Job­mix bei Studier­en­den - Steuer­tipps

Sie studieren und beziehen zumindest einen Teil Ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit? Dann be­ginnt die Steuerpflicht erst ab einem Jahr­es­ein­komm­en von 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.756 Euro). Ansonsten beginnt die Ein­kommen­steuer bereits ab einem Jahreseinkommen von 12.816 Euro (Wert 2024; 2023: 11.693 Euro).

Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Beschäftigung 

Wenn Sie neben dem Studium während des Jahres Einkünfte aus nicht­selbst­ständ­ig­er Arbeit und aus betrieblicher Tätigkeit haben, müssen Sie bei Überschreiten der Ein­kommens­grenze (13.981 Euro in 2024 bzw. 12.756 Euro in 2023) eine Einkommensteuerer­klär­ung abgeben. Dazu müssen Sie das For­mular E 1 bzw. die Bei­lage E 1a oder E 1a-K verwenden - die Arbeitnehmer:innenveranlagung geht so­zusagen in der Einkommensteuererklärung auf und kann daher nicht zusätzlich gemacht werden.

Freibetrag von 730 Euro jährlich

Bei einer Kombination gibt es für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit einen Frei­be­trag von 730 Euro jährlich. Das bedeutet, dass wenn der Gewinn aus der be­trieb­lichen Tätigkeit nicht mehr als 730 Euro beträgt, keine Ein­kommen­steuer­er­klär­ung abgegeben werden muss. Liegt der Gewinn zwischen 730 Euro und 1.460 Euro kommt eine Einschleifregelung zum Tragen, die bewirkt, dass nicht der ge­samte Gewinn steuerpflichtig ist. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt auto­matisch be­rück­sichtigt.

Tipp: Negativsteuer geltend machen

Bei einer Kombination aus nichtselbständiger und betrieblicher Tätigkeit kann die Negativsteuer geltend gemacht werden. Die Negativsteuer wird vom Finanz­amt berücksichtigt, wenn die je­weil­ig­en Voraussetzungen vorliegen. Daher empfiehlt es sich manchmal freiwillig eine Ein­kommen­steuer­­erklärung ab­zu­geben, um die Negativsteuer zu erhalten, auch wenn eigentlich auf Grund des Jahreseinkommens keine Steuererklärungspflicht vorliegt. Die Negativ­steu­er errechnet sich aber nur anhand der Sozialversicherungsbeiträge für die nicht­selbst­ständ­ige Arbeit.

Nähere Informationen zur Negativsteuer finden Sie hier.

Mitteilungsverpflichtung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Die Jahreseinkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit werden dem Finanz­amt automatisch mit dem Jahreslohnzettel übermittelt. Bei freien Dienst­ver­träg­­en und teilweise auch bei Werk­ver­träg­en gibt es eine Mit­teil­ungs­ver­pflicht­ung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an das Finanzamt über die Höhe der während des Jahres aus­be­zahlt­en Honorare. Dennoch muss der Gewinn aus der betrieblichen Tät­ig­keit selbst ermittelt und bei Überschreiten der Steuergrenze dem Finanzamt mit der Ein­kommen­steuer­erklärung mitgeteilt werden.

Wie es mit der Sozialversicherung aussieht

Wenn verschiedene Be­schäftig­ungs­formen zusammenkommen, müssen Sie hinsichtlich Sozialversicherung Folgendes beachten:

  • Bei der Kombination echtes Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag beginnt die Sozial­ver­sich­er­ungs­pflicht, wenn die zusammengerechneten monatlichen Entgelte die Ge­ring­fügig­keits­grenze von 518,44 Euro (Stand 2024) überschreiten. Sind die einzelnen Bezüge über der Geringfügigkeitsgrenze, bekommen Sie die Beiträge bereits abgezogen. Ist jedoch ein Bezug unter der Grenze kommt es zu nach­träg­lich­en Beitragsvorschreibungen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).
  • Bei einer Kombination von einem echten oder freien Dienstverhältnis mit einem Werkvertrag wird der Werkvertrag ab einem Ge­winn von 6221,28 (Stand 2024) im Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig.

Keine Pflicht zur Selbstmeldung! 

  • Kommt es zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen an die ÖGK, können Studierende warten, bis die entsprechende Bei­trags­vor­schreib­ung kommt. Eine Pflicht zur Selbstmeldung besteht nicht. Sie können sich jedoch selbst bei der ÖGK melden und um eine monatliche Vorschreibung ersuchen. 

  • Ent­steht Sozialversicherungspflicht für den Werkvertrag, sollte mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine Meldung an die Sozial­ver­sich­er­ungs­an­stalt der Selbstständigen (SVS) erfolgen.

Tipp: Kranken-, Pensions- und Un­fall­ver­sich­er­ungs­schutz

Durch die Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werk­ver­träg­en besteht auch Kranken- Pensions- und Unfallversicherungsschutz. Bei freien Dienstverträgen besteht auch An­spruch auf Arbeitslosengeld und auf In­sol­venz­aus­falls­geld. Freie Dienstnehmer:innen sind auch Arbeiterkammermitglieder.