Hitze und Kälte am Arbeitsplatz
Was gilt für Innenräume? Was gilt bei Arbeiten im Freien? Gibt es ein Recht auf „hitzefrei“?
Sie wollen vom bisher gelebten und vertraglich festgelegten Arbeitsort – zum Beispiel am Firmensitz – abweichen und die Arbeit teilweise oder zur Gänze in Ihre private Wohnung verlegen? Dann müssen Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in dafür eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Diese muss neben den allgemeinen Rahmenbedingungen – zum Beispiel Kostenersatz – auch Details zur jeweiligen Telearbeitsvereinbarung enthalten – wie etwa Ihre Telearbeitszeiten.
Nein. Die gesetzlich festgeschriebene Freiwilligkeit gilt sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen. In der Praxis bedeutet das: Keine Vertragspartei kann einseitig die Arbeit von zu Hause festlegen. Erforderlich ist daher eine beidseitige schriftliche Vereinbarung.
Nicht selten kommt es vor: Eine einst vereinbarte Arbeit im Homeoffice wird auf Grund äußerer oder persönlicher Umstände unzumutbar. Das kann an familiären Gründen oder einem Wohnungswechsel liegen, aber auch an den klimatischen Bedingungen in der eigenen Wohnung, die tagsüber – etwa wegen starker Hitze – als Arbeitsort ungeeignet wird. Das Telearbeitsgesetz sieht die Möglichkeit der Kündigung einer einst getroffenen Vereinbarung vor:
Verlangt Ihr:e Arbeitgeber:in von Ihnen die Leistung von Überstunden, ist die Zulässigkeit dieser Anordnung von 2 Faktoren abhängig:
Hier sind insbesondere die täglichen- und wöchentlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemeint:
Sie als Arbeitnehmer:in haben das Recht, ohne Angabe von Gründen Überstunden abzulehnen, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Lediglich in außergewöhnlichen (Not-)Fällen gilt dieses Ablehnungsrecht nur eingeschränkt. Sie dürfen bei einer Ablehnung nicht benachteiligt werden – folgt eine Kündigung, können Sie diese binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.
Diese dürfen den angeordneten Überstunden nicht entgegenstehen. Was sind persönliche, berücksichtigungswürdige Interessen? Zum Beispiel Betreuungspflichten gegenüber nahen Angehörigen, familienrechtliche Verpflichtungen oder eine bereits sehr hohe Überstundenbelastung.
Natürlich können auch gesundheitliche Einschränkungen einer Überstundenanordnung entgegenstehen, insbesondere bei extremer Hitze oder Kälte. Ob in diesem Fall die Leistung von Überstunden abgelehnt werden darf, hängt von einer Interessensabwägung ab. Gerne stehen wir Ihnen zur Klärung Ihres Anliegens für eine Beratung zur Verfügung.
Grundsätzlich nein. Die Lage der Normalarbeitszeit ist vereinbart, oft auch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Zum Beispiel Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag, jeweils von 8 Uhr bis 16.30 Uhr unter Einhaltung einer halbstündigen Pause. Einseitig darf Ihr:e Arbeitgeber:in nur unter folgenden Voraussetzungen in diese Vereinbarung eingreifen:
Einvernehmlich – also mittels Vereinbarung zwischen Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in und Ihnen als Arbeitnehmer:in – ist eine solche Änderung der Lage der Normalarbeitszeit immer möglich.
Die oben genannten Voraussetzungen für eine generelle Änderung der Lage Ihrer Normalarbeitszeit liegen nicht vor? Ihre Arbeitsleistung außerhalb der bisher vereinbarten Lage ist aber notwendig?
Dann kann Ihr:e Arbeitgeber:in Mehr- und Überstunden anordnen. Aber auch in diesem Fall sind immer die berücksichtigungswürdigen Interessen von Ihnen als Arbeitnehmer:in zu beachten und können daher dieser Anordnung entgegenstehen.
Generell müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestmöglich geschützt werden.
Wird diese gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht gravierend verletzt, dann haben Sie als Betroffene:r das Recht, den Gefahrenbereich zu verlassen. Bei anhaltender Missachtung der Schutzpflichten durch Ihre:n Arbeitgeber:in dürfen Sie die Arbeitsleistung vorübergehend verweigern oder sogar aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt vorzeitig austreten.
Der Anwendungsbereich dieses sehr umfassenden Rechts ist jedoch stark eingeschränkt und von folgenden Faktoren abhängig:
Ein vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmer:innen ist das Gegenstück zur fristlosen Entlassung durch Arbeitgeber:innen. Beide Fälle führen zu einer einseitigen, sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wie die fristlose Entlassung durch Arbeitgeber:innen, dürfen Sie als Arbeitnehmer:in den vorzeitigen Austritt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aussprechen.
Solche Gründe können sowohl in einer konkreten Gesundheitsgefährdung liegen als auch in der Verletzung gesetzlicher Schutzpflichten durch Ihre:n Arbeitgeber:in (Fürsorgepflicht, Arbeitnehmer:innenschutz).
Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe derart gravierend sind, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – zumindest bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist – nicht zumutbar ist.
Ob die Voraussetzungen für einen berechtigten Austritt erfüllt sind, wird von den Gerichten streng geprüft.
Telefonische Auskunft
Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201
© 2025 AK Wien | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65