Betriebskosten-Wirrwarr: AK fordert Klarheit
Bei den Betriebskosten herrscht ein rechtlicher Wirrwarr. Es gibt keine einheitliche gesetzliche Definition. Die AK will hier Klarheit!
Online wurde zuletzt viel damit geworben, dass Mieterinnen und Mieter ihre Betriebskosten aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zurückfordern können. Nicht alle online verbreiteten Informationen sind richtig! Wir klären unabhängig und seriös auf.
Achtung!
Die Arbeiterkammer Wien führt keine Verfahren zur Rückforderung von Betriebskosten!
Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung können Sie uns gerne vorlesen, welche Bestimmungen Ihr Mietvertrag über Betriebskosten enthält. Sie erhalten von uns eine erste Einschätzung. Eine abschließende Beurteilung können wir im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung nicht vornehmen. Eine abschließende Beurteilung wird seitens der AK daher nicht angeboten.
Haben Sie online die Information erhalten, dass Sie aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus 2024 (10 Ob 54/24z) alle bisher von Ihnen bezahlten Betriebskosten zurückfordern könnten?
Das ist in dieser Allgemeinheit mit Sicherheit nicht richtig!
Vielmehr gibt es einige strenge Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie ihre bezahlten Betriebskosten zurückfordern können.
Insbesondere dort, wo die Betriebskosten bereits im Gesetz abschließend geregelt sind, stehen die Chancen für eine Rückforderung aller Betriebskosten nach unserer Rechtsansicht schlecht. Welche Mietverträge das sind, erfahren Sie gleich.
Nur dort, wo die von der Mieterin oder dem Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht abschließend geregelt sind, sondern vertraglich vereinbart werden müssen, sehen wir Erfolgsaussichten, tatsächlich die gesamten Betriebskosten zurückzufordern. Auch hier müssen aber mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Gesetzliche Regelungen über die Betriebskosten gibt es für den Großteil aller Mietverhältnisse. Hier stehen die Chancen für eine vollständige Rückforderung nach unserer Rechtsansicht schlecht:
Für die meisten Gemeindewohnungen sind daher die Voraussetzungen für eine vollständige Rückforderung aller geleisteten Betriebskosten nach unserer Rechtsansicht nicht gegeben.
Für die meisten Genossenschaftswohnungen sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach unserer Rechtsansicht nicht gegeben.
Gute Erfolgsaussichten bestehen unserer Einschätzung nach, wenn kein gesetzlicher Betriebskostenbegriff besteht, also unter folgenden Voraussetzungen:
Wenn Sie alle diese Voraussetzungen erfüllen, dann bestehen gute Chancen, dass Sie alle oder einige der von Ihnen bezahlten Betriebskosten zurückfordern können.
Solle Ihr Mietvertrag befristet sein, dann wird ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter den Vertrag voraussichtlich nicht verlängern, wenn Sie die Betriebskosten zurückfordern. Die Arbeiterkammer macht sich deshalb regelmäßig gegen die Befristung von Mietverträgen stark, weil Ihnen solche Verträge Ihre Rechte nehmen.
Aktuell wird die Rückforderung von Betriebskosten von Prozessfinanzierern massiv beworben. Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen!
Prozessfinanzierer nehmen Ihnen das Risiko ab, bei negativem Ausgang eines Gerichtsverfahrens die Gerichtskosten bezahlen zu müssen. Im Gegenzug verlangen Prozessfinanzierer von Ihnen einen großen Teil jenes Betrages, den Sie erhalten, wenn Sie das Verfahren gewinnen. Jene Beträge, die Prozessfinanzierer von Ihnen bei positivem Verfahrensausgang verlangen, variieren von Prozessfinanzierer zu Prozessfinanzierer. Es lohnt sich deshalb die Angebote auf dem Markt genau zu vergleichen.
Beachten Sie, dass Prozessfinanzierer meist jene Verfahren übernehmen, bei denen sie von guten Erfolgsaussichten ausgehen. Oft ist es in solchen Fällen aber sinnvoller, selbst eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen, weil ohnehin davon auszugehen ist, dass Sie das Verfahren gewinnen werden. In diesem Fall müssen Sie zwar die Kosten des Verfahrens vorstrecken und haben das Risiko, auch die gegnerischen Verfahrenskosten zu tragen, dafür erhalten Sie bei positivem Verfahrensausgang aber auch wirklich die gesamten Verfahrenskosten zurück.
Wenn Sie eine telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Betriebskostenvereinbarung wünschen, dann steht Ihnen unsere telefonische Wohnrechtsberatung gerne zur Verfügung. Halten Sie dafür die Betriebskostenvereinbarung Ihres Mietvertrages bereit.
Unsere Wohnrechtshotline erreichen Sie unter 01 501 65 1345 zwischen Montag und Freitag von 8 bis 12 Uhr und Dienstags zusätzlich von 15 bis 18 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen der telefonischen Erstberatung keine abschließende Einschätzung Ihres Mietvertrages vornehmen können und seitens der Arbeiterkammer Wien keine Rückforderung von Betriebskosten vorgenommen wird.
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