Lehrausbildung mit reduzierter Arbeitszeit
Bei Lehrverträgen und Ausbildungsverträgen können die Vertragspartner aus bestimmten Gründen eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren.
Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit darf bis auf die Hälfte reduziert werden, wenn auch bei verminderter Arbeitszeit die Erreichung des Ausbildungsziels zu erwarten ist.
Diese Gründe sind:
- Kinderbetreuungspflichten – hier kann eine Reduktion der Arbeitszeit maximal bis zum 31.12. des Jahres vereinbart werden, in dem das Kind in die Schule eintritt,
- gesundheitliche Gründe
- Kurzarbeit
Verlängerungsmöglichkeiten
Lehr- und Ausbildungsverhältnisse können bei Reduktion der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuungspflichten und aus gesundheitlichen Gründen verlängert werden.
- Bei einem Lehrverhältnis darf, mit Ausnahme bei Kurzarbeit, die Dauer der Lehrzeit um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
- Bei einem Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit darf die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.
- Bei einem Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifizierung darf die Gesamtdauer der Ausbildungszeit 4 Jahre nicht übersteigen.
Reduktion der Arbeitszeit wegen Kurzarbeit
Auch aufgrund von Kurzarbeit im Lehrbetrieb kann eine Reduktion der Arbeitszeit zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Lehrlinge können damit jedenfalls in die Kurzarbeit aufgenommen werden.
Die ausgefallene Arbeitszeit gilt aber nicht uneingeschränkt als Freizeit: 50% davon müssen im gesamten Kurzarbeitszeitraum nämlich verpflichtend für Aus- bzw. Weiterbildungszwecke genutzt werden.
Aufgrund von COVID-19-Maßnahmen können kurzfristig Sonderregelungen gelten.
Bei einer Arbeitszeitreduktion aufgrund von Kurzarbeit ist in der Regel keine Verlängerung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses zulässig.
Die Regelungen über die Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit wurden bis 31.12.2022 verlängert.
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Abteilung Bildungspolitik
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