieter (3,7 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (2,4 MB - pdf)
- Betriebskosten (1,4 MB - pdf)
Musterbriefe
- Abtertung der Mietrechte (0,1 MB - docx)
- Kündigung des Mietvertrages durch die Erben (0,1 MB - docx)
- Verständigung vom Mietrechtseintritt (0,1 MB - docx)
- Ablehnung des Mietrechtseintritts (0,1 MB - docx)
- Ausübung eines vertraglichen Weitergaberechts (0,1 MB - docx)
- Ausübung eines vertraglichen Vorschlagrechts (0,1 MB - docx)
- Ablösevereinbarung zwischen Vor- & Nachmieter (0,1 MB - docx)
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