Klimafreundliche Mobilität
Vom E-Dienstauto bis zum Klimaticket: Alles zur klimafreundlichen Mobilität finden Sie hier.
In Arbeitsräumen muss die Lufttemperatur folgende Werte erreichen:
Abweichungen davon darf es nur geben, wenn etwa produktionstechnische Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall müssen Sie als Arbeitnehmer:in vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt werden – durch technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen. Zum Beispiel durch Abschirmung, Schutzausrüstung oder zusätzliche Pausen.
Hier sieht das Gesetz keine eigene Untergrenze bei der Temperatur vor.
Jedoch: Arbeitgeber:innen sind im Zuge der sogenannten Arbeitsplatzevaluierung dazu verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu setzen.
Aufwärmzeiten für Arbeiten bei Kälte
Intervalle und Länge der Aufwärmzeiten sind entsprechend den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen festzulegen.
Schutz vor Kälte, Nässe und Feuchtigkeit
Arbeitnehmer:innen müssen auch vor Belastungen durch Kälte, Nässe, Feuchtigkeit und sonstigen gesundheitsschädigenden Einflüssen geschützt werden.
Technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen
Das können zum Beispiel ausreichende Aufwärmzeiten, Stapler mit beheizbarem Sitz oder im letzten Schritt auch persönliche Schutzausrüstungen sein.
Sie sind am Bau beschäftigt und fallen unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes? Dann dürfen Sie unter bestimmten extremen Witterungsbedingungen, also etwa klirrende Kälte, die Arbeit kurzfristig niederlegen. In Aufenthaltsräumen auf Baustellen – zum Beispiel im Baucontainer – darf die Temperatur nicht unter 21° Celsius liegen.
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sollte folgende Temperaturen nicht überschreiten:
Ihr:e Arbeitgeber:in muss versuchen, diese Temperaturgrenzen auch im Sommer einzuhalten. Zum Beispiel durch die Vermeidung von direkter Sonneneinstrahlung auf die Arbeitsplätze.
Weiters sind alle sonstigen Maßnahmen auszuschöpfen, um eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Etwa durch Beschattungen der Glasflächen, nächtliches Lüften oder die Verwendung von Ventilatoren.
Nein. Eine ausdrückliche Verpflichtung gibt es hier nicht. Arbeitgeber:innen haben bei den technischen Vorkehrungen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzen Wahlfreiheit. Wird allerdings eine Klima- oder Lüftungsanlage installiert, ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur 25° Celsius möglichst nicht überschreitet. Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 40 und 70 Prozent liegen. Verpflichtend sind ein Raumthermometer und ein Hygrometer für die Arbeitsstätte.
Für das Arbeiten im Freien sieht das Gesetz keine Obergrenze bei der Temperatur vor. Jedoch müssen Arbeitgeber:innen die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten ermitteln und beurteilen – Arbeitsplatzevaluierung – um belastend hohe Temperaturen zu senken. Die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen muss dabei dem sogenannten „STOP-Prinzip“ folgen – technische bzw. bauliche vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen:
Substitution: zum Beispiel Auswahl eines kühleren Arbeitsortes
Technische bzw. bauliche Maßnahmen: Beschattungen – Außenjalousien etc. – Klimaanlagen, Ventilatoren etc.
Organisatorische Maßnahmen: Zum Beispiel mehr Pausen einplanen bzw. einteilen oder Arbeitszeiten verlegen
Persönliche Maßnahmen: Kleidungsvorschriften lockern, ausreichend Wasser trinken, persönliche Schutzausrüstung verwenden (UV-Schutzkleidung, Nacken- und Kopfschutz, UV-Brille, Sonnencreme etc.)
Erkrankungen und Arbeitsunfälle aufgrund übermäßiger Hitze oder der UV-Strahlung des Sonnenlichts stellen vor allem bei Arbeiten im Freien eine besondere Gefahr dar. Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung müssen Arbeitgeber:innen deshalb neben der erhöhten Hitzebelastung 10 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice weitere Einflussfaktoren wie die UV-Belastung von Haut und Augen oder eine erhöhte Konzentration von Luftschadstoffen beachten und Schutzvorkehrungen treffen. Dazu zählen zum Beispiel:
Nein. Auch bei besonders hohen Außentemperaturen haben Sie als Arbeitnehmer:in in der Regel keinen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“.
Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturgrenzen überschritten werden, muss Ihr:e Arbeitgeber:in sämtliche möglichen Maßnahmen ausschöpfen, um die Temperatur zu senken, um gesundheitliche Auswirkungen zu vermeiden.
Ja. Auf Baustellen kann ab einer Temperatur von mehr als 32,5° Celsius das Arbeiten im Freien eingestellt werden – sofern kein kühlerer anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Wendet ein Betrieb die „Hitzefrei-Regelung“ an, bekommen Sie eine Entgeltfortzahlung in der Höhe von 60 Prozent. Ihr:e Arbeitgeber:in erhält dafür eine Refundierung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Aus diesem Grund wird die Regelung in der Praxis als „Sechziger“ bezeichnet.
Der:Die Arbeitgeber:in hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Darunter versteht man die Verpflichtung, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer:innen auf ihre bzw. seine Kosten so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Belegschaft geschützt und auch alle anderen Interessen gewahrt werden.
Ersuchen Sie sofort Ihren Betriebsrat, Ihre Sicherheitsvertrauensperson, Ihre:n Arbeitsmediziner:in bzw. die Sicherheitsfachkraft um Unterstützung.
Selbstverständlich können Sie sich für Rechtsauskünfte auch mit Ihrer Gewerkschaft oder Arbeiterkammer in Verbindung setzen.
Sie haben auch die Möglichkeit, sich an das zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden. Die erforderliche Meldung können Sie auch anonym einbringen. Welches Arbeitsinspektorat für Ihren Betrieb zuständig ist, finden Sie hier.
Telefonische Auskunft
Montag bis Freitag, 8 -15:45 Uhr
+43 1 501 65 1201
© 2025 AK Wien | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65