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© Lukas Beck

10 Tipps für Ferialjobber:innen

Weg von der Schul­bank, rein in den Ferialjob: Für tausende Schüler:innen ist dies Realität. Anders als manche denken, gelten für Ferialarbeitnehmer:innen die gleichen arbeitsrechtlichen Spiel­regeln wie für alle Beschäftigten. 


Tipp 1: Schrift­lichen Arbeits­vertrag abschließen, Dienst­zettel auf­be­wahren

Ein Arbeits­vertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ferialarbeitnehmer:in und Arbeit­geber:in. Er legt die Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeits­zeit sowie die Bezahlung fest. Der Arbeits­vertrag kann zwar schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden, die AK empfiehlt jedoch, sich mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag oder Dienst­zettel abzusichern.

Tipp 2: Arbeits­zeiten und Pausen

Jugendliche unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden an 5 Tagen wöchentlich arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Wochen­arbeits­zeit auch anders verteilt werden – insbesondere im Gastgewerbe. 

Jugendliche haben täglich Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamt­dauer der täglichen Arbeits­zeit mehr als 4,5 Stunden beträgt. Ferial­jobber­:innen über 18 müssen spätestens nach sechs Stunden eine halbe Stunde Pause einlegen.  

Tipp 3: Arbeits­zeit-Auf­zeich­nungen führen

So ist man im Streitfall gewappnet: Regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und Pausen sowie die genauen Tätigkeiten führen und aufbewahren. Unrichtige Arbeits­zeit­auf­zeich­nungen nicht unterschreiben! Die AK bietet neben Vorlagen zur Aufzeichnung von Arbeits­zeiten auch eine eigene App an, mit der Arbeits­zeiten direkt auf dem Smart­phone erfasst werden können, den AK-Zeitspeicher

Tipp 4: Bezahlung – wie viel bekomme ich für meine Arbeit?

Arbeiten für ein Taschen­geld – das war einmal! Der Ferialjob muss mindestens nach Kollektiv­vertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Branche keinen, bildet das ortsübliche Entgelt den Mindest­lohn. Mindestens 1.500 bis 1.700 Euro brutto sollte der Ferialjob also auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn nach Abzug von Steuern und Sozial­versicherungs­beiträgen übrig­bleibt, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden.  

Tipp 5: Urlaubs­zu­schuss und Weihnachts­geld

Ob Ferialarbeitnehmer:innen anteilig Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhalten, hängt vom Kollektiv­vertrag der jeweiligen Branche ab (www.kollektivvertrag.at).  In den allermeisten Fällen steht es aber zu. 

Tipp 6: Urlaubsanspruch & Urlaubsersatzleistung

Selbst wenn nur für ein paar Wochen gearbeitet wird: Auch Ferialarbeitnehmer:innen haben Urlaubs­anspruch und zwar anteilig je nach Beschäftigungs­dauer. Pro gearbeitetem Monat sind das, bei einer fünf-Tage-Woche, zwei Urlaubstage. Wer die bezahlte Freizeit nicht konsumiert, bekommt am Ende Geldersatz – in Form der Urlaubs­ersatz­leistung.  Diese muss bei Beendigung mit der Endabrechnung bezahlt werden. 

Tipp 7: Checken Sie Ihre Lohnabrechnung!

Ein Gehalts­zettel ist auch für Ferialarbeitnehmer:innen Pflicht! Ein Check, ob alles abgerechnet wurde, kann dabei nie schaden. Bei Unklarheiten ist Nachfragen ein Muss. Wenn zustehendes Entgelt nicht ausbezahlt wurde (z.B. Lohn oder Urlaubs­ersatz­leistung), sollte die Arbeitgeber:in sofort per Einschreiben zur Nachzahlung aufgefordert werden. Achtung: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfalls­bestimmungen Geld verlieren!  

Tipp 8: Korrekt sozial­versichert?

Schon bevor Ferial­jobber­:innen ihre Arbeit aufnehmen, muss sie ihr Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Eine Kopie der Anmeldung muss den Ferial­jobber­:innen übermittelt werden. Dies ist sehr wichtig, um bei Arbeitsunfall oder Krankheit abgesichert zu sein. Und, auch wenn junge Leute oft noch nicht daran denken: Beim Ferialjob werden bereits erste Ansprüche für die Pension erworben! Nach Ende der Beschäftigung hat man zudem eine Kopie der Abmeldung von der Sozial­versicherung zu erhalten. 

Tipp 9: Keine Verzichts­erklärung unter­schreiben!

Achtung vor Klein­gedrucktem: Dort sind mitunter Verzichts­erklärungen zu finden. Wer voreilig unterschreibt, könnte zum Beispiel um das Geld für geleistete Über­stunden umfallen. Vor jeder Unter­schrifts­leistung daher zur Sicher­heit mit der Arbeiter­kammer oder der zuständigen Fach­gewerkschaft Rück­sprache halten! 

Tipp 10: Das Zuckerl im Nach­hinein: Die Arbeitnehmer:innenveranlagung

Wer über das Jahr gerechnet weniger als 13.981 Euro (Wert 2024; 2023: 12.759 Euro) verdient, ist nicht lohn­steuer­pflichtig.  Wurde dennoch Lohn­steuer abgezogen, können sich Ferial­ar­beit­nehm­er:­innen diese mit der Arbeit­nehmer­:innen­veranlagung (Formular L 1) innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen.

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