Aufgeschobene Karenz
Nach Vereinbarung mit Ihrem Dienstgeber können Sie sich 3 Monate Ihrer Karenz aufheben und erst bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbrauchen.
Bisher hatten grundsätzlich nur Väter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, Anspruch auf einen Papamonat. Nun sollen alle Väter davon profitieren. Damit Sie beim Wiedereinstieg in den Berufsalltag keine Einkommensnachteile erleben müssen, informieren wir Sie darüber, was Sie beim Papamonat beachten müssen.
Für alle Väter unter bestimmten Voraussetzungen.
Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen und der Vater muss die Meldefristen an den Arbeitgeber einhalten (siehe „Wann muss der Papamonat gemeldet werden?“). Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich
Die Regelung tritt mit 1. September 2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten liegt, also für errechnete Geburtstermine ab 1.12.2019.
Eine Sonderregelung gibt es für errechnete Geburtstermine zwischen 1.9.2019 und 30.11.2019: hier besteht auch ein Anspruch auf einen Papamonat. Allerdings ist eine kürzere Vorankündigungsfrist an den Arbeitgeber zu beachten.
Der Vater kann den Papamonat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienstverhinderungsgründe - z.B. aus Anlass der Geburt - bleiben unberührt.
Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).
Bei errechneten Geburtsterminen in den Monaten September, Oktober und November 2019 darf die Vorankündigungsfrist von drei Monaten unterschritten werden.
Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats bekannt zu gegeben.
Ja. Er beginnt mit der Vorankündigung, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Ja. Der Monat muss für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten berücksichtigt werden.
Ja. Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, können den Anspruch geltend machen.
Beim Rechtsanspruch auf einen Papamonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung von der Arbeit in der Dauer von einem Monat. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Entgelt zahlen. Väter können aber während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 22,60 €, also ca 700 € für einen Monat beziehen. Dieser Betrag wird allerdings bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Vaters wieder abgezogen.
Der Anspruch auf Familienzeitbonus ist zudem an einige Voraussetzungen geknüpft:
Sofern ein Anspruch auf Familienzeitbonus in dieser Zeit besteht, sind Väter während des Papamonats kranken- und pensionsversichert.
Tipp: Benutzen Sie den Familienzeitbonus Online Rechner
Die Anrechnung von Zeiten einer Elternkarenz war bisher sehr beschränkt: Laut Gesetz wurde die erste Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet, allerdings nur mit zehn Monaten. Außerdem nur für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß. Für andere von der Dienstzeit abhängige Ansprüche, wie z.B. Gehaltsvorrückungen im Gehaltssystem, wurden Zeiten einer Elternkarenz nur dann berücksichtigt, wenn der Kollektivvertrag eine entsprechende Anrechnung vorsah.
Für Geburten ab 1. August 2019 wird es nun wesentliche Änderungen geben: Zeiten der Elternkarenz werden für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind.
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