Ersatzanspruch für durchgeführte Verbesserungen
Haben Sie als Hauptmieter während des Mietverhältnisses die Wohnung wesentlich verbessert, kann bei Mietende ein Investitionsersatzanspruch gemäß § 10 MRG (bzw. gemäß § 20 WGG bei Genossenschaftswohnungen) in Betracht kommen.
Dieser Investitionsersatzanspruch besteht allerdings nur bei Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und bei Genossenschaftswohnungen (Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).
Ersatzfähige Aufwendungen
- Die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser, Licht-, und Gasleitungen, einer Heizung oder Sanitäranlage (Bad, Dusche, WC) in normaler und technisch zeitgemäßer Ausstattung (also nicht technisch veraltete Installationen oder „goldene Armaturen“)
- Die Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen und ihre Umgestaltung in eine Wohnung höherer Kategorie
- Die komplette Erneuerung eines schadhaften Fußbodens (also nicht die Erneuerung eines nicht schadhaften Fußbodens oder die bloße Ausbesserung des Fußbodens; auch nicht das Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens)
- Andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere öffentlich förderbare Investitionen (dazu gehören etwa Wärmedämmungsmaßnahmen, Isolierfenster, Schallschutzfenster)
- Die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers.
Als Hauptmieter müssen Sie den Investitionsersatzanspruch rechtzeitig geltend machen, da ansonsten der Anspruch verfällt:
- bei der einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses spätestens 14 Tage nach Abschluss der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung
- bei Aufkündigung des Mietverhältnisses durch Sie als Hauptmieter spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter
- bei der Aufkündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter binnen 2 Monaten ab Rechtskraft der Aufkündigung oder des Räumungsurteils. Wird die Wohnung aber früher zurückgegeben, muss der Anspruch spätestens bei der Zurückstellung (Räumung) der Wohnung geltend gemacht werden.
Außerdem müssen Sie den Ersatzanspruch unbedingt schriftlich (eingeschriebener Brief) geltend machen. Die Höhe des geforderten Betrages muss in Ihrem Schreiben angeführt sein (siehe Musterschreiben). Als Anhang zum Schreiben sind dem Vermieter von Ihnen Rechnungen zu übermitteln.
Wenn Sie den Anspruch zwar rechtzeitig, aber nicht formell richtig (also zB ohne Beilage von Rechnungen) geltend gemacht haben, dann muss Sie der Vermieter darauf hinweisen; der Anspruch geht nicht verloren, wenn Sie die Unterlagen binnen 14 Tagen nachreichen.
Höhe des Ersatzanspruches
Auszugehen ist immer vom tatsächlich aufgewendeten Betrag (Rechnungsbetrag). Dieser Betrag vermindert sich um eine jährliche Abschreibung (jeweils pro vollendetem Jahr) ab Durchführung der Arbeiten.
- Für Aufwendungen zur Errichtung oder Umgestaltung von Wasser, Licht- oder Gasleitungen, Heizung oder Sanitärinstallation bzw. zur gänzlichen Fußbodenerneuerung oder für die Anschaffungskosten einer neuen Heizherme bzw. eines Warmwasserboilers beträgt die jährliche Abschreibung 10%.
- Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen oder bei sonstigen wesentlichen Verbesserungen, z.B Einbau von Schall- oder Wärmeschutzfenstern, beträgt die jährliche Abschreibung 5%.
- Bei geförderten Investitionen beträgt die jährliche Abschreibung jenen Bruchteil, der sich aus der Laufzeit der Förderung ergibt. Die Abschreibung ist aber nie höher als 10% pro Jahr. Bei einer Investition, die z.B. mit einem Wohnungsverbesserungskredit mit einer Laufzeit von nur 5 Jahren finanziert wurde, beträgt die Abschreibung nicht 20% sondern jedenfalls nur 10 % pro Jahr.
Fälligkeit des Investitionsersatzes
Bei Genossenschaftswohnungen ist der (von Ihnen korrekt geltend gemachte) Investitionskostenersatz bereits bei Mietende und Rückgabe der Wohnung fällig. Ab diesem Zeitpunkt können Sie als Mieter die Auszahlung des Betrages mit 14-tägiger Zahlungsfrist fordern.
Ansonsten (Vollanwendungsbereich MRG) haben Sie als Mieter erst dann einen Anspruch auf Auszahlung des Investitionsersatzes, wenn der Vermieter die Wohnung wieder vermietet oder sonst wie verwertet. Damit Sie als Mieter nicht ewig auf die Auszahlung warten müssen, falls der Vermieter die Wohnung leer stehen lässt, können Sie den Investitionsersatzanspruch auch fällig stellen, indem sie binnen sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung dem Vermieter einen Nachmieter namhaft machen, der bereit ist, diesen Betrag an den Vermieter zu bezahlen.
Downloads
Ratgeber
- Mietrecht für Mieter (3,7 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (2,4 MB - pdf)
- Betriebskosten (1,4 MB - pdf)
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