Mann mit Bohrmaschine und Helm bohrt ein Loch in die Wand
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Veränderung der Wohnung

Das Recht der Hauptmieter:innen zur Veränderung der Wohnung gemäß § 9 MRG gilt nur für Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und bei Genossenschaftswohnungen (Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

Als Hauptmieter:in sind Sie berechtigt, die Wohnung unter gewissen Voraussetzungen zu verändern und zu verbessern. Bei unwesentlichen Veränderungen (z.B. Ausmalen, Tapezieren) müssen die Vermieter:innen nicht verständigt werden.

Bei beabsichtigten wesentlichen Veränderungen der Wohnung muss hingegen die Zustimmung der Vermieter:innen eingeholt werden, ansonsten die Mieter:innen riskieren, dass eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen sie eingebracht wird. Die Verständigung über die beabsichtigten wesentlichen Änderungen im Mietgegenstand sollte am besten schriftlich erfolgen und man sollte den Vermieter:innen um ausdrückliche Zu­stimmung ersuchen. Die geplanten Veränderungen sind den Vermieter:innen möglichst detailliert darzustellen (Vorlage von Skizzen, Plänen, Kostenvoranschlägen). 

Wenn die Vermieter:innen die beabsichtigte Veränderung innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Verständigung nicht ablehnt, gilt die Zustimmung als erteilt. Als Mieter:in werden Sie also in Ihrem Änderungswunsch nicht dadurch blockiert, dass die Vermieter:innen das Schreiben einfach unbeantwortet lassen. Die Vermieter:innen müssen dann auch den Bauplan (Einreichplan) unterschreiben, wenn die Veränderung baubehördlich bewilligt werden muss. 

Sollten die Vermieter:innen die Zustimmung jedoch innerhalb der zwei Monate verweigern, ist zu prüfen, ob sie dazu überhaupt berechtigt sind. Gemäß § 9 MRG darf die Zustimmung nicht verweigert werden, wenn bei der geplanten Veränderung alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

  • die Veränderung muss dem Stand der Technik entsprechen (es darf also nicht etwa eine veraltete Heizung geplant sein)

  • die Veränderung muss üblich sein und einem wichtigen Interesse der Mieter:innen dienen: das ist etwa bei der Neuinstallation oder Umgestaltung von Wasser-, Gas-, oder Lichtleitungen, Heizung oder Sanitäranlagen (Bad, Dusche, WC) der Fall, aber auch bei Energiesparmaßnahmen (Thermofenster), bei einem Telefonanschluss, sowie bei Radio- und Fernsehantennen, wenn ein Anschluss an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sowie bei Verbesserungen, die mit Wohnhaussanierungsmitteln gefördert werden;

  • die einwandfreie Ausführung muss gewährleistet sein (davon ist bei der Beauftragung eines befugten Gewerbebetriebes jedenfalls auszugehen)

  • die Veränderung darf zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Vermieter:innen oder anderer Mieter:innen oder zu einer Schädigung des Hauses (etwa Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes) oder zu einer Gefahr für Personen oder Sachen führen, und

  • die Mieter:innen müssen die Kosten der Veränderung tragen. 

Verweigern die Vermieter:innen ihre Zustimmung zur geplanten Änderung, obwohl sämtliche Voraussetzungen gegeben sind, können Sie als Mieter:in die fehlende Zustimmung durch die Schlichtungsstelle (bzw. das Bezirksgericht) ersetzen lassen

Sind zwar alle Voraussetzungen erfüllt und handelt es sich aber bei den geplanten Änderungen nicht um die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Gas- oder Lichtleitungen, Heizung, Sanitäranlagen, energiesenkende Maßnahmen, öffentlich förderbare Verbesserungen, Telefon, Radio- oder Fernsehantenneninstallationen, können die Vermieter:innen ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass sich die Mieter:innen zur Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten. 

Das bedeutet aber auch, dass die Wiederherstellung bei den oben aufgezählten Veränderungen (z.B. Einbau eines Bades, Einbau von Wärmeschutzfenstern, etc.) nicht verlangt werden kann. Ebenso wenig können die Vermieter:innen bei nicht wesentlichen Veränderungen (die den Vermieter:innen ja gar nicht anzuzeigen sind) von den Mieter:innen die Wiederherstellung des früheren Zustands bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.

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