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AK-Rechtsgutachten zur Arbeitsverpflichtung von Ärzt:innen
Im Auftrag der AK hat Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, ein Rechtsgutachten erstellt, dass die Frage klärt, ob eine Arbeitsverpflichtung für Medizinstudent:innen nach Abschluss ihres Studiums zulässig ist.
Während eine unfreiwillig entstehende Zwangsverpflichtung zur Dienstleistung im öffentlichen Gesundheitswesen für alle oder fast alle Medizinstudierenden in Österreich sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich unzulässig ist, ist eine freiwillig einzugehende Verpflichtung von Studierenden, gegen „bevorzugten“ Zugang zu Medizinstudienplätzen eine bestimmte Zeit im österreichischen öffentlichen Gesundheitswesen zu arbeiten, rechtlich vorstellbar. Schon derzeit können 5% innerhalb der Österreichquote für den öffentlichen Bereich reserviert werden; diese Quote ist ausbaufähig.
Die Festlegung einer Quote für „freiwillig verpflichtete Medizinstudierende“ bietet aber keinen Ersatz, sondern vielmehr eine sinnvolle Ergänzung für ein Bemühen des Staates, weiterhin verbesserte Konditionen für im öffentlichen Gesundheitswesen tätige Ärztinnen und Ärzte anzustreben und diese Tätigkeit damit auch für Personen zu attraktivieren, die keine Verpflichtung zur längerfristigen Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen eingehen wollen.
Die AK schlägt daher ein Paket zur Attraktivierung des Vertragsarztmodells vor:
- Wer sich freiwillig für den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet, soll einen „bevorzugten“ Zugang zum Medizinstudium erhalten.
- Bevorzugung der Nebenbeschäftigungsmodelle von Spitalsärzten als Vertragsarzt
- Moderner bundesweiter Gesamtvertrag insbesondere mit Pauschalelementen; weg vom Akkordsystem der Einzelleistungshonorierung, Zeit für die Patient:innen
- Einbeziehung der Gesundheitsberufe in die niedergelassene Versorgung (Teil des modernen Gesamtvertrages, entlastet Ärzt:innen, mehr Zeit für Kerntätigkeit)
- Entbürokratisierung (Teil des modern Gesamtvertrages; Pauschalhonorierung, schlanke Abläufe, zeitgemäße Technologie, Assistenz, mehr Zeit für Kerntätigkeit)
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