Schul- & Heimbeihilfe
Die Schulbeihilfe und die Heimbeihilfe sollen SchülerInnen, die finanziell benachteiligt sind, das Leben leichter machen.
Anspruch haben folgende Personen
- Österreichische StaatsbürgerInnen und gleichgestellte AusländerInnen
- sowie AusländerInnen, deren Eltern in Österreich wenigstens fünf Jahre lang einkommensteuerpflichtig waren und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung hatten.
- Die SchülerInnen, die die Heimbeihilfe beziehen wollen, müssen die 8. Schulstufe absolviert haben. Wer um Schulbeihilfe ansuchen will, kann das ab der 10. Schulstufe tun.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug
Der Schüler oder die Schülerin muss sozial bedürftig sein. Kriterien für die soziale Bedürftigkeit und die Beihilfenhöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.
Der Schulbesuch, für den Schul- und/oder Heimbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben. Das heißt, dass auch Erwachsene, die einen Schulabschluss nachholen wollen, diese Beihilfe beantragen können. Diese Altersgrenze erhöht sich um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der Schüler/die Schülerin länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat. Auch bei Kindererziehungszeiten erhöht sich die Altersgrenze.
Um Anspruch auf Heimbeihilfe zu haben, muss der Schüler oder die Schülerin außerdem an einem anderen Wohnort wohnen als seine oder ihre Eltern. Der Weg muss so lang sein, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist. SchülerInnen, die Heimbeihilfe beziehen, bekommen außerdem einen Fahrtkostenzuschuss.
Antragstellung für die staatliche Schul- und Heimbeihilfe
Antragsformulare, Merkblätter und Lohnzettel liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Lehrgänge sowie der mittleren und höheren Schulen auf.
Die Schule bestätigt die Schulstufe, den Schulbesuch und bei einem Heimbeihilfenantrag die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom elterlichen Wohnort zur Schule. Außerdem muss der Unterkunftgeber bestätigen, dass der Schüler oder die Schülerin bei ihm wohnt.
Der Antrag ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen.
Nähere Informationen dazu gibt es beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Schülerbeihilfen.
Bei verspäteter Einreichung kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe. Schüler und Schülerinnen an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester einer Schulstufe entspricht, stellen den Antrag pro Semester. Eine Kopie des Semesterzeugnisses ist dem Antrag beizulegen.
Tipp
Erfahren Sie alles über die allgemeine Anspruchsberechtigung - Schritt für Schritt mit dem Online-Ratgeber des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Formulare zum Downloaden sind bei diesem Service integriert.Kontakt
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