Die Mobilitätswende produzieren
Wie wir die für eine Mobilitätswende nötige Infrastruktur, selbst produzieren können, erfahren Sie hier.
*) Dienstliches Elektro-Auto mit erlaubter Privatnutzung
Grundsätzlich gilt: Dürfen Sie Ihr Dienstfahrzeug auch privat nutzen, stellt das einen geldwerten Vorteil aus Ihrem Dienstverhältnis dar. Daher wird in der Regel bei der Lohnverrechnung ein Sachbezug angesetzt. Dieser Sachbezug erhöht Ihre Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge – und scheint auf Ihrer Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung auf. Das bedeutet: Ihr Bruttolohn bzw. -gehalt steigt um die Höhe des Sachbezugs, Ihr Nettolohn bzw. -gehalt sinkt aber aufgrund der höheren Abzüge.
Anders bei Elektro-Autos: Hier wird kein Sachbezug angesetzt. Die Privatnutzung eines solchen Fahrzeugs erhöht Ihre Steuer- und Sozialversicherungsgrundlage daher nicht – und wirkt sich neutral auf Ihren Lohn bzw. Ihr Gehalt aus.
Das hängt immer von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalles ab. Geplante Dienstfahrten sollen ordnungsgemäß und ohne unnötige Unterbrechungen durchgeführt werden können. Achten Sie daher auch außerhalb der Arbeitszeit auf notwendige Ladungen des Fahrzeuges. Ist trotz vorheriger Aufladung eine Unterbrechung der Dienstfahrt für den Ladevorgang erforderlich, ist jedenfalls von Arbeitszeit auszugehen.
Im ersten Schritt muss arbeitsrechtlich geprüft werden, ob der Entzug der Privatnutzung überhaupt zulässig ist.
Grundsätzlich gilt: Wird Ihnen ein Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung entzogen, haben Sie Anspruch auf einen finanziellen Ersatz des Vorteils, den Sie verlieren. In der Regel wird dabei die Höhe des bisherigen Sachbezugs mit seinem tatsächlichen Wert herangezogen.
Der Sachbezug bei einem Elektro-Auto wird jedoch mit Null bemessen. Daher werden andere Kriterien herangezogen:
Vorweg: Ihr:e Arbeitgeber:in muss Ihnen alle tatsächlichen Kosten einer Dienstreise ersetzen.
Ihnen stattdessen ein Klimaticket zur Verfügung zu stellen – diese Verpflichtung besteht für Arbeitgeber:innen nicht.
Allerdings gibt es bereits erste Kollektivverträge – etwa den Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe – die für gewisse Personengruppen den Anspruch auf ein Klimaticket festlegen. Davon abgesehen bestehen in manchen Betrieben bereits innerbetriebliche Vereinbarungen, die den Anspruch auf ein Klimaticket vorsehen. Außerdem kann das Klimaticket auch einzelvertraglich verhandelt und vereinbart werden.
Wenn Sie das von Ihnen privat gekaufte Klimaticket für Dienstreisen verwenden, dann spart das Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in Fahrtkosten. Daher haben Sie in diesem Fall Anspruch auf (anteiligen) Kostenersatz.
In den meisten Fällen werden für geldwerte Vorteile aus einem Arbeitsverhältnis Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Zum Beispiel für ein Dienstfahrzeug mit Verbrennungsmotor, das auch privat genutzt werden darf.
Im Fall des Klimatickets ist das nicht so: Obwohl die damit verbundene private Nutzung einen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis darstellt, werden dafür weder zusätzliche Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge fällig. Für Ihre:n Arbeitgeber:in fallen also keine zusätzlichen Kosten an. Mehr noch: Die übernommenen Kosten können als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Ihr:e Arbeitgeber:in kann Ihnen das Öffi-Ticket entweder direkt zur Verfügung stellen oder Ihnen die Kosten des jeweiligen Tickets ersetzen.
In letzter Zeit besonders populär: Diensträder, auch E-Bikes, die vom Betrieb kostenlos für klimafreundliche Dienstfahrten zur Verfügung gestellt werden. Meistens werden dabei – ähnlich wie bei Dienstautos – auch private Fahrten in der Freizeit genehmigt.
Für Sie als Arbeitnehmer:in fallen bei einem solchen Dienstrad keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuern an. Auch Ihre:n Arbeitgeber:in treffen keine zusätzlichen Abgaben. Wie schon bei Elektro-Autos, ist bei einem Sachbezug für Fahrräder und E-Bikes mit Privatnutzung ebenfalls ein Wert von Null anzusetzen.
Sie können auch ein Dienstrad mit Privatnutzung von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in kostenpflichtig leasen und am Ende der Nutzungsdauer erwerben.
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