3 Jugendliche laufen die Straße entlang
© Philipp Lipiarski

Tipps für Praktikant:innen

Du möchtest bei einer Firma ein Praktikum machen? Dann heißt es auf­passen! Oft gibt es keine klaren Regeln. 

Ratgeber

Cover der Broschüre

Mit diesem Ratgeber bist du für dein Pflichtpraktikum gut gerüstet. Hier geht's zum Ratgeber


Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugend­liche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben. 

Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozial­ver­sich­er­ung, die Praktikant:innen arbeiteten ohne Einschulung mit ge­fährlichen Maschinen, das „Praktikum“ war nicht auf die Aus­bildung an­rechen­bar ...

Achtung

Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul­aus­bild­ung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeits­ver­hältnis.

Dazu müssen aber die Merk­male eines Ar­beits­ver­hält­nis­ses (wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weis­ungs­ge­bund­en­heit, per­sön­liche Arbeitspflicht) überwiegend er­füllt sein. Pflichtpraktika im Hotel- und Gast­ge­werbe sind regelmäßig Arbeitsverhältnisse.

Bei ein­em Ar­beitsverhältnis hast Du mehr Rechte, zum Bei­spiel auf Ent­gelt oder Entgeltfortzahlung im Krank­heits­fall. 
Die ÖGJ fordert für Praktika mindestens 1.000 Euro – analog zur niedrigsten Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr.

Tipps, damit Dein Praktikum kein Flop wird:

Vor Antritt des Praktikums

  • Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeits­zeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeits­ver­trag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektiv­ver­trags-Zu­ge­hörig­keit des Betriebes abklären.

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren - und bei unregelmäßiger Arbeitszeit, die freien Tage im Vor­hinein festlegen. Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!

  • Sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag sondern (wenn vereinbart) ein „Taschen­geld“, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubs­an­spruch. Dafür gibt es in der Regel keine Bindung an Arbeits­zeit­en und im Mittelpunkt muss die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Aus­bildung stehen, nicht eine Arbeitsleistung.

Während des Praktikums

  • Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Auf­zeichn­ung­en über die tatsächliche Arbeitszeit führen und auf­be­wahr­en, um – wenn nötig – die Art und Dauer des Arbeits­ein­satz­es nach­weis­en zu können.

  • Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!

  • Wichtig: Arbeitgeber:innen müssen Pflichtpraktikant:innen mit Be­zahl­ung vor Antritt des Praktikums bei der Gesundheitskasse an­meld­en und ihm bzw. ihr umgehend eine Ab­schrift dieser Anmeldung aus­händig­en. Bei einem Pflicht­prak­ti­kum ohne Bezahlung bleibt der Un­fall­ver­sich­er­ungs­schutz über die Schüler:innen- bzw. Student­­:inn­en­un­fall­ver­sich­er­ung aufrecht, ebenso eine be­steh­en­de Mitversicherung bei den Eltern.

Nach dem Praktikum

  • Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unter­schreiben!

  • Wenn zustehendes Entgelt bei einem Arbeitsverhältnis nicht aus­be­zahlt wurde (z.B. Urlaubsersatzleistung, Über­stund­en­ent­lohn­ung) soll der Chef umgehend und schriftlich zur Nach­zahl­ung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann auf­grund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.

  • Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohn­steu­er­pflicht vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung vom Fin­anz­amt zu­rück­ver­langt werden. Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981 Euro) verdient.
    Wenn Du weniger verdient hast und Sozial­ver­sich­er­ungs­bei­träge vom Lohn abgezogen wurden, kannst Du Dir die sogenannte Negativsteuer zurückholen.

  • Wenn es zu Problemen kommt, ist es sinnvoll, um­geh­end mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fach­ge­werk­schaft oder der Arbeiterkammer Kontakt auf­zu­nehm­en.

Kontakt

Kontakt

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -

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