Kein „Papamonat“ wegen Spitals­aufenthalts nach Geburt

Herr und Frau M. sind seit September stolze Jungeltern einer kleinen Tochter. Doch das frische Familienglück wird durch unbegreifliche bürokratische Hürden getrübt: Weil Mutter und Kind durch eine Komplikation bei der Geburt ein paar Tage im Spital bleiben mussten, ist der Antrag des Vaters auf den Familienzeitbonus (vulgo Papamonat) abgelehnt worden. Denn durch diesen Spitalsaufenthalt habe der Vater keinen gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Kind gehabt, so die Begründung für die Ablehnung.

Bürokratische Hürden beseitigen!

AK Präsidentin Renate Anderl fordert vom Familienministerium: „Das Familienministerium soll diese absurden, bürokratischen Hürden beseitigen. Alle Weisungen im Zusammenhang mit Familienzeitbonus und darüber hinaus mit dem Kinderbetreuungsgeld müssen offengelegt werden. Im Fall des Falles muss das Gesetz repariert werden.“

Für AK Präsidentin Renate Anderl ist klar: „Es widerspricht jedem gesunden Menschenverstand, wenn die Eltern zusammenleben, nicht von einem gemeinsamen Haushalt auch mit dem Kind auszugehen. Eine Auslegung des Gesetzes, die zu einer Ablehnung des Familienzeitbonus für den Vater führt, weil Mutter und Kind wegen Komplikationen im Spital sind, würde ja dem Sinn und Zweck des Papamonats völlig widersprechen. Denn gerade wenn es eine Komplikation gibt, brauchen Mutter und Kind Hilfe. Die AK unterstützt jetzt Herrn M. vor Gericht dabei, das Geld für den Papamonat zu bekommen.“ 

„Das Problem geht aber über den Einzelfall hinaus“, sagt Anderl. Schon vor zwei Wochen ist ein junger Vater mit einem ähnlichen Fall an die Öffentlichkeit gegangen. Gut jedes vierte Kind kommt in Österreich per Kaiserschnitt auf die Welt. Mutter und Kind müssen danach ein paar Tage im Spital bleiben und brauchen dort auch schon familiäre Unterstützung. Wenn der Vater diese Unterstützung leisten will, und daher den Familienzeitbonus gleich nach der Geburt beantragt, verliert er nach dieser Auslegung das Geld für den gesamten Papamonat. 

Die AK Präsidentin fordert vom Familienministerium, die Verantwortung zu übernehmen: „Die Krankenkassen handeln im übertragenen Wirkungsbereich des Ministeriums.“ Anderl fordert vom Familienministerium, dass alle Weisungen im Zusammenhang mit dem Familienzeitbonus und darüber hinaus mit dem Kinderbetreuungsgeld offengelegt werden. Sollte das Verfahren für Herrn M. negativ ausgehen, und man das Gesetz wirklich nicht anders auslegen können, dann ist das Gesetz zu reparieren. „Außerdem braucht es einen Rechtsanspruch auf den Papamonat“, so Anderl.

„Es ging meiner Frau wirklich nicht gut.“

Herrn M.s Antrag auf den Familienzeitbonus wurde abgelehnt. Dabei wiegte und wickelte Herr M. sein Baby genauso, als wenn Mutter und Kind das Spital am Tag der Geburt hätten verlassen können - und noch mehr: Die Eltern sind ja auch schon im Spital hauptverantwortlich für das Kind. Doch die Mutter musste gleich nach der Geburt operiert werden, die ersten Stunden versorgte Herr M. das Neugeborene. Danach ging er nur zum Schlafen nachhause.

Es war also nicht nur der Wunsch eines modernen Elternpaars, dass der Papa sich gleichberechtigt wie die Mama um das gemeinsame Kind kümmert – sondern Mutter und Kind waren auf den Vater schlicht angewiesen: Damit die Operationswunde gut verheilen konnte, durfte Frau M. sich nicht so bewegen, wie es z.B. notwendig ist, um ein schreiendes kleines Baby durch Wiegen zu beruhigen. Herr M. erzählt: „Es ging meiner Frau wirklich nicht gut. Ich habe mich um meine Kleine genauso gekümmert, wie ich es später zuhause gemacht habe.“ 

Nach der Geburt am Freitag blieben Mutter und Kind erst einmal übers Wochenende im Spital, vom Vater liebevoll umsorgt. Am Montag, also zum frühestmöglichen Zeitpunkt ging Herr M. dann aufs Meldeamt, um seine kleine Tochter anzumelden. Mit dem Meldezettel und allen übrigen, notwendigen Dokumenten beantragte er den Familienzeitbonus bei der Gebiets­kranken­kasse, die das Kinderbetreuungsgeld und damit den Bonus im Auftrag und auf Grundlage der Weisungen des Familienministeriums abwickelt.

Böse Überraschung

Doch dann die böse Überraschung: Für den Familienzeitbonus muss der Vater mindestens 28 Tage lang mit Mutter und Kind zusammenleben. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Spitalsaufenthalt nicht als Zeit gewertet wurde, die Herr M. mit seiner Frau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Dabei hat sich Herr M. auch während des Spitalsaufenthalts ausschließlich und ganz intensiv seinem neugeborenen Kind und der Frau gewidmet – so wie es im Gesetz gefordert wird. Den Antrag nachträglich zu ändern und den Beginn des „Papamonats“ auf die Zeit nach dem Spitalsaufenthalt zu verschieben, ist nicht möglich. Herr M.: „Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich den Antrag anders gestellt.“

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