Verhinderungskarenz

Kann ein Elternteil das Kind aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht mehr betreuen, hat der andere Elternteil das Recht, eine sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch zu nehmen.

Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor bei:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • schwerer Erkrankung
  • Wegfall des gemeinsamen Haushalts des Vaters mit dem Kind oder wenn der Vater das Kind nicht mehr überwiegend betreut

Die Verhinderungskarenz kann auch dann beansprucht werden, wenn die eigene Karenz bereits vollständig verbraucht wurde oder erst für einen späteren Zeitpunkt vereinbart war.

So beantragen Sie die Verhinderungskarenz

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und teilen Sie – soweit möglich – die voraussichtliche Dauer der Karenz mit. Die Karenz beginnt mit der Mitteilung an den Arbeitgeber.

Die Verhinderungskarenz ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Mitteilung der Verhinderungskarenz an den Arbeitgeber und endet vier Wochen nach ihrem Ende.

Kontakt

Kontakt

WIR BERATEN SIE GERN

Mutterschutz, Elternkarenz & Kinderbetreuungsgeld 

Telefonische Auskunft

Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201

mehr