Teilung der Karenz

In Elternkarenz können Mütter und Väter gehen. Teilen sich beide Eltern die Karenz, führt das für Geburten ab dem 01.11.2023 dazu, dass sie die Elternkarenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag ihres Kindes in Anspruch nehmen können.


Achtung! Neu seit 01.11.2023

Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose etc.) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt.

Die Regelungen

Die Karenz kann mit dem anderen Elternteil zweimal geteilt werden. Ein Karenz­teil muss mindestens 2 Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson können die Eltern gleichzeitig 1 Monat Karenz in An­spruch nehmen.

Achtung!

Dadurch endet die Gesamtdauer der Karenz um einen Monat früher.


Beachten Sie folgende Meldefristen:

Termin für den Elternteil, der den 1. Karenzteil beansprucht

  • Mutter: innerhalb der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes

  • Vater: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes                                  

Jener Elternteil, der den 2. bzw. 3. Karenzteil beansprucht

  • Meldung muss bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzteiles des zu­vor betreuenden Elternteiles erfolgen. Achtung: Da der Kündigungs- und Ent­lass­ungs­schutz erst ab dem 4. Monat vor der gewünschten Karenz be­ginnt, sollten Sie den Arbeitgeber zwischen dem 4. und 3. Monat vor Karenz­be­ginn schriftlich informieren.

Achtung!

Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann der andere Elternteil die Karenz auch bis spätestens 3 Monate vor dem Antritt bekannt geben. Es ist zweckmäßig, diese Frist auch für den Fall der gleichzeitigen Karenz von einem Monat einzuhalten.

Mitteilung an den Arbeitgeber nötig!

Sie müssen den Arbeitgeber von Ihren Karenzplänen schriftlich informieren, am besten per Einschreiben. Nutzen Sie dazu unsere Musterbriefe (siehe Info­box).

Achtung!

Bei Teilung der Karenz beginnt der Kündigungsschutz für den zweit­en Elternteil 4 Monate vor dem gewünschten Antritt der Karenz.

Um sich den Kündigungsschutz zu sichern, ist es daher erforderlich, den Karenzwunsch zwischen dem 4 und dem 3 Monat vor Karenzbeginn dem Arbeitgeber (am besten schriftlich) bekannt zu geben. 

Wollen Sie als Vater den 1. Karenzteil (vor der Mutter) beanspruchen, sollte die Meldung an den Arbeitgeber erst ab dem Tag der Geburt erfolgen, da der Kündigungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt besteht. 

Die Wahl der Kinderbetreuungsgeldvariante

Eines vorneweg: Bitte verwechseln Sie nicht die Wahl des Kinderbetreuungsgeldes mit der Meldung der Karenz an Ihrem Arbeitsplatz! Unabhängig von der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld gelten die arbeitsrechtlichen Meldefristen gegenüber dem Arbeitgeber.

Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es zwei Varianten

  • Das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld - als Ersatz des Erwerbseinkommens. Mehr Details dazu hier... 

  • Das Kinderbetreuungsgeld-Konto: Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können die Eltern können innerhalb eines Rahmens flexibel entscheiden, über welchen Zeitraum der Gesamtbetrag des Kind­er­be­treu­ungs­geld­es ausgezahlt werden soll:
  • Nehmen die Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Konto gemeinsam in Anspruch, können sie eine Bezugsdauer zwischen 456 und 1063 Tagen ab der Geburt wählen.

  • Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld-Konto in Anspruch, kann die Bezugsdauer zwischen 365 und 851 Tagen ab der Geburt selbst festgelegt werden. Der Tagesbetrag beträgt bei der kürzesten Variante 39,33 Euro (2024) und bei maximal möglicher Dauer 16,87 Euro (2024).

Kann ich mir das Kinderbetreuungsgeld-Konto teilen?

  • Auch beim Kinderbetreuungsgeld-Konto können sich die Elternteile zwei Mal im Bezug abwechseln. Das Konto ermöglicht, die Be­zugs­dau­er an die arbeitsrechtliche Karenzdauer anzupassen, die mit dem vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes festgelegt ist. Das sind 730 Tage ab der Geburt des Kindes.

