Meldefristen für die Elternkarenz

Wenn Sie Elternkarenz in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin rechtzeitig darüber informieren. Teilen Sie dabei auch mit, wann die Karenz beginnt und wie lange sie dauern soll. Am besten erfolgt die Meldung schriftlich.

Für Mütter und Väter gelten unterschiedliche Meldefristen.

Meldefrist für Mütter

Nehmen Sie als Mutter die Karenz unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot in Anspruch, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes darüber informieren,

  • dass Sie Karenz in Anspruch nehmen und 
  • wie lange diese dauern wird. 

Das Beschäftigungsverbot endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt, in bestimmten Fällen nach 12 oder bis zu 16 Wochen

Meldefrist für Väter

Nehmen Sie als Vater als Erster Elternkarenz in Anspruch, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin spätestens acht Wochen nach der Geburt über den Beginn und die Dauer der Karenz informieren. 


Achtung

Melden Sie Ihren Karenzwunsch frühestens am Tag der Geburt. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wenn Sie die Mutter später ablösen

Beginnt Ihre Karenz erst zu einem späteren Zeitpunkt, weil zunächst die Mutter in Karenz ist, müssen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin spätestens drei Monate vor dem geplanten Karenzbeginn über Beginn und Dauer der Karenz informieren.

Achtung

Diese Meldung können Sie frühestens vier Monate vor dem geplanten Karenzbeginn machen. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin am besten schriftlich und per eingeschriebenem Brief.

Wenn Sie die Meldefrist versäumen

Versäumen Sie die gesetzliche Meldefrist, muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihrem Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zustimmen.

Eine Karenz ist dennoch möglich, wenn eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zustande kommt.

Achtung

Treten Sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes weder die Arbeit an noch haben Sie Karenz angemeldet, kann das – mit Zustimmung des Gerichts – eine Entlassung zur Folge haben.

Karenz verlängern

Möchten Sie Ihre bereits vereinbarte Karenz verlängern, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig mitteilen.

  • Dauert die vereinbarte Karenz mindestens drei Monate, muss die Verlängerung spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz bekannt gegeben werden.
  • Dauert die Karenz weniger als drei Monate, beträgt die Meldefrist zwei Monate vor dem Ende der Karenz.

Geben Sie dabei auch bekannt, wie lange die verlängerte Karenz dauern soll.

Wichtig

Eine Verlängerung der Karenz ist nur einmal möglich.

Tipp

Musterbriefe für die Anmeldung, Verlängerung oder Änderung der Karenz finden Sie im Bereich Musterbriefe.

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