Waldbrand
© lassedesignen, stock.adobe.com

Waldbrände im Urlaub: Ihre Rechte

Im Süden Europas kommt es in den Sommermonaten immer wieder zu Waldbränden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisende ihre Buchung kostenlos stornieren. Entscheidend sind vor allem die zeitliche und örtliche Nähe zur Gefahr


Wann ist ein kostenloser Rücktritt möglich?

Die Gefahr muss zum Zeitpunkt des Reiseantritts konkret bestehen und die gebuchte Urlaubsregion tatsächlich betreffen. Liegt die Abreise noch zwei oder drei Wochen entfernt, muss die weitere Entwicklung in der Regel abgewartet werden.

Informieren Sie sich regelmäßig über die Lage vor Ort. Reisewarnungen des Außenministeriums sind ein wichtiges Indiz, ebenso aktuelle Berichte seriöser Medien.

Pauschalreise: Wann können Sie kostenlos stornieren?

Bei einer Pauschalreise – etwa einer Kombination aus Flug und Hotel – können Sie vor Reisebeginn kostenlos zurücktreten, wenn am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Waldbrände können solche außergewöhnlichen Umstände darstellen. Extreme Hitze allein reicht in der Regel nicht aus.

Wichtig: Beweise sichern

Dokumentieren Sie die Situation möglichst genau, etwa durch Reisewarnungen, behördliche Informationen und seriöse Medienberichte. Im Streitfall müssen Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für einen kostenlosen Rücktritt vorlagen. Treten Sie berechtigt zurück, müssen bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden. Informieren Sie den Reiseveranstalter schriftlich und nachweisbar über Ihren Rücktritt.

Sie sind bereits am Urlaubsort?

Beeinträchtigen Waldbrände Ihre Reise – etwa durch gesperrte Strände, Rauch oder andere Einschränkungen –, wenden Sie sich rasch an Ihren Reiseveranstalter. Dieser muss grundsätzlich versuchen, geeignete Alternativen anzubieten. Je nach Beeinträchtigung kann auch eine Preisminderung zustehen.

Ist die Reise erheblich beeinträchtigt und schafft der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann ein vorzeitiger Abbruch möglich sein. Für nicht mehr konsumierte Reiseleistungen können Sie eine Rückzahlung verlangen.

War die Beförderung Teil der Pauschalreise, muss der Veranstalter grundsätzlich auch die Rückreise ohne zusätzliche Kosten organisieren.

Ist eine Rückreise wegen der Waldbrände nicht möglich und müssen Sie länger bleiben, muss der Veranstalter grundsätzlich die Kosten einer notwendigen Unterkunft für bis zu drei Nächte übernehmen. Für bestimmte Personengruppen, etwa Schwangere oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen, gelten Ausnahmen von dieser Begrenzung.  

Musterbriefe

Weitere Informationen zum Thema Pauschalreisen sowie hilfreiche Musterbriefe finden Sie hier

Individualreise: Rechte oft schwieriger durchzusetzen

Haben Sie Flug und Unterkunft getrennt gebucht, müssen Sie sich grundsätzlich an die jeweiligen Vertragspartner wenden.

Nach österreichischer Rechtslage kann ein kostenloser Rücktritt insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Gefahr so konkret und schwerwiegend ist, dass einem durchschnittlichen Reisenden der Reiseantritt nicht zumutbar wäre. Auch hier kommt es wesentlich auf die zeitliche und örtliche Nähe an.

Liegt Ihr Hotel beispielsweise in einem gesperrten Gebiet und ist nicht erreichbar, spricht viel für einen kostenlosen Rücktritt. Ist das Hotel dagegen erreichbar und erbringt seine Leistungen wie vereinbart, besteht allein wegen allgemeiner Sorgen meist kein Anspruch auf kostenlose Stornierung. Dann bleibt häufig nur eine Kulanzlösung.

Achtung bei Buchungen im Ausland

Bei Individualbuchungen kann das Recht jenes Landes gelten, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Sitz hat. Die Rechtslage kann daher von den österreichischen Regeln abweichen.

Flug fällt wegen der Brände aus

Kann Ihr Flug wegen der Waldbrände oder ihrer Folgen nicht durchgeführt werden, haben Sie nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die Wahl zwischen:

  • Rückerstattung des Ticketpreises
  • anderweitiger Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern dies möglich ist
  • Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt nach Verfügbarkeit

Ob darüber hinaus eine Ausgleichszahlung zusteht, hängt von den Umständen des konkreten Flugausfalls ab.

AK Tipp: Nicht vorschnell stornieren. Prüfen Sie die aktuelle Lage unmittelbar vor der Reise, sichern Sie Reisewarnungen und andere Nachweise und kontaktieren Sie Ihren Veranstalter bzw. Vertragspartner schriftlich.

Weitere Informationen zu Individualreisen plus Musterbriefe finden Sie hier

Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

WIR BERATEN SIE GERn

Konsumentenschutz

Telefonische Auskunft

Montag - Freitag, 8 Uhr -12:00 Uhr
+43 1 50165 1209

Beratung in der AK Wien nach telefonischer Terminvereinbarung und per E-Mail möglich. mehr