Dienstverhinderung bei Naturkatastrophen
Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen Arbeitnehmer:innen vor arbeitsrechtliche Fragen. Das müssen Sie unbedingt beachten!
In Österreich gehen Risiken vor allem von Stürmen, extremer Hitze und Trockenheit, Starkniederschlägen und damit häufig einhergehenden Überschwemmungen aus. Die Auswirkungen sind vielfältig und betreffen zunehmend auch den Arbeitsweg, den Arbeitsplatz und die betriebliche Praxis.
Grundsätzlich gilt: Auch bei einem Blackout oder Unwetter müssen Sie alles Zumutbare versuchen, um zur Arbeit zu gelangen.
Ist ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz trotzdem nicht schaffbar oder die Anreise gar nicht möglich, liegt für die Dauer Ihrer Abwesenheit eine Dienstverhinderung vor – währenddessen behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Wenn Sie mit Hindernissen auf dem Arbeitsweg rechnen können – zum Beispiel auf Grund von Medienberichten – müssen Sie diese einkalkulieren.
Dazu gehört ein früheres Losfahren in den Betrieb oder die Verwendung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn Sie über ein solches verfügen und die Anreise damit realistisch erscheint – wie etwa ein privates Auto oder Fahrrad. Auch bei unvorhergesehenen Verkehrsstörungen müssen Sie versuchen, Ihren Arbeitsort zu erreichen – auch auf Umwegen.
Ist das gar nicht oder nur mit Verspätung möglich, liegt für die Dauer Ihrer Abwesenheit eine Dienstverhinderung vor – währenddessen behalten Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Keinesfalls darf von Ihnen erwartet werden, sich in Gefahr zu begeben. Ist die Anreise zur Arbeitsstelle in einem Krisenfall mit Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit verbunden, findet das Dienstverhinderungsrecht Anwendung.
Auch in diesem Fall gilt: Sie müssen alle zumutbaren Mittel ergreifen, um Ihre:n Arbeitgeber:in über die Dienstverhinderung zu informieren. Internet und Telefonnetz sind ausgefallen? Dann kontaktieren Sie Ihre:n Arbeitgeber:in unverzüglich, sobald der Strom wieder fließt.
Versuchen Sie auch in diesem Fall unverzüglich Ihre:n Arbeitgeber:in zu erreichen und über Ihre Dienstverhinderung zu informieren. Weiters müssen Sie alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. Ist das dennoch nicht möglich, liegt eine Dienstverhinderung vor.
Nein. Sowohl Urlaub als auch der Verbrauch von Zeitguthaben kann Ihre:n Arbeitgeber:in nicht einseitig anordnen. Auch eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht zulässig.
Haben Sie alles Zumutbare unternommen, um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen? Und liegt eine rechtmäßige Dienstverhinderung vor? Dann ist auch der Urlaubsverbrauch unzulässig.
Gelegentlich passiert es: Ein Kindergarten kann nicht öffnen, etwa wegen Hochwasser aufgrund von Starkregen. Dann ist eine Betreuung der Kinder nicht möglich.
Wie schon bei der Pflegefreistellung, gilt im ersten Schritt: Kann eine andere geeignete Person – zum Beispiel Großeltern oder Angehörige im gemeinsamen Haushalt – die kurzfristige Betreuung Ihres Kindes übernehmen? Ist das nicht der Fall, liegt in der Regel eine Dienstverhinderung vor – und Sie können kurzfristig zu Hause bleiben, um Ihr Kind zu betreuen. Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt dabei bestehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung der möglichen Dauer einer solchen Dienstverhinderung.
Nein. Sind Sie arbeitsbereit, werden jedoch von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in zum Beispiel aufgrund eines Unwetters vorzeitig nach Hause geschickt, liegt in der Regel eine Dienstfreistellung vor. In diesem Fall sind Ihnen jene Arbeitsstunden gutzuschreiben, die Sie an diesem Tag erbracht hätten.
Wie viele Stunden das sind, steht in Ihrem Dienstplan oder Arbeitsvertrag. Ihre Arbeitszeiten sind unregelmäßig? Dann muss ein Durchschnittswert errechnet werden.
Es dürfen Ihnen also weder Minusstunden eingetragen noch Urlaubs- oder Zeitguthaben abgezogen werden.
Sie bekommen das Entgelt, das Sie in dieser Zeit ursprünglich verdient hätten. Denn: Während einer von Ihnen nicht verschuldeten Dienstverhinderung haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung, die sich nach dem arbeitsrechtlichen Ausfallsprinzip errechnet.
Soweit es ohne Gefahr für Leben und Gesundheit möglich ist, sollten Sie auswärtige Arbeitseinsätze auch bei einem Blackout so gut wie möglich fortsetzen.
Auch eine Sicherung des Einsatzortes könnte notwendig werden, um Rechtsstreitigkeiten zwischen Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in und den Kunden:Kundinnen zu vermeiden – etwa Aufräumen der Baustelle, schriftliche Dokumentation von unerledigten Arbeiten.
Hier wird unterschieden: kurzfristiges Fernbleiben von der Arbeit einerseits und Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Abwesenheit andererseits.
Das ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr für das Eigentum und die Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen eindeutig höher wiegen als die Arbeitspflicht. In diesem Fall darf Ihr:e Arbeitgeber:in keine fristlose Entlassung aussprechen.
Sie müssen aber in jedem Fall prüfen, ob nicht eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr besteht – zum Beispiel Anruf beim Nachbarn.
Ob für den notwendigen Zeitraum auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hängt davon ab, wie vorhersehbar das Unwetter war. Wird das Unwetter oder die Gefahr des Unwetters im Wetterbericht angekündigt, müssen Sie schon im Vorfeld die notwendigen Vorkehrungen treffen – bevor Sie den Weg in die Arbeit antreten. Kommt das Wetter jedoch völlig unvorhersehbar oder stärker als angekündigt, liegt eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen vor. In diesem Fall haben Sie – zusätzlich zur rechtmäßigen Abwesenheit – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie die Arbeit kurzfristig verlassen, um Ihr Eigentum zu schützen.
Entstehen bei der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung Schäden am Eigentum Ihres Arbeitgebers:Ihrer Arbeitgeberin – zum Beispiel dienstlicher Laptop, Dienstfahrzeug – oder am Eigentum von Dritten wie zum Beispiel einem Kunden, kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung. Dieses Schutzgesetz schützt Sie als Arbeitnehmer:in davor, in sämtlichen Schadensfällen zum vollen Schadenersatz verpflichtet zu werden.
Das bedeutet: Ihre Verpflichtung zum Schadenersatz kann herabgesetzt oder sogar ganz entfallen – je nachdem, inwieweit Sie persönlich ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft. Gerne beraten wir Sie in Ihrem Einzelfall persönlich.
Seit 1. September 2019 haben Sie als Arbeitnehmer:in Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie aufgrund folgender Krisenfälle an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind:
Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in über das Ausmaß und die zeitliche Lage Ihrer Abwesenheit. Ihr:e Arbeitgeber:in erhält für die Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung eine Förderung aus den Mitteln des Katastrophenfonds.
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor? Und Sie sind aufgrund einer Krisensituation dennoch an Ihrer Arbeitsleistung verhindert? Kontaktieren Sie Ihre Gewerkschaft oder Arbeiterkammer – wir können klären, ob etwa sonstige rechtmäßige Dienstverhinderungsgründe vorliegen.
Telefonische Auskunft
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