„Wohnen auf Zeit“: Unfreiwillig und unleistbar!
Massiver privater Neubau brachte auch viel mehr befristete Mietverhältnisse – die Mieter:innen werden in befristete Mietverträge gedrängt.
Eine belastende Situation für viele Mieter:innen: Der befristete Mietvertrag läuft ab, aber lange bleibt unklar, ob er verlängert wird. Teilen Vermieter:innen dann erst sehr knapp vor Ende des Vertrags mit, dass nicht verlängert wird, haben die Bewohner:innen wenig Zeit, eine neue Wohnung zu finden.
Wenn nun die Mieter:innen darum bitten, für die Zeit der Wohnungssuche noch in der alten Wohnung bleiben zu dürfen, bieten Vermieter:innen oft einen so genannten „Räumungsvergleich bei Gericht“ an.
Vermieter:innen wollen zwar keinen neuen (auf mindestens 3 Jahre) befristeten Vertrag hergeben, sind aber bereit, einen Räumungsvergleich vor Gericht abzuschließen, damit die Mieter:innen länger bleiben können.
Dabei einigen sich die Mieter- und Vermieterseite bei einem gemeinsamen Termin beim Bezirksgericht darauf, dass die Mieter:innen auch nach Mietvertragsende bis zu einem bestimmten Datum in der Wohnung verbleiben können. Die Mieter:innen verpflichten sich, die Wohnung zu dem im Vergleich angegebenen Datum endgültig zu räumen.
Beispiel
Der Mietvertrag von Familie Bauer endet am 31.10.2024. Ihre Vermieterin benötigt die Wohnung selbst und sie will das Mietverhältnis daher nicht mehr verlängern. Darüber informiert sie ihre Mieter:innen im Juni 2024. Nach ein paar Monaten findet Familie Bauer eine neue Bleibe, kann diese aber erst Mitte Jänner 2025 beziehen.
Familie Bauer bittet die Vermieterin, den Vertrag um drei Monate zu verlängern. Das würde aber den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes widersprechen (Mindestfrist 3 Jahre!). Möglich ist es jedoch, einen gerichtlichen Räumungsvergleich abzuschließen. Darin verpflichtet sich Familie Bauer, die Wohnung am 31. Jänner 2025 zurückzustellen.
Ein Räumungsvergleich darf nicht dazu verwendet werden, die Befristungsvorschriften zu umgehen. So wären z.B. 3 nacheinander abgeschlossene Räumungsvergleiche auf jeweils 6 Monate nicht erlaubt, da Sie als Wohnungsmieter:in einen Anspruch auf zumindest einen 3-Jahres-Vertrag haben.
Sie sollten sich vorab erkundigen, welche Kosten bei einem gerichtlichen Räumungsvergleich anfallen und wer diese trägt. Für Vergleiche fallen Gebühren an, oft schaltet die Vermieterseite auch eine Rechtsanwaltskanzlei ein, die ein Honorar verrechnet.
Ziehen Sie zum angegebenen Zeitpunkt, der im Räumungsvergleich als Endtermin angegeben ist, nicht aus, kann die Vermieterseite unverzüglich die Räumungsexekution einleiten. Einer Räumungsklage bedarf es dann nicht mehr. Die Wohnung kann sofort gerichtlich geräumt werden (Delogierung), wenn Sie nicht freiwillig ausziehen.
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