Richtlinien zur Förderung
Richtlinien zur Förderung © AK Wien

Richtlinien zur Förderung

Die Förderrichtlinien stellen die rechtliche Grundlage für den Digitalisierungsfonds Arbeit 4.0 der AK Wien dar und liegen zum Download (PDF) vor. 


Rechtliche Grundlage

Im Rahmen des Digitalisierungsfonds Arbeit 4.0 der AK Wien handelte es sich grundsätzlich um De-minimis Beihilfen (Details siehe Infoblatt, Regulierungen gültig vor der Novelle der De-minimis Verordnung vom Dezember 2023), wobei je nach Ausschreibung auch andere Rechtsinstrumente zur Anwendung kommen konnten. Unabhängig von der jeweiligen Fördervariante (Beihilfe, Vergabe, Preis, Forschungsförderung) finden sich detaillierte Bestimmungen zum Verhältnis zwischen der AK Wien als Fördergeberin und den Fördernehmer:innen in den Förderrichtlinien zum Download (PDF).

Die konkreten Rechte und Pflichten wurden in projektspezifischen Förderverträgen vereinbart. Details zu Berichten und Abrechnungen finden sich im Infoportal für Fördernehmer:innen.



Kontakt

AK Wien
Büro für digitale Agenden
e-mail: digifonds@akwien.at

arbeit.digital

Den digitalen Wandel gerecht gestalten.



Zielsetzung

Ein förderungswürdiges Projekt musste den Themen und Schwerpunkten des Digitalisierungsfonds Arbeit 4.0 der AK Wien entsprechen. Diese finden sich allgemein in den Förderrichtlinien und konkret im Rahmen der aktuellen Ausschreibung.

Wer konnte einreichen?

  • Betriebsratskörperschaften
  • Gewerkschaften
  • Zivilgesellschaften (Non-Profit-Organisationen und Vereine)
  • Wissenschaftliche Institutionen wie Universitäten, Fachhochschulen oder Forschungseinrichtungen
  • Öffentliche Bildungseinrichtungen (Berufsschulen, Volkshochschulen, sonstige Schulformen)
  • Die Stadt Wien und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien
  • Unternehmen mit Sitz in Wien nur gemeinsam mit BetriebsrätInnen bzw. in nicht-organisierten Betrieben gemeinsam mit ArbeitnehmerInnen

Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung betrug unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Obergrenzen zwischen EUR 2.000 und EUR 200.000 pro Projekt. Die Förderquote für wirtschaftlich tätige Fördernehmer:innen unabhängig von deren Rechtsform betrug grundsätzlich 50 Prozent. Die Förderquote für nicht-wirtschaftlich tätige Förderwerber:innen betrug grundsätzlich 100 Prozent. 

Mit Ausnahme von Vergaben, insbesondere Innovationspartnerschaften, galt die Obergrenze von EUR 200.000 pro Projekt für alle Fördervarianten. 

Die maximale Laufzeit für geförderte Projekte waren 24 Monate.

Wie konnte eingereicht werden?

Förderanträge wurden ausschließlich über das Online-Formular der AK Wien entgegengenommen, das während der Einreichphase zur Verfügung stand. Anträge musstenunter Beachtung der mit allen erforderlichen Informationen eingereicht werden. Nähere Informationen finden sich unter Ablauf.

Voraussetzungen

  • Einhaltung der allgemeinen Vorgaben der Förderrichtlinien und Abschluss eines projektspezifischen Fördervertrages.
  • Keine Einreichung des Projekts (oder einzelner Kosten) bei Arbeiterkammern anderer Bundesländer.
  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
  • Befähigung des Förderwerbers/der Förderwerberin: Es darf kein gesetzlicher oder sonstiger in dieser Förderrichtlinie vorgesehener Ausschlussgrund vorliegen.
  • Bekanntgabe von Förderungen anderer öffentlicher Einrichtungen an die AK Wien, spätestens sobald sie beauftragt werden.
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Fördernehmerin: Es muss eine Eigenmittelquote von mindestens 8 Prozent nachgewiesen werden.
  • Übermittlung von Fortschrittsberichten und Abschluss des Projekts innerhalb des veranschlagten Zeitraums.

