Offene Tür mit Schlüsseln vor gemütlichem Raum mit Sofa und Kamin
© peterschreiber.media, stock.adobe.com

Vor­sicht bei Miet- und Kauf­anbot

Im Zug Ihrer Wohnungssuche kann es vorkommen, dass Sie eine Wohnung finden, die Ihnen zwar gefällt, aber für die Sie sich noch nicht fix entscheiden wollen. In solchen Fällen bieten Makler/Verkäufer/Vermieter öfter an, dass man doch ein Miet- oder Kaufanbot abgeben solle. So könne man sich „die Wohnung mal reservieren“. 

Die Unterzeichnung eines Anbots ist aber keinesfalls nur eine „Reservierung“ einer Wohnung. In der Regel verpflichtet man sich mit einem solchen An(ge)bot eine bestimmte Wohnung verbindlich zu kaufen oder zu mieten.

In der Regel kann man sich eine Wohnung nicht für einen bestimmten Zeitraum „reservieren“ lassen. Sie können natürlich versuchen, den Makler davon zu überzeugen, dass Sie der beste Mieter bzw. Käufer sind, aber noch Bedenkzeit brauchen, innerhalb der er die Wohnung nicht an eine andere Person vergeben soll. 

Nur, wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie die Wohnung mieten/ kaufen wollen, dann sollten Sie ein Mietanbot oder Kauf­an­bot abgeben. Dabei müssen sie aber sehr sorgfältig vorgehen!

Video

Ich will die Wohnung doch nicht

Miet- oder Kaufanbot

Ein Anbot ist eine Vertragserklärung. Es regelt die rechtliche Be­ziehung zwischen der Vermieter- bzw. Verkäuferseite und der Mieter- bzw. Käuferseite. Wenn Sie ein verbindliches An­bot abgeben, sind Sie sofort daran gebunden, das betreffende Objekt zu den im Anbot genannten Bedingungen zu mieten/ kaufen. Entweder so lange, wie ausdrücklich vereinbart, oder (wenn nichts ausdrücklich vereinbart ist) eine angemessene Frist lang (das sind ca. 14 Tage).

Wird Ihr Anbot angenommen, ist der Miet- bzw. Kaufvertrag über die im Anbot enthaltenen Eckpunkte schon zustande gekommen. Dann wird auch die Maklerprovision fällig.

Warten Sie in dieser Zeit unbedingt zu, ob Ihr Gegenüber das An­bot annimmt. Und binden Sie sich nie gleichzeitig mit mehreren Anboten bei mehreren Wohnungen. Das Risiko wäre be­­trächt­lich.

Viele Maklerbüros haben eigene Anbots-Formulare. Sie enthalten neben Provisionsvereinbarungen das eigentliche An­bot, eine bestimmte Wohnung zu bestimmten Bedingungen kaufen oder mieten zu wollen.

Diese Formulare beschränken sich oft nur auf das knappe Be­schreib­en der Wohnung und den Preis und sind daher nur bedingt geeignet, Sie in Ihrer Miet- oder Kaufentscheidung zu unter­stützen.

Denn das Anbot sollte eigentlich alle wesentlichen Haupt- und Nebenpunkte des Vertrages enthalten.

Lassen Sie sich nie von einer Maklerin bzw. einem Makler zu einer Unterschrift drängen. Auch wenn Ihnen vermittelt wird, dass die Wohnung sonst weg ist. Unterschreiben Sie ein An­bot nur dann, wenn es alle Punkte abdeckt, die Ihnen wichtig sind. Verlassen Sie sich nie auf mündliche Zusagen, die Sie später kaum beweisen können.

Formulieren Sie ein Anbot mit allen gewünschten Be­ding­ung­en am besten selbst, mit Hilfe des eigenen Rechtsbeistands. Der Immobilienmakler muss Ihnen alle Informationen bzw. Um­stände schriftlich geben, die Sie für die Beurteilung des Miet- oder Kaufvertrages brauchen.

Im Wesentlichen sind das jene Informationen, die wir Ihnen unten in den Checklisten Miet- und Kaufanbot zusammengestellt haben. Dieser Informationspflicht müssten Makler von sich aus nachkommen.

Rücktritt von einem Anbot

Sie können dann kostenlos von einem bereits unterschriebenen Miet- bzw Kaufanbot zurücktreten,

  • wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, ein sonstiges Ge­brauchs- oder Nutzungsrecht an der Wohnung erwerben wollen oder, wenn Sie eine Wohnung, ein Einfamilienhaus oder eine Liegenschaft, die zum Bau eines Ein­familien­haus­es geeignet ist kaufen wollen
    UND
  • wenn Sie die Wohnung am selben Tag das erste Mal besichtigt haben, an dem Sie die Vertragserklärung (Miet- bzw. Kauf­anbot, Miet- bzw. Kaufvertrag) unterschrieben haben
    UND
  • wenn das Objekt dazu bestimmt war, von Ihnen oder einem Angehörigen als Hauptwohnsitz bewohnt zu werden.

Rücktrittsfrist

Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie eine Kopie des Vertrages oder des Anbots erhalten haben UND über Ihr Rück­tritts­recht schriftlich informiert worden sind. Ab diesem Zeit­punkt haben Sie maximal eine Woche Zeit um vom An­bot zurückzutreten. 

Wenn Sie nicht über Ihr Rücktrittsrecht informiert worden sind oder keine Kopie Ihrer Vertragserklärung erhalten haben, können Sie innerhalb von einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung des Objektes vom Anbot bzw. Ver­trag zurücktreten. 

Treten Sie am besten schriftlich vom Anbot bzw. Vertrag zurück, am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Heben Sie den Beleg der Post gut auf – aus Beweisgründen. 

In der Praxis kommt es aber leider selten vor, dass die Vor­aus­setz­ung­en für das Rücktrittsrecht gem. § 30a KSchG vorliegen. Viele Maklerbüros achten bewusst darauf, dass Sie das Miet- oder Kaufanbot ein oder zwei Tage nach der erstmaligen Be­sichtig­ung der Wohnung unterschreiben.

Downloads

Kontakt

Kontakt

WIR BERATEN SIE GERN

Wohnen 

Telefonische Auskunft

Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345

mehr