Ge­fähr­liche Ar­beits­stoffe

Wir fordern: Verbindliche risikobasierte Grenzwerte für krebs­er­zeug­ende Arbeitsstoffe sowie ge­sund­heits­basierte Grenzwerte für Arbeitsstoffe, bei welchen eine sichere Schwelle gegeben ist, festlegen.

Krebserzeugende und erbgutverändernde Arbeitsstoffe stellen eine massive Bedrohung für die ArbeitnehmerInnen dar. EU-weit sterben jährlich etwa 102.500 Menschen an ar­beits­be­dingt­en Krebserkrankungen. Für Österreich werden jähr­lich 1.820 Todesfälle geschätzt13.

Die Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe (TRK-Werte) in Österreich stammen zT noch aus den 1980er Jahren und muten steinzeitlich an. Deutschland und die Niederlande haben das Grenzwertesystem für krebserzeugende Ar­beits­stoffe bereits vor Jahren auf den aktuellen Stand der Technik ge­bracht und auf risikobasierte Grenzwerte umgestellt. Da­rüber hinaus wurden aktuelle toxikologische und ar­beits­medizin­ische Forschungserkenntnisse bis dato nicht legistisch in die österreichische Grenzwerteverordnung ein­ge­ar­beit­et. ArbeitnehmerInnen müssen effektiv von den Ge­fahr­en durch krebserzeugende Arbeitsstoffe geschützt werden.

  • Novellierung der Grenzwerteverordnung unter Be­rück­sicht­ig­ung aktueller toxikologischer und ar­beits­medizin­ischer Forschungserkenntnisse der letzten 15 Jahre

  • Rascher Umstieg von TRK-Werten auf risikobasierte Grenz­werte (Als maximale Obergrenze für das zusätzliche Krebs­risiko durch die Arbeit mit krebserzeugenden und erb­gut­ver­ändernd­en Stoffen (CM-Stoffen) wurde in den Nieder­land­en und in Deutschland ein Risiko von 1 zu 2.500 und ab 2018 von 1 zu 25.000 als Akzeptanzrisiko festgelegt, das in der Praxis aber stets so weit wie möglich zu unter­schreit­en ist. Dieser Risikowert ist die absolute Obergrenze für jeg­liche Grenzwertfestlegung.)

  • Zeitlich befristete Übergangsbestimmungen für einzelne Stoffe, für die vorerst weiterhin TRK-Werte gelten müssen. In der Grenzwerteverordnung sind hier stufenweise Maß­nahmen­kon­zepte mit Zwischenstationen sowie Zu­satz­an­gab­en für diese Stoffe erforderlich.

  • Im ASchG sind Grundsatzbestimmungen zur Einführung und Anwendung von risiko-basierten Grenzwerten in § 45 so­wie die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 48 aufzunehmen.

  • Verbesserung und Modernisierung der Meldeverpflichtung von krebserzeugenden, erbgutverändernden und fort­pflanz­ungs­ge­fähr­dend­en Arbeitsstoffen

  • Aufklärung und Information der ArbeitgeberInnen und Ar­beit­nehmer­Innen der betroffenen Betriebe, mit dem Ziel über die Auswirkungen vorab zu informieren Jährliches Ein­fließ­en von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (ins­be­sond­ere aus Deutschland und Europa) über ge­sund­heits­schädig­ende Wirkungen von Arbeitsstoffen und die daraus re­sul­tier­ende Festsetzung von Grenzwerten in der Grenz­werte­ver­ord­nung

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