  • Die Eltern sollen bei der Wahl der Anspruchsdauer jedenfalls ein­ver­nehm­lich vorgehen. Der Elternteil, der zuerst den Antrag stellt, legt nämlich mit der Wahl der Bezugsdauer gleichzeitig die Höhe des Tagesbetrages fest, an den beide Elternteile gebunden sind. Der zweite Elternteil kann sich im Bezug mit diesem gleich hohen Betrag anschließen. Dafür muss er beim Krank­en­ver­sich­er­ungs­träg­er davor einen eigenen Antrag auf sein Kinderbetreuungsgeld stellen.

  • Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld-Konto in der kürzesten Variante in Anspruch, so haben sie Anspruch auf ins­ge­samt 456 Bezugstage ab der Geburt des Kindes. Jeder Elternteil hat dabei einen Mindestanspruch von 91 Bezugstagen (ca. 3 Monate). Das sind mindestens 20% der gewählten Anspruchsdauer. Die übrigen Tage können die Eltern frei einteilen, wobei sie sich ins­ge­samt zwei Mal abwechseln können.

  • Wird das Kinderbetreuungsgeld-Konto verlängert bezogen, ver­läng­ert sich auch der Partneranteil im gleichen Verhältnis auf min­dest­ens 212 Tage ab der Geburt (ca. 7 Monate). Nimmt ein Eltern­teil jeweils nur die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen (ca. 2 Monate) in Anspruch, verfallen die restlichen Tage des Partner­an­teils.

  • Bezieht jeder Elternteil das Kinderbetreuungsgeld-Konto min­dest­ens 124 Tage und teilen sich die Eltern die Anspruchsdauer im Ver­hält­nis 50:50 bis 40:60 annähernd gleich auf, haben sie zusätzlich An­spruch auf den Partnerschaftsbonus von 500 Euro pro Elternteil. Tage mit vollem Wochengeldbezug, in denen das Kind­er­be­treu­ungs­geld nicht zur Auszahlung kommt, werden in diese Aufteilung nicht miteinbezogen.

  • Anlässlich der ersten Karenzteilung können die Eltern einen Monat gleichzeitig die Karenz in Anspruch nehmen. Für Geburten ab 1.3.2017 kann auch das Kinderbetreuungsgeld bis zu 31 Tage gleich­zeit­ig in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist aller­dings, dass der zweite Elternteil die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen einhält. Der Anspruch verkürzt sich dabei um die gleich­zeit­ig in Anspruch genommenen Tage.

Was ist beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu be­acht­en?

Entscheiden sich Eltern für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, so ist Folgendes zu beachten:

  • Nehmen beide Elternteile das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, könn­en sie es maximal 426 Tage ab der Geburt beziehen. Jeder Eltern­teil hat Anspruch auf den Partneranteil von 61 Tagen. Ein Elternteil kann das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld maximal 365 Tage ab der Geburt des Kindes beziehen. Damit die Eltern das ein­komm­ens­ab­häng­ige Kinderbetreuungsgeld 426 Tage ab der Ge­burt beziehen können, muss der zweite Elternteil das ein­komm­ens­ab­häng­ige Kind­er­be­treu­ungs­geld mindestens 61 Tage lang beziehen.

  • Möchte ein oder beide Elternteile das einkommensabhängige Kind­er­be­treu­ungs­geld beziehen, müssen es beide Elternteile be­an­trag­en. Ergibt die Berechnung einen Betrag von unter 39,33 Euro täg­lich (2024) oder erfüllt ein Elternteil wegen einer zu kurzen Er­werbs­tätig­keit die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kind­er­be­treu­ungs­geld nicht, kann dieser Elternteil eine „Sonder­leistung“ in der Höhe von 39,33 € täglich (2024) für die Dauer des Bezugs des einkommensabhängigen Kind­er­be­treu­ungs­geldes bei der Krank­en­ver­sich­­er­ung beantragen.

Tipp

Alle Musterbriefe zum Thema Karenz finden Sie hier.

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