Eine neue Wohnung macht viel Arbeit - jede Menge Umzugskartons
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Miete bei einer Partnerschaft

Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnen, kann es bei einer Trennung kompliziert werden: Es gibt keine darauf zugeschnittenen Rechtsvorschriften.

Auch bei Wohngemeinschaften kann es bei einer Auflösung zu Problemen kommen. Deshalb hier einige Tipps: Es ist am besten, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, sobald die Wohnung angemietet wird. Sie sollten darin klären, was im Fall einer Trennung geschieht: Wer bleibt in der Wohnung, wer erhält welche gemeinsam gekauften Möbel, welche Ausgleichszahlungen erhält der ausziehende Partner bzw. Partnerin?

Wenn nur ein:e Partner:in im Mietvertrag steht

Steht nur ein:e Partner:in im Mietvertrag, ist der oder die andere bloß Mitbewohner:in und hat im Fall einer Trennung auch kein Recht mehr, die Wohnung zu benützen. Besteht aber die Einigung darüber, dass die Mietrechte auf den oder die ehemalige Mitbewohner:in übertragen werden sollen, muss unbedingt das Einvernehmen mit den Vermieter:innen gesucht werden. Bei einer Einigung können im Mietvertrag die Vertragspartner:innen geändert werden und dem neuen Mieter bzw. der neuen Mieterin die Rechte übertragen werden.

Wenn beide Partner:innen im Mietvertrag stehen

Stehen beide Partner:innen im Mietvertrag, ist bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine einvernehmliche Lösung unumgänglich. Einigen sich die Partner:innen darauf, wer in der Wohnung verbleibt, muss auch das mit den Vermieter:innen geklärt werden. Sonst können beide Partner:innen weiterhin zu Mietzinszahlungen verpflichtet werden. Bei einer Einigung kann der Mietvertrag auf einen der Partner:innen abgeändert werden.

Ist mit den Vermieter:innen keine Einigung möglich, können die ehemaligen Le­bensgefährten untereinander eine schriftliche Vereinbarung über die Wohnung tref­fen. Obwohl offiziell beide Partner:innen gemeinsam Mieter:innen sind und bleiben, kann so intern zwischen den beiden festgelegt werden, dass der oder die ausziehende Partner:in auf die Ausübung der Mietrechte verzichtet und im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr zahlen muss. Damit kann man aber nicht verhindern, dass die Vermieter:innen den/die bereits ausgezogenen Partner:in zur Mietzahlung in Anspruch nimmt, wenn der in der Wohnung Verbliebene nichts zahlt. 

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