Musterbrief

Abgelaufener Gutschein

Die AK hat in einer für viele Konsument:innen wichtigen Frage eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) erreicht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich. Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe über­mäßig erschweren. Je kürzer dabei die Frist ist, umso triftiger muss der Recht­fertig­ungs­grund sein.

Eine Befristung bei Thermengutscheinen, die vorsieht, dass die Gutscheine nach 2 Jahren verfallen, ist ungültig.

Art der Publikation:
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HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien