Werdende Mütter müssen nicht jede Arbeit machen
Schwer heben, Stress und gefährliche Arbeiten – all das schadet einer schwangeren Frau und dem ungeborenen Kind. Deshalb sind derartige Tätigkeiten für Schwangere verboten.
Grundsätzlich verboten sind schwere, körperliche Arbeiten. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat darüber, welche Arbeiten gesundheitsgefährdend und somit verboten sind.
Mutterschutz auch bei freien Dienstnehmerinnen
Von der AK erreicht: Auch für freie Dienstnehmerinnen gilt nun das Mutterschutzgesetz. Sie haben jetzt ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten
- Heben und Tragen schwerer Lasten: Die schwangere Dienstnehmerin darf keine Arbeiten verrichten, bei der
sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von
mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben muss.
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche darf die Dienstnehmerin stehende
Arbeiten nur mehr 4 Stunden lang täglich leisten. Für die übrige Zeit
muss der Dienstgeber eine Beschäftigung, die im Sitzen verrichtet werden
kann, zuweisen.
- Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche besteht für Schwangere ein
absolutes Beschäftigungsverbot für Arbeiten unter Zeit- und
Leistungsdruck.
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen
- Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht
- Arbeiten auf Beförderungsmitteln
- Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung
Einstellung der gesamten Arbeitsleistung
Zur Einstellung der gesamten Arbeitsleistung kommt es, wenn die Beschäftigung gänzlich aus schädlichen Arbeiten besteht, oder wenn bei Wegfall der schädlichen Arbeiten keine sinnvolle Beschäftigung übrig bleibt, die nach Ihrem Arbeitsvertrag zulässig ist.
Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung
Zur Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung nach Wegfall der schädlichen Arbeiten kommt es, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages noch andere Arbeiten oder leichtere Arbeiten verrichtet werden dürfen oder wenn es nur zu einer Verkürzung der Arbeitszeit kommt.
Verbot der Nachtarbeit
Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie keine Nachtarbeit leisten, abgesehen von einigen zugelassenen Ausnahmen.
Nachtarbeit
Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.
Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Verkehrswesen, bei Musik- oder Theateraufführungen oder bei Krankenpflegepersonal. Werdende und stillende Mütter, die in diesen Branchen beschäftigt sind, dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten. Im Anschluss an die Nachtarbeit müssen sie eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Außerdem kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gastgewerbebetrieben tätig sind, im Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen.
Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot
Durch die Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Beschäftigung entspricht, allerdings ohne das Einkommen von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie ohne Überstundenentgelte (Details dazu siehe unten).
Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung
Darunter versteht man, dass die schwangere Arbeitnehmerin Ihre Arbeit einstellt und gleichzeitig Ihr bisheriges Gehalt bzw. Lohn weiter bezahlt bekommt. Basis dafür sind die im Mutterschutzgesetz (MSchG) definierten Beschäftigungsverbote.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und
Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise im
Gastgewerbe, in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel oder bei
Musik- und Theateraufführungen. Das Arbeitsinspektorat kann im
Einzelfall weitere Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot
bewilligen.
Nach der Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauf folgenden
Woche Anspruch auf eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe. In
der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit muss die Dienstnehmerin
eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im
Anschluss an eine Nachtruhe einhalten können.
Überstunden
Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen. Die tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls 40 Stunden übersteigen. Bei dieser Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.
Achtung!
Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie von Überstundenarbeit müssen vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen werden.
Regelmäßige Überstunden und Entgelte für Sonn- und Feiertagsarbeit müssen aber beim Wochengeld berücksichtigt werden.
Ausruhen während der Arbeit
Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, ist ihr Körper in dieser Zeit nicht
so belastbar wie sonst. Deshalb darf sie sich auch während der
Arbeitszeit hinlegen und ausruhen. Der Arbeitgeber muss ein geeignetes
Bett oder eine Liege bereitstellen. Wie oft und wie lange sich die
Arbeitnehmerin ausruht, liegt in Ihrem Ermessen. Die Ruhezeit gilt als
reguläre Arbeitszeit und muss auch als solche bezahlt werden. Legt sich
die Arbeitnehmerin allerdings in einer unbezahlten, im Vorhinein
festgelegten Pause hin, wird diese Ruhezeit nicht bezahlt.
Wenn eine Arbeitnehmerin stillt, hat sie überdies Anspruch auf bezahlte
Freizeit zum Stillen des Kindes. Diese Zeit beträgt maximal 90 Minuten
pro Tag.
Zigarettenqualm in der Firma
Werdende Mütter dürfen nicht mehr in Räumen arbeiten, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass werdende Mütter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden.
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