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AK Erfolg: Fitness-Abzocke gestoppt
Die AK holte bei einer Sammelaktion für über 20.000 Fitness-Kund:innen eine Million Euro zurück. Dabei ging es um zu Unrecht bezahlte Gebühren wie Anmelde-, Chipgebühr und Servicepauschale. Die AK klagte 2022 viele große Fitnessstudios, etwa FITINN und CleverFit und bekam vom Obersten Gerichtshof (OGH) recht.
AK klagte rechtswidrige Zusatzentgelte
„Wir haben 30 Verbandsklagen gegen verschiedene Fitnessstudiobetreiber eingebracht, darunter Klagen gegen die größten Fitnesscenterketten Österreichs – FITINN, McFit, CleverFit und FitFabrik“, erzählen die AK Konsument:innenschützer. „Die Fitnesscenter verrechneten Zusatzentgelte zum monatlichen Mitgliedsbeitrag, die wir als rechtswidrig einstuften.“
Bei den Zusatzentgelten handelte es sich um jährlich oder halbjährlich kassierte Servicepauschalen, bei Vertragsabschluss angefallene Einmalkosten wie Aktivierungsentgelte und eine Chipgebühr für den Zutritt. Die AK klagte die unerlaubten Zusatzentgelte und bekam vom OGH recht.
Nach dem Urteil startete die AK 2023 eine Sammelaktion, die jetzt erfolgreich abgeschlossen ist. Betroffene Konsument:innen konnten sich über ein AK Kontaktformular anmelden – rund 20.000 meldeten sich. Die AK intervenierte daraufhin bei den betroffenen Fitnessstudios, um das unrechtmäßig kassierte Geld für die Konsument:innen zurückzufordern.
Eine Million Euro für die Konsument:innen!
Die AK holte insgesamt eine Millionen Euro für rund 20.000 Konsument:innen zurück. Die AK Expert:innen resümieren: „Die Fitnesscenter waren unterschiedlich kooperativ, wir blieben für die Konsument:innen hartnäckig.“ Konsument:innen haben Rechte – die AK setzt sie für vier Millionen Beschäftigte durch.
Die AK Konsument:innenschützer raten: „Fitnesscenterverträge genau unter die Lupe nehmen – die Zusatzentgelte dürfen in der Regel nicht mehr verrechnet werden! Solche Entgelte sind nur erlaubt, wenn besonders werthaltige Leistungen angeboten werden, die nicht typischerweise in einem Fitnessvertrag enthalten sind. Das könnte etwa ein Getränkeabo oder die Nutzung der Sauna sein. Diesen Zahlungen müssen die Kund:innen aber bei Vertragsabschluss gesondert zustimmen.“
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