Junge Frau repariert ein Mountainbike in einer Werkstatt
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Gewährleistung bei Reparatur, Handwerk & Co: Das gilt für Sie

Wenn Sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen – etwa eine Reparatur, Handwerkerleistung, Montage oder Reinigung – haben Sie bei Mängeln Anspruch auf Gewährleistung. Welche Rechte Sie haben, richtet sich nach den Gewährleistungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), ergänzt durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

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Welche Regelungen gelten für Dienstleistungen?

Seit 1. Jänner 2022 gilt für den Kauf von Waren und für digitale Leistungen das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Für klassische Dienstleistungen und Werkverträge gelten weiterhin die Gewährleistungsregeln des ABGB.

Zu den klassischen Dienstleistungen zählen zum Beispiel:

  • Reparaturen
  • Handwerkerleistungen
  • Montagearbeiten
  • Reinigungsarbeiten

Wie lange gilt die Gewährleistung?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Fertigstellung beziehungsweise der Übernahme der Leistung. Nach Ablauf dieser zwei Jahre besteht grundsätzlich kein Gewährleistungsanspruch mehr, sofern keine weitergehende vertragliche Zusage vereinbart wurde.

Wann besteht ein Gewährleistungsanspruch?

Gewährleistung gibt es nur für Mängel, die bereits bei der Übernahme der Leistung vorhanden waren oder deren Ursache zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat. Tritt ein Mangel erst später auf und ist seine Ursache erst nach der Übernahme entstanden, besteht kein Gewährleistungsanspruch.

Wer muss den Mangel beweisen?

Ob Sie nachweisen müssen, dass ein Mangel bereits bei der Übernahme bestanden hat, hängt davon ab, wann der Mangel auftritt.

  • Innerhalb der ersten sechs Monate: Es wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übernahme vorhanden war. Der Unternehmer muss das Gegenteil beweisen.

  • Nach den ersten sechs Monaten müssen Sie nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übernahme bestanden hat.

Wichtig

Die seit 1. Jänner 2022 auf zwölf Monate verlängerte Beweislastumkehr gilt nicht für Dienstleistungen. Sie gilt ausschließlich für Verträge nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), also für Waren und digitale Leistungen.

Welche Rechte haben Sie bei einem Mangel?

Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, muss der Unternehmer zunächst die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beheben.

Das bedeutet:

  • in erster Linie durch Verbesserung (Nachbesserung),
  • oder – wenn das möglich und sinnvoll ist – durch Austausch.

Erst wenn die Mangelbehebung

  • unmöglich ist,
  • vom Unternehmer verweigert wird,
  • scheitert oder
  • für Sie unzumutbar ist,

können Sie weitere Gewährleistungsansprüche geltend machen:

  • Preisminderung oder
  • Vertragsauflösung, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist.

Ausnahme: Dienstleistungen mit überwiegend digitalem Inhalt

Besteht die geschuldete Leistung überwiegend aus einer digitalen Leistung – etwa der Bereitstellung einer Software, eines Cloud-Dienstes oder eines Streamingdienstes –, gilt in der Regel das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und nicht das Gewährleistungsrecht des ABGB.

Das sollten Sie beachten

  • Für klassische Dienstleistungen gilt das Gewährleistungsrecht des ABGB.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übernahme der Leistung.
  • Nur Mängel, deren Ursache bereits bei der Übernahme bestanden hat, sind von der Gewährleistung erfasst.
  • Die verlängerte zwölfmonatige Beweislastumkehr gilt nicht für Dienstleistungen, sondern nur für Waren und digitale Leistungen nach dem VGG.

Kurz zusammengefasst

Für Reparaturen, Handwerkerleistungen und andere klassische Dienstleistungen gelten weiterhin die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB. Sie haben zwei Jahre Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. In den ersten sechs Monaten wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei der Übernahme vorhanden war. Danach müssen Sie dies selbst nachweisen. Zunächst hat der Unternehmer das Recht, den Mangel zu beheben. Erst wenn dies nicht möglich oder unzumutbar ist, kommen Preisminderung oder – bei erheblichen Mängeln – eine Vertragsauflösung in Betracht.

 

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