Arbeiterin trinkt auf der Baustelle Wasser aus einer Flasche
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Hitze und Kälte am Arbeitsplatz

Drückende Hitze, starke UV-Strahlung oder Bedingungen, die Sie als unangenehm kühl empfinden: Die eigene Gesundheit ist eng mit passenden klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz verbunden. Abweichungen davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Unbehagen, zu einer möglichen Gefährdung der Gesundheit und letztlich zu einem erhöhten Unfallrisiko führen.

Mindesttemperaturen 

Was gilt für Innenräume?

In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur folgende Werte erreichen:

  • Bei geringer körperlicher Belastung: mind. 19° Celsius
  • Bei normaler körperlicher Belastung: mind. 18° Celsius
  • Bei hoher körperlicher Belastung: mind. 12° Celsius

Abweichungen davon darf es nur geben, wenn etwa produktionstechnische Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitnehmer:in vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt werden – durch technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen. Zum Beispiel durch Abschirmung, Schutzausrüstung oder zusätzliche Pausen.

Was gilt bei Arbeiten im Freien?

Hier sieht das Gesetz keine eigene Untergrenze bei der Temperatur vor.

Arbeitsplatzevaluierung

Jedoch: Arbeitgeber:innen sind im Zuge der sogenannten Arbeitsplatzevaluierung dazu verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu setzen.

Aufwärmzeiten für Arbeiten bei Kälte
Intervalle und Länge der Aufwärmzeiten sind entsprechend den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen festzulegen.

Schutz vor Kälte, Nässe und Feuchtigkeit
Arbeitnehmer:innen müssen auch vor Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen gesundheitsschädigenden Einflüssen geschützt werden.

Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen
Das können zum Beispiel ausreichende Aufwärmzeiten, Stapler mit beheizbarem Sitz oder im letzten Schritt auch persönliche Schutzausrüstungen sein. 

In all diese Schritte sind Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner:innen, der Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen einzubeziehen.

Sonderfall Bauarbeiter:innen – welche Zusatzregelung gibt es?

Sie sind am Bau beschäftigt und fallen unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes? Dann dürfen Sie unter bestimmten extremen Witterungsbedingungen, also etwa klirrende Kälte, die Arbeit kurzfristig niederlegen. In Aufenthaltsräumen auf Baustellen – zum Beispiel im Baucontainer – darf die Temperatur nicht unter 21° Celsius liegen.

Höchsttemperaturen

Wie heiß darf es in Innenräumen sein?

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sollte folgende Temperaturen nicht überschreiten:

  • maximal 25° Celsius bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung
  • maximal 24° Celsius bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung  

Keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden

Ihr:e Arbeitgeber:in muss versuchen, diese Temperaturgrenzen auch im Sommer einzuhalten. Zum Beispiel durch die Vermeidung von direkter Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsplätze.

Weiters sind alle sonstigen Maßnahmen auszuschöpfen, um eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Etwa durch Beschattungen der Glasflächen, nächtliches Lüften oder die Verwendung von Ventilatoren.

Höchstwerte Luftgeschwindigkeit

  • Bei geringer körperlicher Belastung: 0,10 Meter pro Sekunde
  • Bei normaler körperlicher Belastung: 0,20 Meter pro Sekunde
  • Bei schwerer körperlicher Belastung: 0,35 Meter pro Sekunde
Raumklimatische Verhältnisse in Arbeitsräumen müssen dem menschlichen Organismus angemessen sein. Weiters ist auf die Belastung, die Tätigkeit und die Konstitution der Arbeitnehmer:innen Rücksicht zu nehmen

Muss im Betrieb eine Klimaanlage installiert werden?

Nein. Eine ausdrückliche Verpflichtung gibt es hier nicht. Arbeitgeber:innen haben bei den technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzen Wahlfreiheit. Wird allerdings eine Klima- oder Lüftungsanlage installiert, ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur 25° Celsius möglichst nicht überschreitet. Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 und 70 Prozent liegen. Verpflichtend sind ein Raumthermometer und ein Hygrometer für die Arbeitsstätte.

Was ist das „STOP-Prinzip“ für Arbeiten im Freien?

Für das Arbeiten im Freien sieht das Gesetz keine Obergrenze bei der Temperatur vor. Jedoch müssen Arbeitgeber:innen die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten ermitteln und beurteilen – Arbeitsplatzevaluierung – um belastend hohe Temperaturen zu senken. Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen muss dabei dem sogenannten „STOP-Prinzip“ folgen – technische bzw. bauliche vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen:

  •  S = Substitution (Ersetzen von Gefahrenquellen)
  • T = Technische bzw. bauliche Maßnahmen
  • O = Organisatorische Maßnahmen
  • P = Persönliche Maßnahmen

Substitution: zum Beispiel Auswahl eines kühleren Arbeitsortes 
Technische bzw. bauliche Maßnahmen: Beschattungen – Außenjalousien etc. – Klimaanlagen, Ventilatoren etc.
Organisatorische Maßnahmen: Zum Beispiel mehr Pausen einplanen bzw. einteilen oder Arbeitszeiten verlegen 
Persönliche Maßnahmen: Kleidungsvorschriften lockern, ausreichend Wasser trinken, persönliche Schutzausrüstung verwenden (UV-Schutzkleidung, Nacken- und Kopfschutz, UV-Brille, Sonnencreme etc.)

