Publikation

Richtlinien für die Konzessionsvergabe

Die AK spricht sich gegen vorgeschlagenen Rechtsakt zu Konzessionen aus und ist der Ansicht, dass mit der jetzigen Rechtslage ein gutes Auslangen gefunden werden kann. Durch die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien sowie Judikatur des EuGH existiert eine Definition über Dienstleistungskonzessionen sowie die Klarstellung, dass auch im Bereich der Konzessionen die Grundprinzipien des Primärrechts zur Anwendung gelangen. Der vorliegende Vorschlag geht über die bisherige EuGH Rechtsprechung weit hinaus und ist nicht jener von der Kommission ursprünglich angekündigte „light approach“. Eine Angleichung der Regelung der Dienstleistungskonzessionen an jene der Baukonzessionen ist nicht erwünscht. 

Dienstleistungskonzessionen stehen regelmäßig in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und sind daher besonders sensibel. Deren besondere Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union wird auch durch das Europäische Primärrecht (Art 14 AEUV, Protokoll Nr 26) hervorgehoben. Ohne auf diese primärrechtliche Vorgabe einzugehen begründet die Kommission die Notwendigkeit eines Rechtsaktes ausschließlich mit Gründen der Marktöffnung, der eigentliche Zweck der öffentlichen Dienstleistungen – nämlich den BürgerInnen einen allgemeinen, diskriminierungsfreien, flächendeckenden und erschwinglichen Zugang zu Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewähren – findet im Vorschlag keine Berücksichtigung. 

Art der Publikation:
Positionspapier

AutorenInnen:
AK-Europa

HerausgeberIn:
Arbeiterkammer

Datum/Jahr:
Mai 2012

Preis:
€0