Eine junge Frau arbeitet bei Hitze zu Hause am Schreibtisch und hat einen Ventilator laufen.
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Telearbeit, Arbeitszeit & Co

Seit 1. Jänner 2025 gilt ein neues Gesetz zur Telearbeit. Es regelt nicht nur – wie bisher aus der Zeit der Corona-Pandemie bekannt – das Homeoffice, sondern z. B. auch das Arbeiten im Kaffeehaus oder der Wohnung von Bekannten.  

Dürfen Sie Ihre Arbeit als Telearbeit leisten?

Sie wollen vom bisher gelebten und vertraglich festgelegten Arbeitsort – zum Beispiel am Firmensitz – abweichen und die Arbeit teilweise oder zur Gänze in Ihre private Wohnung verlegen? Dann müssen Sie mit Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in dafür eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Diese muss neben den allgemeinen Rahmenbedingungen – zum Beispiel Kostenersatz – auch Details zur jeweiligen Telearbeitsvereinbarung enthalten – wie etwa Ihre Telearbeitszeiten.

Können Sie verpflichtet werden, Telearbeit zu leisten?

Nein. Die gesetzlich festgeschriebene Freiwilligkeit gilt sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen. In der Praxis bedeutet das: Keine Vertragspartei kann einseitig die Arbeit von zu Hause festlegen. Erforderlich ist daher eine beidseitige schriftliche Vereinbarung.

Dürfen Sie eine Telearbeitsvereinbarung wieder kündigen?

Nicht selten kommt es vor: Eine einst vereinbarte Arbeit im Homeoffice wird auf Grund äußerer oder persönlicher Umstände unzumutbar. Das kann an familiären Gründen oder einem Wohnungswechsel liegen, aber auch an den klimatischen Bedingungen in der eigenen Wohnung, die tagsüber – etwa wegen starker Hitze – als Arbeitsort ungeeignet wird. Das Telearbeitsgesetz sieht die Möglichkeit der Kündigung einer einst getroffenen Vereinbarung vor:

  • Aus wichtigen Gründen 
  • Unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende eines Kalendermonats Bei manchen Telearbeitsvereinbarungen gibt es auch zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten.
Kündigen Sie aus Beweisgründen jedenfalls in schriftlicher Form.

Überstunden bei extremer Hitze oder Kälte – dürfen Sie ablehnen?

Verlangt Ihr:e Arbeitgeber:in von Ihnen die Leistung von Überstunden, ist die Zulässigkeit dieser Anordnung von 2 Faktoren abhängig:

  • Zulässigkeit dieser Überstunden
  • Ihre persönlichen, berücksichtigungswürdigen Interessen  

Zulässigkeit dieser Überstunden

Hier sind insbesondere die täglichen- und wöchentlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemeint:

  • Wöchentlich sind nicht mehr als 20 Überstunden zulässig
  • Die Tagesarbeitszeit darf nicht mehr als 12 Stunden betragen
  • Innerhalb eines Zeitraumes von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten

Sie als Arbeitnehmer:in haben das Recht, ohne Angabe von Gründen Überstunden abzulehnen, wenn dadurch die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Lediglich in außergewöhnlichen (Not-)Fällen gilt dieses Ablehnungsrecht nur eingeschränkt. Sie dürfen bei einer Ablehnung nicht benachteiligt werden – folgt eine Kündigung, können Sie diese binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten. 

Persönliche, berücksichtigungswürdige Interessen

Diese dürfen den angeordneten Überstunden nicht entgegenstehen. Was sind persönliche, berücksichtigungswürdige Interessen? Zum Beispiel Betreuungspflichten gegenüber nahen Angehörigen, familienrechtliche Verpflichtungen oder eine bereits sehr hohe Überstundenbelastung.

Natürlich können auch gesundheitliche Einschränkungen einer Überstundenanordnung entgegenstehen, insbesondere bei extremer Hitze oder Kälte. Ob in diesem Fall die Leistung von Überstunden abgelehnt werden darf, hängt von einer Interessensabwägung ab. Gerne stehen wir Ihnen zur Klärung Ihres Anliegens für eine Beratung zur Verfügung.

Dürfen Arbeitgeber kurzfristig die Lage Ihrer Normalarbeitszeit ändern?