Bei Hitzewarnung ab Stufe 2 (Vorsicht, gelb) gilt: Diese Hitzeund UV-Schutz-Maßnahmen müssen bei Baustellen und Arbeitsstätten im Freien verpflichtend umgesetzt werden.

Brennpunkt Hitze

Was hilft bei Arbeiten im Freien?

Erkrankungen und Arbeitsunfälle aufgrund übermäßiger Hitze oder der UV-Strahlung des Sonnenlichts stellen vor allem bei Arbeiten im Freien eine besondere Gefahr dar. Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung müssen Arbeitgeber:innen deshalb neben der erhöhten Hitzebelastung 10 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice weitere Einflussfaktoren wie die UV-Belastung von Haut und Augen oder eine erhöhte Konzentration von Luftschadstoffen beachten und Schutzvorkehrungen treffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Beschattung der Arbeitsplätze – Sonnenschirme, Sonnensegel etc.
  • Luftdurchlässige, körperbedeckender und UV-sichere Kleidung
  • Kopfbedeckung, wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss – breitkrempiger Hut, Legionärskappe oder Helm mit Nackenschutz
  • Sonnenschutzbrillen mit UV-Filter, idealerweise mit Seitenschutz
  • Geeignete Sonnenschutzmittel
  •  Schutzhandschuhe beim Hantieren mit erhitzten Oberflächen
  • Gekühlte Mannschaftscontainer und Aufenthaltsräume
  •  Arbeitszeit, Arbeitsrhythmus und Arbeitspausen den klimatischen Bedingungen anpassen
  • Viel trinken – auf die ständige Verfügbarkeit von geeigneten alkoholfreien Getränken achten

Gibt es ein allgemeines Recht auf „hitzefrei“?

Nein. Auch bei besonders hohen Außentemperaturen haben Sie als Arbeitnehmer:in in der Regel keinen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“.

Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturgrenzen überschritten werden, muss Ihr:e Arbeitgeber:in sämtliche möglichen Maßnahmen ausschöpfen, um die Temperatur zu senken, um gesundheitliche Auswirkungen zu vermeiden.

Gibt es eine „Hitzefrei-Regelung“ im Baubereich?

Ja. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5° Celsius das Arbeiten im Freien eingestellt werden – sofern kein kühlerer anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Ob die „Hitzefrei-Regelung“ zur Anwendung kommt, entscheiden weiterhin die Arbeitgeber:innen.

Hitzefrei und Entlohnung

Wendet ein Betrieb die „Hitzefrei-Regelung“ an, bekommen Sie eine Entgeltfortzahlung in der Höhe von 60 Prozent. Ihr:e Arbeitgeber:in erhält dafür eine Refundierung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Aus diesem Grund wird die Regelung in der Praxis als „Sechziger“ bezeichnet.

Damit Sie als Arbeitnehmer:in die genaue Temperatur messen können, hat die Gewerkschaft Bau-Holz (GBH) eine Hitze-App entwickelt. Diese schickt eine Warnung aus, wenn die nächstgelegene ZAMG-Messstelle die 32,5° Celsius-Grenze erreicht.

Für welche Betriebe gilt die „Hitzefrei-Regelung“?

  • Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe
  • Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich Güterwegebau
  • Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe
  • Bahnoberbaubetriebe
  • Erdbaubetriebe
  • Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe
  • Feuerungstechnische Baubetriebe
  • Demolierungsbetriebe
  • Zimmereibetriebe
  • Gipserbetriebe
  • Dachdeckerbetriebe 
  • Pflastererbetriebe
  • Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe
  • Brunnenmeisterbetriebe 

Fürsorgepflicht der Arbeitgeber:innen

Was besagt die Fürsorgepflicht?

Der:Die Arbeitgeber:in hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Darunter versteht man die Verpflichtung, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen auf ihre bzw. seine Kosten so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Belegschaft geschützt und auch alle anderen Interessen gewahrt werden.

Was tun, wenn Ihr Betrieb den Verpflichtungen nicht nachkommt?

Ersuchen Sie sofort Ihren Betriebsrat, Ihre Sicherheitsvertrauensperson, Ihre:n Arbeitsmediziner:in bzw. die Sicherheitsfachkraft um Unterstützung.

Selbstverständlich können Sie sich für Rechtsauskünfte auch mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung setzen.

Sie haben auch die Möglichkeit, sich an das zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden. Die erforderliche Meldung können Sie auch anonym einbringen. Welches Arbeitsinspektorat für Ihren Betrieb zuständig ist, finden Sie hier

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