Studiengebühren für Berufstätige

Bisher waren berufstätige Studierende von Studiengebühren befreit – auch wenn sie länger als die gebührenfreie Zeit für den Studienabschluss brauchten. Diese Regelung wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil die Regierung die Bestimmung nicht reparieren wollte. 

Ab Wintersemester 2018/19 müssen daher rund 25.000 Studierende, die arbeiten und mehr als die Regelstudienzeit plus 2 Toleranzsemester benötigen, wieder Studienbeiträge in der Höhe von € 363,63/Semester bezahlen. 

Doppelte Benachteiligung: Studiengebühren trotz Mehrfachbelastung

Studierende, die neben dem Studium arbeiten, brauchen aufgrund der Mehrfachbelastung länger bis zum Studienabschluss als Vollzeitstudierende. Außerdem leisten sie als SteuerzahlerInnen bereits jetzt vielfach einen finanziellen Beitrag.

Wir als AK setzen uns deshalb weiterhin dafür ein, dass die Regelung für berufstätige Studierende repariert wird. Denn es kann nicht sein, dass genau jene Gebühren zahlen müssen, die sich kein Vollzeitstudium leisten können.  

Informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten!

Studiengebühren sind für viele berufstätige Studierende eine zusätzliche Belastung, für manche vermutlich sogar ein Grund für einen Studienabbruch. Informieren Sie sich über Alternativen, bevor Sie diesen Schritt setzen! Wir haben ein paar Tipps für Sie zusammengetragen, die Sie unter Umständen finanziell entlasten könnten: 

  • Erlass aus anderen Gründen, z.B. bei Betreuungspflichten von Kindern unter 7 Jahren, an manchen Unis gibt es auch uni-spezifische Erlass-Gründe.

  • Standortspezifische Lösungen/Stipendien für Berufstätige: Manche Universitäten haben in Aussicht gestellt, dass sie in bestimmten Fällen auch weiterhin den Studienbeitrag erlassen. Informieren Sie sich direkt an Ihrer Universität!
     
  • Finanzielle Förderung bei Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, z.B. Studienabschluss-Stipendium oder Bildungskarenz.

  • Beurlaubung, z.B. bei Betreuungspflichten von Kindern bis zum 18. Lebensjahr möglich. Betroffene zahlen dann keinen Studienbeitrag, können aber keine Prüfungen machen.

  • Steuerliche Absetzbarkeit der Studiengebühren: Im Nachhinein kann so ein Teil des Betrags ersetzt werden. Lesen Sie mehr...