Geförderte und nicht geförderte Kosten

Im Rahmen der Projektförderung konnten folgende Kostenarten berücksichtigt werden:

  • Projektbedingte Personalkosten
    • Neuanstellungen und Stundenaufstockungen von Teilzeitbeschäftigten
    • Projektbedingte Personalkosten für bereits beschäftigtes Personal
  • Sachkosten, insbesondere:
    • Entwicklungskosten (Apps, Websites, Plattformen etc.)
    • Beratungskosten (z.B. im Rahmen einer Technologieberatung)
    • Anschaffungskosten für projektbezogene Wirtschaftsgüter
  • Reisekosten
  • Repräsentationskosten

Folgende Kostenarten konnten nicht übernommen werden:

  • Aufwände für die Erstellung des Förderantrags
  • allgemeine, nicht projektbezogene (Unternehmens-)Beratung
  • kalkulatorische Kosten (z.B. kalkulatorische Miete, fiktiver Unternehmerlohn)
  • Kosten, welche bereits im Rahmen einer anderen öffentlichen Förderung getragen werden (etwa von Körperschaften öffentlichen Rechts, sonstigen öffentlichen Institutionen oder aus EU-Förderprogrammen)
  • Allgemeine Kosten, insbesondere auch Gemeinkosten (Mietkosten, Stromkosten usw., die dem Projekt nicht zuordenbar sind), die über einen Gemeinkostenzuschlag von 25 Prozent auf interne Personalkosten hinausgehen
  • Besondere Gehaltskosten, die weder unmittelbar noch regelmäßig ausbezahlt werden, wie z.B. Bonuszahlungen und Prämien
  • Marketing- und Sponsoringkosten ohne direkten Bezug zum Projekt
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten

Details und weitere Bestimmungen sind in den Förderrichtlinien (Kapitel "Förderbedingungen") ausgeführt.

Eigenanteil

Ist ein Eigenanteil erforderlich (z.B. für Unternehmen und Körperschaften öffentlichen Rechts), musste eine nachvollziehbare Abgrenzung zwischen Kosten, die der/die Förderwerber:in selbst trägt, und Kosten, die die AK Wien durch die Förderung trägt, vorgelegt werden. Die Kosten für bereits beschäftigte MitarbeiterInnen konnten maximal 50 Prozent des Eigenanteils ausmachen. Projektbedingte Personalaufwendungen für Neuanstellungen und Stundenaufstockungen von Teilzeitbeschäftigten waren von dieser 50-Prozent-Regelung nicht betroffen.

Nutzungsrechte

Der/die Förderwerber:in war verpflichtet, bei allen Publikationen und öffentlichen Darstellungen, die mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Einrichtung im Zusammenhang stehen, auf die Förderung durch die AK Wien hinzuweisen (Logo der AK Wien und Förderhinweis).

Mit der Einreichung haben die Förderwerber:innen der AK Wien das Recht übertragen, über das eingereichte Projekt, die Ergebnisse und die Tatsache der Förderung uneingeschränkt in Wort, Bild, Ton oder auf sonstige Weise intern und extern zu kommunizieren; ausgenommen davon waren Betriebsgeheimnisse und andere wettbewerbsrelevante Informationen.

Auch verpflichtete sich der/die FörderwerberIn im Fall der Förderung, der AK Wien in angemessenem Ausmaß Materialien für ihre Öffentlichkeitsarbeit bereit zu stellen und für etwaige Medienanfragen zur Verfügung zu stehen.

Rechtliche Hinweise

Dieser Förderrichtlinie liegen der Beschluss der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer vom 21.6.2018 über das Zukunftsprogramm zugrunde.

Bei den Förderungen nach der Richtlinie handelte es sich um Zuschüsse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 bzw. Verordnung (EU) Nr. 360/2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, ABl. Nr. L 114 vom 26.4.2012

Für andere Fördervarianten galten die allgemeinen Vorgaben aus den Förderrichtlinien nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen nach dem Bundesvergabegesetz, dem allgemeinen Zivilrecht und dem Forschungsförderungsrecht. 

Datenschutz

Die Arbeiterkammer hat personenbezogene Daten der Förderwerber:innen und Fördernehmer:innen verarbeitet, die vom Betroffenen im Zuge des Förderungsansuchens bereitgestellt wurden – unter Beachtung des Datenschutzes – zu nachstehenden Zwecken:

  • Zur Behandlung des Förderungsansuchens und Beurteilung des Vorliegens der allgemeinen und speziellen Förderungsvoraussetzungen.
  • Zum Abschluss des Förderungsvertrages sowie im Falle des Abschlusses eines Förderungsvertrages zum Zweck der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten, insbesondere zur Verwaltung der Förderungsleistungen und der Kontrolle der Nachweise der Förderungsvoraussetzungen.
  • Zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, insbesondere Meldepflichten und Kontrollzwecke zur Vermeidung von Doppelförderungen.

Weitere Hinweise:  wien.arbeiterkammer.at/datenschutz


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Büro für Digitale Agenden

Prinz Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien

E-Mail: digifonds@akwien.at

Telefon: 01-50165/12398