Eine neue Wohnung macht viel Arbeit - jede Menge Umzugskartons
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Privat­wohn­ung­en

Jeder Vermieter, der nicht die Gemeinde oder eine Gemeinnützige Bauvereinigung ist, wird als privater Vermieter bezeichnet – egal ob es sich um eine riesige Immobilienfirma mit hunderten Wohnungen oder um den Besitzer einer einzigen Eigentumswohnung handelt.

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Private Mietwohnungen werden hauptsächlich in Inseraten im Internet und in Tageszeitungen angeboten: Lage, Größe, Ausstattungsdetails und Miete der betreffenden Wohnung werden kurz beschrieben. Vor allem im Internet sind dabei oft auch einige Bilder des Objekts zu sehen. Wenn dich eine Wohnung interessiert, fordere einfach weitere Informationen an und mache dir einen Besichtigungstermin aus. Meistens stecken hinter diesen Anzeigen professionelle Immobilienmakler:innen, die den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter vermitteln.

Die Immobilienmakler:innen

Wohnungen, die direkt von ihren Eigentümern zur Miete angeboten werden, sind selten. Vor allem in Wien ist der freie Wohnungsmarkt von Immobilienmakler:innen dominiert. Ihre Aufgabe ist es:

  • Vermieter:in und Interessent:in zusammenzubringen
  • Zwischen den beiden Parteien einen Mietvertrag abzuschließen

Hinsichtlich der Maklerprovision hat sich einiges verändert: Seit 1.7.2023 gilt das Bestellerprinzip (Erstauftragsgeberprinzip) für Mietverträge über Wohnungen. Das bedeutet wer Makler:innen zuerst beauftragt, zahlt die Maklerprovision. In der Regel sind das die Vermietenden.

Tipp

Weitere Informationen zum Bestellerprinzip findest du hier.

Deine Rechte bei einer privaten Mietwohnung

Natürlich ist auch der private Mietmarkt vom Gesetzgeber geregelt. Allerdings sind die gesetzlichen Bestimmungen sehr kompliziert, und je nach Baualter und verschiedenen anderen Faktoren gelten unterschiedliche Regelungen. Hast du einen unbefristeten Hauptmietvertrag in einem Altbau (erbaut vor 1945) ergattert, bist du am besten durch das Gesetz geschützt. Für diese Wohnungen gibt es klare Kündigungsregelungen und Mietzinsobergrenzen. Allerdings sind MieterInnen immer wieder gezwungen, auch hier ihr Recht einzuklagen.

Befristung und Kündigung

Leider sind mittlerweile die meisten Mietverträge befristet. Außer bei Mietverträgen über Ein- oder Zweifamilienhäuser bist Du aber nicht die gesamte vereinbarte Befristungszeit (z. B. 5 Jahre) an den Mietvertrag gebunden, nach 16 Monaten (12 Monate Mindestmietdauer + 3 Monate Kündigungsfrist; Kündigungstermin ist ein Monatsletzter) kannst du wieder ausziehen, solltest du dich in der Wohnung nicht wohlfühlen.

Der Nachteil ist natürlich, dass du nach Ende des Mietvertrages ein neues Zuhause suchen musst. Allerdings geben viele MaklerInnen bzw. VermieterInnen die Aussicht, dass der Mietvertrag verlängert werden kann. Eine mündliche Zusage diesbezüglich ist zwar schön, hat rechtlich aber keine Relevanz. Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest, bitte den Vermieter, dein Recht auf Verlängerung in den Mietvertrag hineinzuschreiben. Das kann wie folgt aussehen:

Formulierung für eine festgeschriebene Verlängerungsmöglichkeit

Das Mietverhältnis wird auf bestimmte Zeit, und zwar auf ... Jahre abgeschlossen. Es beginnt am ... und endet am ..., ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses mit den monatlichen Mietzahlungen nie länger als sieben Tage säumig war und er vom Mietgegenstand keinen nachteiligen Gebrauch gemacht hat, so steht dem Mieter bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer das Recht zu, diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung um weitere ... Jahre zu verlängern“ . (bzw. “... diesen Mietvertrag mittels einseitiger Erklärung in einen unbefristeten Mietvertrag umzuwandeln.“)

Kündigung

Bei den meisten Mietverträgen hast du eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Sprich, wenn du die Wohnung schriftlich zum Monatsende gekündigt hast, musst du die Miete noch drei Monate lang bezahlen und kannst in dieser Zeit die Wohnung ganz normal weiter nutzen.

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