Grundsätzlich nein. Die Lage der Normalarbeitszeit ist vereinbart, oft auch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Zum Beispiel Arbeitsleistungen von Montag bis Freitag, jeweils von 8 Uhr bis 16.30 Uhr unter Einhaltung einer halbstündigen Pause. Einseitig darf Ihr:e Arbeitgeber:in nur unter folgenden Voraussetzungen in diese Vereinbarung eingreifen:

  • Objektiv sachliche Gründe für die Änderung
  • Berücksichtigungswürdige Interessen von Ihnen als Arbeitnehmer:in dürfen der neuen Lage der Normalarbeitszeit nicht entgegenstehen – zum Beispiel Betreuungspflichten
Ihr:e Arbeitgeber:in muss bei einer Änderung eine Vorankündigungsfrist von zumindest 14 Tagen einhalten. Manche Kollektivverträge sehen kürzere Ankündigungsfristen vor.

Einvernehmlich – also mittels Vereinbarung zwischen Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in und Ihnen als Arbeitnehmer:in – ist eine solche Änderung der Lage der Normalarbeitszeit immer möglich.

Mehr- und Überstunden

Die oben genannten Voraussetzungen für eine generelle Änderung der Lage Ihrer Normalarbeitszeit liegen nicht vor? Ihre Arbeitsleistung außerhalb der bisher vereinbarten Lage ist aber notwendig?

Dann kann Ihr:e Arbeitgeber:in Mehr- und Überstunden anordnen. Aber auch in diesem Fall sind immer die berücksichtigungswürdigen Interessen von Ihnen als Arbeitnehmer:in zu beachten und können daher dieser Anordnung entgegenstehen. 

Dürfen Sie die Arbeit wegen extremer Hitze oder Kälte niederlegen?

Generell müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Leben und Gesundheit der Beschäftigten bestmöglich geschützt werden.

Wird diese gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht gravierend verletzt, dann haben Sie als Betroffene:r das Recht, den Gefahrenbereich zu verlassen. Bei anhaltender Missachtung der Schutzpflichten durch Ihre:n Arbeitgeber:in dürfen Sie die Arbeitsleistung vorübergehend verweigern oder sogar aus dem Arbeitsverhältnis berechtigt vorzeitig austreten.

Der Anwendungsbereich dieses sehr umfassenden Rechts ist jedoch stark eingeschränkt und von folgenden Faktoren abhängig:

  • Gefahr für Leben und Gesundheit
    Es muss eine ernste und unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit bestehen.

  • Unverzügliche Information an Arbeitgeber:in
    Ihr:e Arbeitgeber:in muss von der Gefahrensituation unverzüglich informiert werden und die Möglichkeit bekommen, die Gefahr zu beseitigen. 

  • Andere Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs


    Sie müssen in der Regel andere – vertragskonforme – Arbeiten übernehmen, wenn das Ihr:e Arbeitgeber:in verlangt, und diese Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs durchgeführt werden können.
Die gerichtliche Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstrument hängt stark vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich unbedingt an Ihre Gewerkschaft oder Ihre Arbeiterkammer – und nehmen Sie eine Rechtsberatung in Anspruch!

Darf die Arbeit bei Gesundheitsgefährdung fristlos beendet werden? 

Ein vorzeitiger Austritt von Arbeitnehmer:innen ist das Gegenstück zur fristlosen Entlassung durch Arbeitgeber:innen. Beide Fälle führen zu einer einseitigen, sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wie die fristlose Entlassung durch Arbeitgeber:innen, dürfen Sie als Arbeitnehmer:in den vorzeitigen Austritt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe aussprechen.

Vorzeitiger Austritt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe

Solche Gründe können sowohl in einer konkreten Gesundheitsgefährdung liegen als auch in der Verletzung gesetzlicher Schutzpflichten durch Ihre:n Arbeitgeber:in (Fürsorgepflicht, Arbeitnehmer:innenschutz).

Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe derart gravierend sind, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – zumindest bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist – nicht zumutbar ist.

Ob die Voraussetzungen für einen berechtigten Austritt erfüllt sind, wird von den Gerichten streng geprüft.

Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Austritt unberechtigt und kann negative Folgen haben. Holen Sie daher unbedingt eine Rechtsberatung bei der zuständigen Fachgewerkschaft oder Ihrer Arbeiterkammer ein, bevor Sie einen vorzeitigen Austritt setzen!

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