Diskriminierung bei der Wohnungssuche 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei der Wohnungsvergabe dürfen Sie nicht wegen Ihres Geschlechts oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit benachteiligt werden.
  • Das gilt auch für Wohnungsinserate.
  • In bestimmten Ausnahmefällen ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig.
  • Der gesetzliche Diskriminierungsschutz ist bei der Wohnungssuche derzeit enger als im Arbeitsleben.
  • Wenn Sie diskriminiert wurden, können Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Wann liegt eine Diskriminierung vor?

Das Gleichbehandlungsgesetz schützt Sie bei der Wohnungssuche vor Diskriminierung aufgrund

  • Ihres Geschlechts – dazu gehören auch Benachteiligungen wegen einer Schwangerschaft, weil Sie Kinder haben oder wegen Ihres Familienstands,
  • Ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Benachteiligung offen ausgesprochen wird oder durch scheinbar neutrale Vorgaben erfolgt, die bestimmte Personengruppen benachteiligen.

Beispiele für verbotene Diskriminierung

Nicht zulässig ist es zum Beispiel, wenn

  • eine Wohnung nicht an eine schwangere Frau vergeben wird,
  • Familien mit kleinen Kindern grundsätzlich ausgeschlossen werden,
  • eine Wohnung ausschließlich an österreichische Staatsbürger vergeben wird.

Wohnungsinserate müssen diskriminierungsfrei sein

Auch Wohnungsinserate dürfen niemanden aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit ausschließen.

Das gilt sowohl für Vermieter als auch für Makler oder andere Personen, die Wohnraum anbieten.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist automatisch eine Diskriminierung. Sie kann zulässig sein, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und die Einschränkung notwendig sowie angemessen ist.

Beispiele

Schutz von Frauen

Wohnraum darf ausschließlich an Frauen vergeben werden, wenn dies dem Schutz von Frauen dient, etwa für Opfer sexueller oder häuslicher Gewalt.

Zimmer in einer Wohngemeinschaft

Eine Frauen- oder Männer-WG darf ein Zimmer gezielt für eine Mitbewohnerin oder einen Mitbewohner ausschreiben. Das ist zulässig, weil das enge Zusammenleben in einer WG ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert.

Der Schutz bei der Wohnungssuche ist derzeit lückenhaft

Bei der Wohnungssuche schützt das Gleichbehandlungsgesetz derzeit nur vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit.

Im Arbeitsleben ist der Schutz deutlich weiter. Dort sind unter anderem auch Benachteiligungen aufgrund der

  • Religion oder Weltanschauung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Orientierung

verboten.

Diese Merkmale sind bei der Wohnungsvergabe derzeit jedoch nicht vom Gleichbehandlungsgesetz erfasst.

Was bedeutet das in der Praxis?

Nach der aktuellen Rechtslage gelten folgende Fälle bei der Wohnungsvergabe nicht als verbotene Diskriminierung:

  • Eine Wohnung wird nur an Personen einer bestimmten Religion vergeben.
  • Eine Wohnung wird nur an heterosexuelle Personen vergeben.
  • Unverheiratete Paare werden von der Wohnungsvergabe ausgeschlossen.

Die AK hält diese Rechtslage für unzureichend und setzt sich für einen umfassenderen Diskriminierungsschutz beim Zugang zu Wohnraum ein. Künftig sollen auch Benachteiligungen aufgrund der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status gesetzlich verboten sein.

Sie wurden diskriminiert?

Wenn Sie vermutent, dass Sie eine Wohnung wegen Ihres Geschlechts oder Ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht erhalten haben, können Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Damit Ihre Beschwerde geprüft werden kann, müssen Sie glaubhaft machen, dass die Ablehnung wegen eines dieser gesetzlich geschützten Merkmale erfolgt ist. Das bedeutet: Sie müssen Umstände oder Hinweise vorbringen, die eine Diskriminierung nachvollziehbar erscheinen lassen. Ein strenger Beweis ist dafür zunächst nicht erforderlich.

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