Lehr­ab­schluss nach­hol­en

Wer seine Lehrzeit nicht abgeschlossen hat oder Tätigkeiten verrichtet, die dem Berufsbild eines Lehrberufes entsprechen, kann unter best­immt­en Voraussetzungen eine Lehrabschlussprüfung ablegen und da­durch einen Berufsabschluss erwerben.

Wer zur Prüfung zugelassen ist

Lehrlinge können die Abschlussprüfung machen, wenn sie

  • mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben,
  • ihr Lehrverhältnis aufgelöst wurde und
  • keine neue Lehrstelle mehr finden.

Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können die Prüfung ablegen, wenn sie den Erwerb der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kennt­nisse glaubhaft machen können.

Der Antritt zur Lehrabschlussprüfung ist erst zu dem Zeitpunkt möglich, an dem die Prüfungswerber:innen in einem regulären Lehrverhältnis frühestens die Prüf­ung hätte ablegen dürfen.

Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf aus­ge­bild­et wurden, müssen ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, und zwar ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter.

Personen, die das 22. Lebensjahr vollendet haben und für den betreffenden Lehr­be­ruf bereits Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben, können bei Absolvierung einer entsprechenden Bildungsmaßnahme zum Erwerb der noch fehlenden Qualifikationen die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung auch in zwei Teilen ablegen.

  • Im ersten Teil werden die bereits erworbenen Qualifikationen festgestellt.

  • Im zweiten Teil der praktischen Prüfung sind dann die noch fehlenden Qualifikationen nachzuweisen. 

Die Vorbereitung

Zur Prüfungsvorbereitung werden für manche Lehrberufe Vor­be­reit­ungs­lehr­gänge angeboten. Manche Lehrgänge umfassen 1 bis 4 Semester, andere dauern einige Stunden oder wenige Tage. Die Unterrichtszeit ist unter­schied­lich, aber der Besuch ist in der Regel berufsbegleitend möglich. Vor­be­reit­ungs­lehr­gänge sind gebührenpflichtig, die Kosten richten sich wesentlich nach der Kurs­dauer. Anträge auf Kurskostenförderung sind möglich, die Höhe der Förder­ung­en unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Die Kurs­kost­en­förd­er­ung können Sie beispielsweise beim AMS, bei der Gewerkschaft oder bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland beantragen. Welche Förd­er­ung­en Sie beantragen können, finden Sie auf www.kursfoerderung.at.

Tipp

Erkundigen Sie sich bei Ihrer AK, welche Unterstützung es für Ihren Weg zum Lehrabschluss gibt. Hier geht’s zur Kontaktübersicht!

Die Prüfung

Die Lehrabschlussprüfung wird vor einer Kommission abgelegt. 

Antragstellung

Die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung muss bei der Lehrlingsstelle der jeweiligen Wirtschaftskammer beantragt werden. Die Zulassung wird per Bescheid erteilt.

Kontakt

Kontakt

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Prinz Eugenstraße 20-22
1040 Wien

Telefon: +43 1 50165-0

- erreichbar mit der Linie D -