Bild­ungs­teil­zeit und Weiterbildungsbeihilfe

Die Bildungsteilzeit mit Bildungsteilzeitgeld wurde mit 1.4.2025 abgeschafft. Nach einer Übergangsregelung soll 2026 ein neues Modell für eine Weiterbildungsbeihilfe des AMS gelten. Dieses Modell ist aktuell in einer Begutachtungsphase und noch nicht beschlossen!

Welches Modell erwartet uns ab 2026?

ACHTUNG!

Das Gesetz zur neuen Weiterbildungsbeihilfe des AMS ist noch nicht beschlossen! Wir geben hier Eckpunkte aus dem Gesetzesentwurf wieder, die sich noch ändern können. Eine verlässliche Info über Ihre Möglichkeiten ab 2026 finden Sie an dieser Stelle, sobald das Gesetz beschlossen ist und alle Details zur Umsetzung bekannt sind.

Die Kriterien, um ab 2026 eine Weiterbildungszeit beziehen zu können, sollen im Vergleich zur bisherigen Bildungskarenz deutlich verschärft werden:

  • Nach einer Einigung auf eine Weiterbildungszeit mit dem Arbeitgeber soll es keinen Rechtsanspruch geben, dass das AMS eine Weiterbildungsbeihilfe genehmigt. Das AMS soll dafür nur mehr ein begrenztes Budget zur Verfügung haben – mit 150 Millionen jährlich deutlich weniger als bisher.

  • Das AMS soll kontrollieren müssen, ob eine geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgsversprechend ist.

  • Arbeitgeber:innen sollen sich zukünftig mit 15% an der Weiterbildungsbeihilfe beteiligen müssen, wenn der Lohn bzw. das Gehalt der Arbeitnehmer:innen über einer gewissen Grenze (aktuell 3.255 Euro brutto) liegt.

  • Eine Weiterbildungsbeihilfe soll mindestens 1.212 Euro im Monat betragen. Abhängig vom Einkommen davor soll die Obergrenze bei monatlich 2.038 Euro liegen.

  • Die Weiterbildung soll mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen, für Menschen mit Betreuungspflichten mindestens 16 Wochenstunden.

  • Ein direkter Anschluss einer Bildungskarenz an die Elternkarenz soll nicht mehr möglich sein, mindestens 26 Wochen sollen dazwischenliegen müssen.

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