Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt
Eltern können ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes beenden. Diese besondere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird als Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt bezeichnet.
Abfertigung Alt
(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben)
Bei einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine halbe gesetzliche Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitsverhältnis hat mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden.
- Der Austritt wird spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz erklärt.
- Dauert die Karenz weniger als drei Monate, muss der Austritt spätestens zwei Monate vor ihrem Ende erklärt werden.
Die Abfertigung beträgt die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts.
Wichtig
Der Austritt kann frühestens während der Schutzfrist nach der Geburt erklärt werden. Aus Beweisgründen sollte die Erklärung schriftlich erfolgen.Elternteilzeit und Abfertigung
Der Anspruch auf Abfertigung bleibt auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) beendet wird.
So wird die Abfertigung berechnet
Für die Berechnung der Abfertigung wird nicht das aktuelle Teilzeitentgelt herangezogen. Maßgeblich ist vielmehr das Entgelt, das sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre ergibt. Karenzzeiten nach dem MSchG oder VKG bleiben dabei außer Betracht.
Achtung:
Auch bei einer Selbstkündigung während einer Elternteilzeit nach dem MSchG oder VKG besteht – wie beim Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt – nur Anspruch auf die halbe gesetzliche Abfertigung. Für die Berechnung gilt jedoch die oben beschriebene, günstigere Entgeltgrundlage.
Tipp
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