Lehrausbildung mit reduzierter Arbeitszeit
Bei Lehr- und Ausbildungsverträgen kann die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit aus bestimmten Gründen reduziert werden.
Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 50 Prozent verringert werden, wenn das Ausbildungsziel trotz der reduzierten Arbeitszeit voraussichtlich erreicht wird.
Wann ist eine Reduktion der Arbeitszeit möglich?
Eine Reduktion ist aus folgenden Gründen zulässig:
- Kinderbetreuungspflichten – bis längstens 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind in die Schule eintritt,
- gesundheitliche Gründe,
- Kurzarbeit.
Verlängerung der Lehr- oder Ausbildungszeit
Wird die Arbeitszeit wegen Kinderbetreuungspflichten oder gesundheitlicher Gründe reduziert, kann die Lehr- oder Ausbildungszeit verlängert werden.
Bei einem Lehrverhältnis gilt:
- Die Lehrzeit kann – ausgenommen bei Kurzarbeit – um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
- Bei einer bereits verlängerten Lehrzeit ist eine weitere Verlängerung um bis zu ein Jahr möglich.
Bei einem Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifizierung darf die Gesamtdauer der Ausbildung vier Jahre nicht überschreiten.
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Abteilung Bildungspolitik
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