Miet­ver­trag

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwisch­en Vermieter:in (Eigentümer:in, Hauptmieter:in) und Mieter:in  (bzw. Untermieter:in).

Damit ein Mietvertrag zustande kommt, reicht bereits eine Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins aus. Wenn Sie ein bindendes Mietanbot mit diesen beiden Punkten abgeben und der Vermieter bzw. die Vermieterin dieses annimmt, ist bereits ein Vertrag zustande gekommen! Das bedeutet, dass Vermieter:in und Mieter:in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.

Tipp

Lassen Sie sich alle mündlichen Zusicherungen (z.B. Benützung von Parkplatz, Garage, Wasch- und Trockenraum, Hobbyraum, Garten­mit­be­nütz­ung) schriftlich bestätigen!

Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre und besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Bei Ein- oder Zweifamilienhäuser gibt es hingegen keine Mindestbefristung und können die Verträge nicht vorzeitig gekündigt werden - es sei denn, eine solche Möglichkeit wurde vertraglich vereinbart.

Es empfiehlt sich daher, bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer so genannten Ausstiegsklausel, etwas mit dem Wortlaut: "Der Mieter bzw. die Mieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen". 

Vertragserrichtungskosten

Bei mietengeschützten Wohnungen dürfen keine Vertragserrichtungskosten verlangt werden, da der Abschluss eines Mietvertrages eine typische Ver­walt­ungs­tätig­­keit darstellt und der damit verbundene Aufwand durch das Ver­walt­ungs­honor­ar abgedeckt ist, das den Mieter:innen ohnehin als Betriebskosten ver­rechnet werden. 

Für den Abschluss des schriftlichen Mietvertrages ist grundsätzlich die Bei­zieh­ung von Rechtsanwält:innen oder Notar:innen keine Voraussetzung. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem Vermieter:in und Mieter:in die wesentlichen Ver­trags­be­stand­teile festlegen und unterschreiben.

Mietvertragsgebühr abgeschafft

Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsge­bühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war, nicht eine allfällige Makler­provision.

Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Bei gewerblich genutzten Immobilien ist die Mietvertragsgebühr weiterhin an das Finanzamt abzuführen.

Tipps für den Mietvertragsabschluss

  • Lesen Sie sich den Mietvertrag vor Unterschrift sorgfältig durch.

  • Fragen Sie nach, wenn eine Klausel unverständlich ist.

  • Halten Sie alle mündlichen Vereinbarungen schriftlich fest.

  • Name und Adresse der Vermieter:innen sollen im Vertrag aufscheinen.

  • Bezeichnen Sie das Mietobjekt samt Zubehör (Kellerabteil, Abstellplatz, etc.) und Inventar sowie den Zustand genau und halten Sie etwaige Mängel fest.

  • Legen Sie Mietbeginn, Laufzeit und Mietzinshöhe klar fest.

  • Lassen Sie sich alle Kosten wie Kaution, Baukostenzuschuss, Ablöse, etc. schriftlich bestätigen (Quittung).

  • Verlangen Sie eine Ausfertigung des Mietvertrages.

Kontakt

Kontakt

WIR BERATEN SIE GERN

Wohnen 

Telefonische Auskunft

Montag – Freitag, 8 Uhr - 12 Uhr
Dienstag von 15 Uhr - 18 Uhr
Tel.: +43 1 50165 1345

mehr