Publikation

UIG Novelle 2015

Der vorliegende Entwurf soll geänderten Vorgaben für die Information der Öffentlichkeit aufgrund Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen („Seveso III-Richtlinie“) umsetzen. Die RL strebt hier Verbesserungen an und legt ein Schwergewicht auf dem Zugänglichmachen der entsprechenden Information im Internet. 

Dabei zeigt sich allerdings, dass Verlagerung der für die risikoträchtigeren Betriebe der oberen Klasse geltenden Bestimmungen von der Gewerbeordnung ins Umweltinformationsgesetz (UIG) mit nicht vertretbaren Verschlechterungen einhergeht. Darüber soll der Entwurf vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und der darin enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und über den Zugang zu Gerichten (Art. 4 und 9) sowie der gegen Österreich ergangenen Feststellungen und Empfehlungen des Aarhus-Einhaltungsausschusses wegen nicht vollständiger Umsetzung der Aarhus-Konvention die Bestimmungen über den Rechtsschutz im Umweltinformationsgesetz entsprechend anzupassen. Die dafür entworfenen Bestimmungen bringen eine Verbesserung, sind aber immer noch nicht aarhus-konventions- wie richtlinienkonform, wie auch das in der Anlage beigefügten Gutachten von Univ.Prof. Verena Madner  bestätigt.

Forderung

Aus der Sicht der BAK sollte eine Vorgangsweise gewählt werden, die zweifelfrei eine aarhus-konventions- und richtlinienkonforme Umsetzung gewährleistet. Im Einklang mit den Bestrebungen zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses sollte sie zugleich auch bürgerInnenfreundlich sein. Sie sollte klarstellen, dass eine teilweise oder vollständige Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen nicht als bloße „Mitteilung“ sondern sogleich in Bescheidform ergeht, ohne dass es dazu eines gesonderten Parteienantrags bedarf.

Portrait UIG Novelle 2015

Erscheinungsort:
Wien

HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Datum/Jahr:
Mai 2015

Preis:
€0