Papamonat und Familienzeitbonus

Sie werden Vater und wollen Zeit mit Ihrer Familie verbringen? Sie wollen wissen, wie Sie den Papamonat richtig beantragen und was der Familienzeitbonus ist? Kein Problem. Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen.


Was bringt und wie funktioniert der Papa­monat?

Für wen gilt der Papa­monat?

Der Papamonat gilt unter bestimmten Voraussetzungen für alle Väter, sowie bei gleichgeschlechtlichen Paaren für den zweiten Elternteil.

Voraus­setzungen:

Es muss ein gemeinsamer Haus­halt mit dem Kind bestehen und der Vater muss die Melde­fristen an den Arbeit­geber einhalten (siehe „Wann muss der Papamonat gemeldet werden?“). Eine Mindest­beschäftigungs­dauer oder bestimmte Betriebs­größe ist nicht erforderlich.

Achtung!

Fällt die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts weg, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt und der Dienst wieder angetreten werden.


In welchem Zeit­raum und wie lange kann er genutzt werden?

Der Vater kann den Papa­monat in der Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt (ab Entlassung aus dem Krankenhaus) bis zum Ende des Be­schäftigungs­verbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienst­verhinderungs­gründe - z.B. aus Anlass der Geburt - bleiben unberührt. 

Wann muss der Papa­monat gemeldet werden?

Spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburts­termin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).

Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.

Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antritts­zeit­punkt des Papamonats bekannt­ zu gegeben.

Haben Väter einen Kündigungs- und Ent­lassungs­schutz?

Ja. Er beginnt mit der Vor­an­kündigung, allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburts­termin. Er endet vier Wochen nach dem Ende des Papa­monats.

Wird der Papa­monat für dienstabhängige Ansprüche angerechnet?

Ja. Der Monat muss für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten berücksichtigt werden.

Können auch gleich­geschlecht­liche Paare den Papa­monat nutzen?

Ja. Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fort­pflanzung ein Kind bekommt, können den Anspruch geltend machen.

Welche finanzielle Leistung erhalten Väter während des Papamonats?

Beim Rechtsanspruch auf einen Papamonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung von der Arbeit in der Dauer von einem Monat. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Entgelt zahlen.

Für Geburten bis inklusive 31.07.2023 gilt: Väter können während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 23,91 €, also bis zu 741,21 € für einen Monat beziehen.

Für Geburten ab 01.08.2023 gilt: Väter können während des Papamonats den Familienzeitbonus in der Höhe von täglich 47,82 €, also bis zu 1482,42 € (bei 31 Tagen) für einen Monat beziehen. Für Geburten ab 01.01.2024 beträgt der Familienzeitbonus täglich 52,46 Euro, also bis zu 1.626,26 Euro für einen Monat (bei 31 Tagen).

Der Familienzeitbonus wird für Geburten ab 01.01.2023 bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Vaters nicht mehr in Abzug gebracht. Das galt nur für Geburten bis 31.12.2022.

Was bringt der Familienzeitbonus?

Der Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Bei der Planung des Papamonats und der Festlegung der Bezugstage des Familienzeitbonus müssen beide Ansprüche exakt aufeinander abgestimmt werden.

Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen Papamonat exakt übereinstimmen!

Der Anspruch auf Familienzeitbonus ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Familienzeitbonus muss eigens mittels entsprechendem Antragsformular beantragt werden

    Für Geburten bis inklusive 31.10.2023 gilt: Binnen 91 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.

    Für Geburten ab 01.11.2023 gilt: Binnen 121 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.

    WICHTIG

    Der Familienzeitbonus darf in der Regel erst beantragt werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind.  

  • Bezug von Familienbeihilfe: für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden. 
  • Gemeinsamer Haushalt: Der Vater muss mit der Mutter und dem Kind einen gemeinsamen Haushalt sowie den Hauptwohnsitz haben. Alle drei müssen sich an dieser Adresse aufhalten.

ACHTUNG, AUSNAHMEN!

Eine Ausnahmeregelung gibt es dann, wenn ein medizinisch indizierter Krankenhausaufenthalt des Kindes bzw. des anderen Elternteils vorliegt. Dann wird unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt angenommen:

Wenn das Kind im Krankenhaus ist: Der Vater muss gemeinsam mit dem anderen Elternteil die persönliche Pflege und Betreuung des Kindes für durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich übernehmen.

Wenn der andere Elternteil im Krankenhaus ist: Der Vater muss, in Anwesenheit des Kindes, die persönliche Pflege und Betreuung des anderen Elternteils für durchschnittlich mindestens 2 Stunden übernehmen.

  • 182 Tage Erwerbstätigkeit muss vorliegen: Der Vater muss durchgehend 182 Tage (ca 6 Monate) vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig sein. Unterbrechungen von 14 Tagen im Beobachtungszeitraum (182 Tage) schaden allerdings nicht. 

  • Dauer des Bezugs: Anders als der Papamonat, kann der Familienzeitbonus nur für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage bezogen werden, wobei der vollständige Bezug innerhalb von 91Tagen ab der Geburt des Kindes stattfinden muss.

  • Für Geburten ab 01.11.2023 gilt zusätzlich: Die Bezugsdauer kann einmal unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden (bis 182 Tage ab Geburt).

  • Der Papamonat kann nur während des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden. Das Beschäftigungsverbot dauert in der Regel 8 Wochen oder 56 Tage nach der Geburt.


    Wichtig!

    Für den Fall, dass das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag ab der Geburt hinausgeht, besteht zwar arbeitsrechtlich die Möglichkeit den Rechtsanspruch auf den Papamonat zu nutzen. Es gibt aber keine Möglichkeit einen Familienzeitbonus in dieser Zeit zu beziehen, da die Geldleistung immer vollständig innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden muss! Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus sollte daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen Papamonat exakt übereinstimmen!

 Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: Während des Bezugs vom Familienzeitbonus muss der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, also den Rechtsanspruch für einen Papamonat nutzen. Er darf in dieser Zeit weder einen Verdienst noch eine Krankenstandsleistung oder ein Urlaubsentgelt beziehen. 

  • Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit: Nach dem Papamonat und Bezug des Familienzeitbonus muss der Vater die Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Sind Väter während des Papamonats kranken- und pensionsversichert?

Sofern Väter den Familienzeitbonus beziehen, sind sie während des Papamonats kranken- und pensionsversichert.

Tipp: Benutzen Sie den Familienzeitbonus Online Rechner

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