Reisestornos – Blick ins Kleingedruckte lohnt sich
Achtung, im Kleingedruckten von Reiseversicherungen lauern oft Fallen. Jeder zweite Konsument schlägt sich mit Fragen rund um die Stornierung der Reise herum. Dabei geht es meist um die Stornogründe – die Versicherung will nicht zahlen.
Kein gesetzliches Rücktrittsrecht bei Reisebuchungen
„Der Abschluss einer Reise-Stornoversicherung macht vor allem bei lang im Voraus gebuchten und teureren Reisen Sinn“, betonen die AK KonsumentenschützerInnen. Ein häufiger Grund für Reisestornos: die plötzliche schwere Erkrankung eines Reisenden oder eines Familienangehörigen. Genau diesen Fall kann die Reisestornoversicherung abfangen. Da es bei Reisebuchungen kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt, fallen in der Regel Stornokosten an, die vom Reiseveranstalter verrechnet werden. Diese sind meist zeitlich gestaffelt – je näher der Abreisezeitpunkt rückt, desto höher werden sie. Sie variieren von Reiseveranstalter zu Reiseveranstalter.
Aufreger Nummer eins: Unstimmigkeiten über Stornogründe
Eine AK Auswertung zeigt aber auch, dass es beim an sich überlegenswerten Reiseversicherungs-Stornoschutz zu Problemen kommen kann: Jede zweite Anfrage zu Reiseversicherungen in der AK KonsumentInnenberatung dreht sich um die Reise-Stornoversicherung. „Aufreger Nummer eins in der AK Beratung sind Unstimmigkeiten über Stornogründe“. „Verschiebt sich etwa ein geplanter Operationstermin, so dass die Reise nicht angetreten werden kann, ist das nicht immer von einer Stornoversicherung gedeckt. Auch chronische Leiden sind oft ausgeschlossen.“
"Es ist notwendig, die Stornobedingungen genau zu lesen."
Ein Tipp der AK konsumentenberaterInnen
Tipps für Reisende
- Schon versichert? Prüfen Sie, ob Sie bereits über eine Klub- oder Vereinsmitgliedschaft oder einen Kreditkartenvertrag versichert sind. Achten Sie bei einer Versicherung via Kreditkarte auf Bedingungen wie regelmäßige Verwendung der Kreditkarte.
- Blick ins Kleingedruckte: Ein Blick ins Kleingedruckte ist sinnvoll. Denn es gibt bei den meisten Versicherern übliche bzw. normale Stornogründe und darüber hinaus erweiterte Stornogründe, die viele persönlich belegbare Verhinderungsmotive abdecken (wie z.B. die Erkrankung eines Haustieres, Absage einer Hochzeit, Diebstahl von reiserelevanten Dokumenten). Erweiterte Stornogründe sind zumeist in Zusatz-Paketen (wie „Premium“ oder „Storno komplett“) enthalten. Übliche, von den meisten Versicherern festgelegte Stornogründe sind die unerwartet schwere Erkrankung, unfallbedingte Körperverletzung oder Tod der versicherten Person oder von Familienangehörigen bzw. einer persönlich nahestehenden Person; Schwangerschaft; Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz durch Elementarereignis (Hochwasser, Sturm etc.), Verlust des Arbeitsplatzes; Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst; Einreichung der Scheidungsklage/Auflösungsklage; Auflösung der Lebensgemeinschaft; Nichtbestehen der Reifeprüfung (Matura). Bei manchen Versicherern ist auch der Bruch oder die Lockerung von implantierten Gelenken mitversichert.
Generell: die Stornogründe unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung. Es gibt viele Feinheiten, die es zu beachten gilt. Zum Beispiel heißt es in den Versicherungsbedingungen eines Versicherers, dass der „unverschuldete“ Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung als Stornogrund gilt; eine andere Versicherung nennt in diesem Zusammenhang die „unerwartete“ Kündigung durch den Arbeitgeber und führt aus: „Kein Versicherungsschutz besteht bei Entlassung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie bei Rücktritt von der Reise aufgrund beruflicher Ausnahmesituationen.“ Faktum ist, dass „unerwartet“ und „unverschuldet“ unterschiedliche Qualität haben. - Achtung, Fristen für Vertragsabschluss: Achten Sie darauf, ob Ihr Storno-Tarif eine Karenz- oder Wartefrist beinhaltet. Es ist möglich, dass die Frist verstreichen muss, ehe der Vertrag seine vollständige Gültigkeit erlangt. Checken Sie auch die Laufzeit des Vertrages und etwaige Kündigungsklauseln.
- Chronische Krankheiten: Ein erfahrungsgemäß wichtiger Punkt ist, ob bereits bestehende chronische Krankheiten bzw. bestehende Leiden mitversichert sind – es gilt insbesondere zu prüfen, ob das Akutwerden solcher Beschwerden seitens der Versicherung gedeckt ist.
- Reiseabbruchversicherung: Es ist zu prüfen, ob im Tarif eine Reiseabbruchversicherung (Ersatz der nicht genutzten Reiseleistungen) enthalten ist – und was die Leistungen bei Reiseabbruch inkludieren.
- Auf Nebenpflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss (z.B. korrekte Angaben zum Gesundheitszustand) und im Schadensfall achten, wie z.B. rasche Meldung des Reisestorno- oder Reiseabbruchgrundes an Versicherer, Unterlagen, die im Schadensfall nötig sind etc.
- Auf Ausschlüsse einen Blick werfen. Generell ausgeschlossen von der Deckung ist Arglist und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles, aber auch die Vorhersehbarkeit bzw. das Vorliegen des Reisestornogrundes bei Versicherungsvertragsabschluss. Bestehende Krankheiten oder körperliche Leiden können zwar in der Deckung enthalten sein, aber auch hier gibt es Feinheiten, die zum Leistungsausschluss führen können. Beispiel aus Bedingungen eines Versicherers: Es gibt keine Deckung für bestehende Erkrankungen oder Unfallfolgen, wenn diese ambulant oder stationär in den letzten 6 Monaten behandelt wurden.
- Falls die Deckung abgelehnt wird: Bei Ablehnung auf qualifizierte Begründung bestehen. Das Versicherungsvertragsgesetz legt fest, dass innerhalb eines Jahres ab schriftlicher Ablehnung der Versicherer auf Leistung geklagt werden kann. Die AK-Konsumentenberatung kann bei der Prüfung von Ansprüchen unterstützen.