Hochwasser in der Stadt
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Unwetter und Blackout

Die Klimakrise stellt wegen ihrer vielseitigen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar. Wetterextreme haben stark zugenommen und sind aus unserem Alltag kaum noch wegzudenken.  

Was hat das mit der Arbeitswelt zu tun?

In Österreich gehen Risiken vor allem von Stürmen, extremer Hitze und Trockenheit, Starkniederschlägen und damit häufig einhergehenden Überschwemmungen aus. Die Auswirkungen sind vielfältig und betreffen zunehmend auch den Arbeitsweg, den Arbeitsplatz und die betriebliche Praxis.

Müssen Sie zur Arbeit fahren?

Grundsätzlich gilt: Auch bei einem Blackout oder Unwetter müssen Sie alles Zumutbare versuchen, um zur Arbeit zu gelangen.

Ist ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz trotzdem nicht schaffbar oder die Anreise gar nicht möglich, liegt für die Dauer Ihrer Abwesenheit eine Dienstverhinderung vor – währenddessen behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Soweit technisch möglich, müssen Sie Ihre:n Arbeitgeber:in unverzüglich über Ihre Verhinderung informieren!

Welche Alternativen sind Ihnen in solchen Krisenfällen zumutbar?

Wenn Sie mit Hindernissen auf dem Arbeitsweg rechnen können – zum Beispiel auf Grund von Medienberichten – müssen Sie diese einkalkulieren.

Dazu gehört ein früheres Losfahren in den Betrieb oder die Verwendung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn Sie über ein solches verfügen und die Anreise damit realistisch erscheint – wie etwa ein privates Auto oder Fahrrad. Auch bei unvorhergesehenen Verkehrsstörungen müssen Sie versuchen, Ihren Arbeitsort zu erreichen – auch auf Umwegen.

Ist das gar nicht oder nur mit Verspätung möglich, liegt für die Dauer Ihrer Abwesenheit eine Dienstverhinderung vor – währenddessen behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Keinesfalls darf von Ihnen erwartet werden, sich in Gefahr zu begeben. Ist die Anreise zur Arbeitsstelle in einem Krisenfall mit Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit verbunden, findet das Dienstverhinderungsrecht Anwendung.

Die Praxis zeigt: Derartige Probleme werden wesentlich besser gelöst, wenn im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist. Dieser kann mit dem:der Arbeitgeber:in ganzheitliche Lösungen für die gesamte Belegschaft erwirken.

Sie können Ihre:n Arbeitgeber:in nicht erreichen?

Auch in diesem Fall gilt: Sie müssen alle zumutbaren Mittel ergreifen, um Ihre:n Arbeitgeber:in über die Dienstverhinderung zu informieren. Internet und Telefonnetz sind ausgefallen? Dann kontaktieren Sie Ihre:n Arbeitgeber:in unverzüglich, sobald der Strom wieder fließt.

Sie sitzen unverschuldet im Urlaub fest und können nicht zur Arbeit?

Versuchen Sie auch in diesem Fall unverzüglich Ihre:n Arbeitgeber:in zu erreichen und über Ihre Dienstverhinderung zu informieren. Weiters müssen Sie alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. Ist das dennoch nicht möglich, liegt eine Dienstverhinderung vor.

Darf Ihnen Urlaub oder Zeitguthaben abgezogen werden?

Nein. Sowohl Urlaub als auch der Verbrauch von Zeitguthaben kann Ihre:n Arbeitgeber:in nicht einseitig anordnen. Auch eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht zulässig.

Haben Sie alles Zumutbare unternommen, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen? Und liegt eine rechtmäßige Dienstverhinderung vor? Dann ist auch der Urlaubsverbrauch unzulässig.

Ihr:e Arbeitgeber:in verlangt einseitig den Verbrauch von Urlaub- oder Zeitguthaben? In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie sich nachweislich – am besten schriftlich – arbeitsbereit erklären, auf die Dienstverhinderung hinweisen und dem Verbrauch ausdrücklich widersprechen.

Was, wenn Kindergarten & Co nicht aufsperren?

Gelegentlich passiert es: Ein Kindergarten kann nicht öffnen, etwa wegen Hochwasser aufgrund von Starkregen. Dann ist eine Betreuung der Kinder nicht möglich.

Wie schon bei der Pflegefreistellung, gilt im ersten Schritt: Kann eine andere geeignete Person – zum Beispiel Großeltern oder Angehörige im gemeinsamen Haushalt – die kurzfristige Betreuung Ihres Kindes übernehmen? Ist das nicht der Fall, liegt in der Regel eine Dienstverhinderung vor – und Sie können kurzfristig zu Hause bleiben, um Ihr Kind zu betreuen. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt dabei bestehen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung der möglichen Dauer einer solchen Dienstverhinderung.

Nach Hause geschickt: Müssen Sie die versäumte Zeit einarbeiten?

Nein. Sind Sie arbeitsbereit, werden jedoch von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in zum Beispiel aufgrund eines Unwetters vorzeitig nach Hause geschickt, liegt in der Regel eine Dienstfreistellung vor. In diesem Fall sind Ihnen jene Arbeitsstunden gutzuschreiben, die Sie an diesem Tag erbracht hätten.

