Werdende Mütter müssen nicht jede Arbeit machen

Schwer heben, Stress und gefährliche Arbeiten – all das schadet einer schwangeren Frau und dem ungeborenen Kind. Deshalb sind derartige Tätigkeiten für Schwangere verboten.

Grundsätzlich verboten sind schwere, körperliche Arbeiten. Im Zweifelsfall entscheidet das Arbeitsinspektorat darüber, welche Arbeiten ge­sund­heits­ge­fährd­end und somit verboten sind.

Mutterschutz auch bei freien Dienstnehmerinnen

Von der AK erreicht: Auch für freie Dienstnehmerinnen gilt nun das Mutterschutzgesetz. Sie haben jetzt ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Zusätzlich wurde ein Motivkündigungsschutz gesetzlich verankert: Freie Dienst­nehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Be­schäft­ig­ungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben nun die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.

Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeit­en

  • Heben und Tragen schwerer LastenDie schwangere Dienstnehmerin darf keine Arbeiten verrichten, bei der sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel heben muss.
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden, es sei denn, dass Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können: Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche darf die Dienstnehmerin stehende Arbeiten nur mehr 4 Stunden lang täglich leisten. Für die übrige Zeit muss der Dienst­geber eine Beschäftigung, die im Sitzen verrichtet werden kann, zuweisen.
  • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck: Ab Beginn der 21. Schwanger­schafts­woche besteht für Schwangere ein absolutes Beschäftigungsverbot für Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck.
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpf­en
  • Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden
  • Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln
  • Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung

Einstellung der gesamten Arbeitsleistung

Zur Einstellung der gesamten Arbeitsleistung kommt es, wenn die Be­schäftig­ung gänzlich aus schädlichen Arbeiten besteht, oder wenn bei Wegfall der schäd­lichen Arbeiten keine sinnvolle Beschäftigung übrig bleibt, die nach Ihrem Arbeitsvertrag zulässig ist.

Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung

Zur Einstellung der teilweisen Arbeitsleistung nach Wegfall der schädlichen Arbeiten kommt es, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages noch andere Arbeiten oder leichtere Arbeiten verrichtet werden dürfen oder wenn es nur zu einer Verkürzung der Arbeitszeit kommt.

Verbot der Nachtarbeit

Als werdende oder stillende Mutter dürfen Sie keine Nachtarbeit leisten, ab­gesehen von einigen zugelassenen Ausnahmen.

Nachtarbeit

Die Zeit der Nachtarbeit geht von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Ausnahmen gibt es zum Beispiel im Verkehrswesen, bei Musik- oder Theater­auf­führ­ung­en oder bei Krankenpflegepersonal. Werdende und stillende Mütter, die in diesen Branchen beschäftigt sind, dürfen bis höchstens 22 Uhr arbeiten. Im Anschluss an die Nachtarbeit müssen sie eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Außerdem kann das Arbeits­in­spektorat die Arbeitszeit für Frauen, die in nicht-mehrschichtig geführten Gast­ge­werbe­be­trieb­en tätig sind, im Einzelfall bis 22 Uhr ausdehnen.

Finanzieller Nachteil durch Beschäftigungsverbot

Durch die Beschäftigungsverbote darf einer Dienstnehmerin kein finanzieller Nachteil entstehen. Laut Mutterschutzgesetz muss die Dienstnehmerin trotz der Änderung bzw. Einschränkung ihrer Beschäftigung das Entgelt erhalten, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Änderung der Be­schäftig­ung entspricht, allerdings ohne das Einkommen von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie ohne Überstundenentgelte (Details dazu siehe unten).

Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung

Darunter versteht man, dass die schwangere Arbeitnehmerin Ihre Arbeit einstellt und gleichzeitig Ihr bisheriges Gehalt bzw. Lohn weiter bezahlt bekommt. Basis dafür sind die im Mutterschutzgesetz (MSchG) definierten Beschäftigungsverbote.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Grund­sätzlich dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise im Gastgewerbe, in Betrieben mit ununterbrochenem Schichtwechsel oder bei Musik- und Theater­aufführungen. Das Arbeitsinspektorat kann im Einzelfall weitere Aus­nahm­en vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot bewilligen.
Nach der Sonntagsarbeit hat die Dienstnehmerin in der darauf folgenden Woche Anspruch auf eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe. In der Woche nach der geleisteten Feiertagsarbeit muss die Dienstnehmerin eine mindestens 24 Stunden dauernde ununterbrochene Ruhezeit im Anschluss an eine Nachtruhe einhalten können.

Überstunden

Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen. Die täg­liche Arbeitszeit darf keinesfalls 9 Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit keinesfalls 40 Stunden übersteigen. Bei dieser Regelung gibt es keinerlei Aus­nahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.

Achtung!

Einkommensausfälle durch den Wegfall von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie von Überstundenarbeit müssen vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen werden.

Regelmäßige Überstunden und Entgelte für Sonn- und Feiertagsarbeit müssen aber beim Wochengeld berücksichtigt werden. 

Ausruhen während der Arbeit

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, ist ihr Körper in dieser Zeit nicht so be­last­bar wie sonst. Deshalb darf sie sich auch während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen. Der Arbeitgeber muss ein geeignetes Bett oder eine Liege be­reit­stellen. Wie oft und wie lange sich die Arbeitnehmerin ausruht, liegt in Ihrem Ermessen. Die Ruhezeit gilt als reguläre Arbeitszeit und muss auch als solche bezahlt werden. Legt sich die Arbeitnehmerin allerdings in einer unbezahlten, im Vorhinein festgelegten Pause hin, wird diese Ruhezeit nicht bezahlt.
Wenn eine Arbeitnehmerin stillt, hat sie überdies Anspruch auf bezahlte Frei­zeit zum Stillen des Kindes. Diese Zeit beträgt maximal 90 Minuten pro Tag.

Zigarettenqualm in der Firma

Werdende Mütter dürfen nicht mehr in Räumen arbeiten, in denen sie der Ein­wirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass werdende Mütter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden.

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