Schul- und Heimbeihilfe
Die Schul- und Heimbeihilfe unterstützt Schüler:innen aus einkommensschwachen Familien dabei, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Schul- oder Heimbeihilfe haben:
- österreichische Staatsbürger:innen,
- gleichgestellte Personen (Bürger aus EU- und EWR-Staaten sowie anspruchsberechtigte Angehörige von Drittstaaten),
- anerkannte Konventionsflüchtlinge sowie
- Schüler aus Drittstaaten, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.
Die Heimbeihilfe kann ab der 9. Schulstufe (nach Abschluss der 8. Schulstufe) beantragt werden. Die Schulbeihilfe steht ab der 10. Schulstufe zur Verfügung.
Welche Voraussetzungen gelten?
Für den Bezug der Schul- oder Heimbeihilfe müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Soziale Bedürftigkeit: Maßgeblich sind insbesondere das Einkommen, die Familiengröße und der Familienstand.
- Altersgrenze: Der Schulbesuch muss grundsätzlich vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben. Die Altersgrenze erhöht sich um jeweils ein Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der Schüler:innen länger als vier Jahre selbst erhalten hat. Auch Kindererziehungszeiten können zu einer Anhebung der Altersgrenze führen.
- Heimbeihilfe: Zusätzlich muss der Schulbesuch einen auswärtigen Wohnsitz erforderlich machen. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort der Eltern und der Schule darf nicht zumutbar sein. Bezieher einer Heimbeihilfe erhalten außerdem einen Fahrtkostenzuschuss.
Antrag stellen
Die Antragsformulare sowie Informationsblätter sind in den Direktionen der Polytechnischen Schulen sowie der mittleren und höheren Schulen erhältlich. Sie können außerdem online über den Ratgeber für Schüler:innen heruntergeladen werden.
Für den Antrag sind Bestätigungen der Schule erforderlich. Diese bestätigt die besuchte Schulstufe und den Schulbesuch. Bei einem Antrag auf Heimbeihilfe bestätigt die Schule zusätzlich, dass der tägliche Schulweg vom Wohnort der Eltern nicht zumutbar ist. Darüber hinaus muss der Unterkunftgeber den auswärtigen Aufenthalt bestätigen.
Fristen
Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember jenes Kalenderjahres eingebracht werden, in dem das jeweilige Unterrichtsjahr beginnt. Die Einreichung ist online oder in Papierform bei der zuständigen Schülerörde möglich.
Wird der Antrag verspätet gestellt, wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.
Für Schüler:innen an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester einer Schulstufe entspricht, ist der Antrag für jedes Semester gesondert einzubringen. Dem Antrag ist eine Kopie des Semesterzeugnisses beizulegen.
Tipp
Erfahren Sie alles über die allgemeine Anspruchsberechtigung - Schritt für Schritt mit dem Online-Ratgeber des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Formulare zum Downloaden sind bei diesem Service integriert.
Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich kann anonym ermittelt werden, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch die Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe voraussichtlich sein wird.
Kontakt
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Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien
Telefon: +43 1 50165-0
- erreichbar mit der Linie D -