Wie viele Stunden das sind, steht in Ihrem Dienstplan oder Arbeitsvertrag. Ihre Arbeitszeiten sind unregelmäßig? Dann muss ein Durchschnittswert errechnet werden.

Es dürfen Ihnen also weder Minusstunden eingetragen noch Urlaubs- oder Zeitguthaben abgezogen werden.

Sie arbeiten in Gleitzeit? Dann wird bei einer Dienstverhinderung die in Ihrer Gleitzeitvereinbarung definierte „fiktive Normalarbeitszeit“ herangezogen, um die ausgefallene Arbeitszeit zu bemessen.

Wie viel Entgelt bekommen Sie?

Sie bekommen das Entgelt, das Sie in dieser Zeit ursprünglich verdient hätten. Denn: Während einer von Ihnen nicht verschuldeten Dienstverhinderung haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die sich nach dem arbeitsrechtlichen Ausfallsprinzip errechnet.

Die Entgeltfortzahlung umfasst den Grundlohn bzw. das Grundgehalt sowie Zulagen, anteilige Sonderzahlungen, Überstundenvergütung, Provisionen und Erfolgsprämien. Ausgenommen sind reine Aufwandsentschädigungen wie Tag- und Nächtigungsgelder oder Entfernungszulagen.

Müssen Sie Ihre Arbeit bei Kunden:Kundinnen fortsetzen?

Soweit es ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist, sollten Sie auswärtige Arbeitseinsätze auch bei einem Blackout so gut wie möglich fortsetzen.

Auch eine Sicherung des Einsatzortes könnte notwendig werden, um Rechtsstreitigkeiten zwischen Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in und den Kunden:Kundinnen zu vermeiden – etwa Aufräumen der Baustelle, schriftliche Dokumentation von unerledigten Arbeiten.

Dies ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht, die Arbeitnehmer:innen grundsätzlich zur Wahrung dienstlicher bzw. betrieblicher Interessen der Arbeitgeber:innen verpflichtet.

Dürfen Sie die Arbeit verlassen, um Ihr Eigentum zu schützen?

Hier wird unterschieden: kurzfristiges Fernbleiben von der Arbeit einerseits und Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Abwesenheit andererseits.

Fernbleiben im Sinne einer kurzfristigen Dienstverhinderung

Das ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr für das Eigentum und die Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen eindeutig höher wiegen als die Arbeitspflicht. In diesem Fall darf Ihr:e Arbeitgeber:in keine fristlose Entlassung aussprechen.

Sie müssen aber in jedem Fall prüfen, ob nicht eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr besteht – zum Beispiel Anruf beim Nachbarn.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ob für den notwendigen Zeitraum auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hängt davon ab, wie vorhersehbar das Unwetter war. Wird das Unwetter oder die Gefahr des Unwetters im Wetterbericht angekündigt, müssen Sie schon im Vorfeld die notwendigen Vorkehrungen treffen – bevor Sie den Weg in die Arbeit antreten. Kommt das Wetter jedoch völlig unvorhersehbar oder stärker als angekündigt, liegt eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen vor. In diesem Fall haben Sie – zusätzlich zur rechtmäßigen Abwesenheit – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie die Arbeit kurzfristig verlassen, um Ihr Eigentum zu schützen.

Informieren Sie Ihre:n Arbeitgeber:in oder eine vorgesetzte Person unverzüglich über Ihre Absicht, die Arbeit zu verlassen!

Haften Sie für Schäden?

Entstehen bei der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung Schäden am Eigentum Ihres Arbeitgebers:Ihrer Arbeitgeberin – zum Beispiel dienstlicher Laptop, Dienstfahrzeug – oder am Eigentum von Dritten wie zum Beispiel einem Kunden, kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung. Dieses Schutzgesetz schützt Sie als Arbeitnehmer:in davor, in sämtlichen Schadensfällen zum vollen Schadenersatz verpflichtet zu werden.

Das bedeutet: Ihre Verpflichtung zum Schadenersatz kann herabgesetzt oder sogar ganz entfallen – je nachdem, inwieweit Sie persönlich ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft. Gerne beraten wir Sie in Ihrem Einzelfall persönlich.

Mitglied einer Hilfsorganisation: Dürfen Sie zu einem Einsatz?

Seit 1. September 2019 haben Sie als Arbeitnehmer:in Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie aufgrund folgender Krisenfälle an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind:

  • Einsatz bei einem Großschadensereignis als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • Einsatz als Mitglied eines Bergrettungsdienstes
Großschadensereignisse sind Krisenlagen, bei welchen während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in über das Ausmaß und die zeitliche Lage Ihrer Abwesenheit. Ihr:e Arbeitgeber:in erhält für die Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung eine Förderung aus den Mitteln des Katastrophenfonds.

Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor? Und Sie sind aufgrund einer Krisensituation dennoch an Ihrer Arbeitsleistung verhindert? Kontaktieren Sie Ihre Gewerkschaft oder Arbeiterkammer – wir können klären, ob etwa sonstige rechtmäßige Dienstverhinderungsgründe vorliegen.

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