Urlaub genehmigt – Gehalt gekürzt

Peter K. kam ganz plötzlich in eine Notsituation: Durch einen Unglücksfall wurde sein Vater über längere Zeit pflegebedürftig. Sofort wandte sich Peter K. an seinen Arbeitgeber, um erhöhten Urlaubsbedarf zu melden. Dieser wurde auch prompt genehmigt. 

Finanzieller Schaden

Im Nachhinein jedoch fiel dem Dienstgeber auf, dass er Peter damit mehr Urlaub genehmigt hatte, als ihm gesetzlicher Mindesturlaub zustehen würde. Daraufhin reduzierte er einfach Peters Entgelt und wollte damit den „zu viel verbrauchten“ Urlaub kompensieren. Zu Peters schwieriger Situation zuhause kam nun ganz unerwartet auch noch ein gewaltiger finanzieller Schaden. Er wandte sich deshalb hilfesuchend an die Arbeitsrechtsberatung der AK. 

Die BeraterInnen prüften Peters Fall genau und konnten feststellen, dass er und sein Arbeitgeber ganz klar Urlaub über das gesetzliche Mindestmaß hinaus vereinbart hatten. Ein Urlaubsvorgriff, welcher durch Herrn K. zurückzuzahlen gewesen wäre, wurde jedoch nicht vereinbart. Auch eine „automatische“ Anrechnung eines „vorgezogenen“ Urlaubs auf den erst im nächsten Urlaubsjahr entstehenden Urlaubsanspruch ist nicht rechtmäßig, wenn dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht vereinbart haben. Damit hatte der Arbeitgeber dem Mehrurlaub zugestimmt und durfte im Nachhinein keine Ansprüche stellen.

Peter K. klagte mit Hilfe der AK

Peter K. klagte mit Hilfe der Arbeiterkammer die Gehaltsdifferenzen von rund 4.100 Euro ein. Der Arbeitgeber wiederum stellte vor Gericht eine Schadensersatzforderung von rund 6.550 Euro für den zu viel verbrauchten Urlaub. Doch das Arbeits- und Sozialgericht sprach Peter die Gehaltsdifferenzen in voller Höhe zu und wies gleichzeitig die Gegenforderung des Arbeitgebers ab.

Tipp

Alle wichtigen Infos zu Ihrem Recht auf Urlaub finden Sie in unserer Broschüre.
Müssen auch Sie einen Angehörigen pflegen? Hier können Sie sich über Pflegekarenz und Pflegeteilzeit informieren.

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