Befristete Mietverhältnisse
Mietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Ein befristeter Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Wenn ein Mietverhältnis oder Vertrag zB befristet von 1.4.2017 bis 31.3.2022 vereinbart wurde, dann muss dieser Vertrag nicht noch extra gekündigt werden, damit er Ende März 2022 endet.
Um eine Befristung wirksam zu vereinbaren, muss diese bei Mietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) schriftlich vereinbart werden. Für diese Mietverhältnisse über Wohnungen gilt eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren. Die Befristung kann beliebig oft verlängert werden.
Im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), wenn es also gar keine Anwendung findet, kann die Befristung auch mündlich vereinbart werden und muss keine Mindestdauer eingehalten werden. So zum Beispiel würde bei einem Einfamilienhaus eine mündliche Befristung wirksam sein; freilich ist zu Beweiszwecken immer anzuraten, Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
Wichtig!
- Sieht Ihr Mietvertrag eine Befristung von weniger als drei Jahren vor und fällt Ihr Mietvertrag in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, dann gilt Ihr Mietvertrag automatisch als unbefristeter Mietvertrag.
- Im Vollanwendungsbereich des MRG verringert sich der höchstzulässige Hauptmietzins bei befristeten Mietverhältnissen um 25%.
Vorzeitige Kündigung des befristeten Mietverhältnisses
Bei Mietverträgen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) sowie im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz können Mieter einen befristeten Mietvertrag selbst vorzeitig aufkündigen, frühestens nach Ablauf eines Jahres. Nach Ablauf dieses Jahres müssen Sie aber noch die Kündigungsfrist von drei Monaten, sowie den Kündigungstermin zum Monatsletzten beachten.
Hinweis
Hinweis
Achtung!
Verlängerung eines befristeten Mietvertrages
Ausdrückliche Verlängerung
Manchmal wird schon bei Abschluss des ersten Mietvertrages die Verlängerung nach Ablauf der Befristung in Aussicht gestellt („… ist möglich“). Darauf kann sich der Mieter aber nach Ende der Befristung nicht verlassen, es ist keine fixe Zusage zur Verlängerung. Möglich ist aber eine klare vertragliche Absicherung der Verlängerung. Dabei kann im ersten Mietvertrag schriftlich vereinbart werden, dass dem Mieter unter bestimmten Bedingungen (etwa pünktliche Zahlung der Miete) das Recht zusteht, den Vertrag durch Mitteilung (innerhalb einer gewissen Frist vor dem Auslaufen des Vertrags) an den Vermieter zu verlängern. Die Verlängerung muss jeweils wieder für drei Jahre oder mehr erfolgen.
Oft wird erst kurz vor dem Ende der vereinbarten Befristung ausdrücklich eine Verlängerung des ursprünglichen Vertrags vereinbart oder ein nahtlos anschließender neuer Vertrag abgeschlossen. Die Verlängerung muss im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG sowie im WGG wieder auf zumindest drei Jahre abgeschlossen werden, kann aber natürlich auch unbefristet sein. Zu beachten ist, dass der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen die Miete anheben kann, wenn er den Vertrag nach Ende der Befristung in einen unbefristeten Vertrag umwandelt.
Automatische Verlängerung
Was passiert, wenn der Mieter nach Ende der vereinbarten Befristung einfach in der Wohnung bleibt und auch der Vermieter nichts dagegen unternimmt?
In einem solchen Fall wird der Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG sowie im WGG automatisch um drei Jahre verlängert. Wurde ein Mietvertrag bereits einmal automatisch verlängert, dann führt eine erneute Untätigkeit nach Ende der Verlängerung zu einer Umwandlung des befristeten Mietvertrages in einen unbefristeten Vertrag.
Um die automatische Verlängerung des Mietvertrages zu verhindern, muss der Vermieter dem Mieter kurz vor Ablauf der Befristung auffordern die Wohnung bei Vertragsende zu verlassen.
Bei einer automatischen Verlängerung muss der Mieter nicht ein Jahr mit der Kündigung warten, sondern kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen.
Häufige Probleme am Ende der Befristung
Wenn der Vermieter will, dass der Mieter mit Ende der Befristung auszieht, dann kann er in den letzten sechs Monaten vor Ende der Befristung einen sogenannten „Übergabsauftrag“ bei Gericht erwirken. Mit diesem kann der Vermieter unmittelbar zum Ende des Mietvertrages die gerichtliche Räumung der Wohnung erreichen.
Wenn der Vermieter keinen Übergabsauftrag bei Gericht erwirkt hat, und der Mieter trotz Ablauf des Vertrags die Wohnung nicht verlassen hat, kann der Vermieter binnen 14 Tagen nach Ende der Befristung eine sogenannte „Räumungsklage“ einbringen, wegen „titelloser Benützung“.
Wenn der Mieter nach Ende der Befristung die Wohnung nur noch kurze Zeit benötigt, um etwa die Zeit bis zum Freiwerden seiner neuen Wohnung zu überbrücken, wird der Vermieter wahrscheinlich nicht gleich mit einer Räumungsklage vorgehen wollen. Gleichzeitig wird der Vermieter genau darauf achten wollen, dass es zu keiner automatischen Verlängerung kommt. Grundsätzlich ist das Hinauszögern des Auszuges möglich, man könnte einen Aufschub der Räumung vertraglich vereinbaren.
Zu beachten ist, dass ein Räumungsaufschub nur innerhalb zeitlicher Grenzen zulässig vereinbart werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Räumungsaufschub von bis zu einem halben Jahr möglich ist; von längeren Zeiträumen ist abzuraten.
Downloads
Ratgeber
- Mietrecht für Mieter (3,7 MB - pdf)
- Wohnrecht für Mieter von Genossenschaftswohnungen (2,4 MB - pdf)
- Betriebskosten (1,4 MB - pdf)
Musterbrief
Kontakt
Kontakt
WIR BERATEN SIE GERN
Wohnen
Telefonische Auskunft
Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345