Veränderungen in der Wohnung: Was dürfen Mieter:innen?
Als Hauptmieter dürfen Sie Ihre Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen verändern oder verbessern. Welche Rechte Sie haben, ist in § 9 Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt.
Unwesentliche Veränderungen: Keine Zustimmung notwendig
Kleinere Arbeiten dürfen Sie ohne Zustimmung der Vermieter durchführen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ausmalen
- Tapezieren
Über solche Veränderungen müssen Sie die Vermieter nicht informieren.
Wesentliche Veränderungen: Vermieter vorher informieren
Planen Sie eine wesentliche Veränderung der Wohnung, müssen Sie die Vermieter vorher informieren und um ihre Zustimmung ersuchen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie rechtliche Schritte, etwa eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage.
Informieren Sie die Vermieter am besten schriftlich. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben möglichst genau und legen Sie – wenn vorhanden – Skizzen, Pläne oder Kostenvoranschläge bei.
Keine Antwort innerhalb von zwei Monaten?
Reagieren die Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt Ihrer Mitteilung nicht, gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Sie werden also nicht dadurch an Ihrem Vorhaben gehindert, dass Ihr Schreiben unbeantwortet bleibt.
Ist für die geplante Veränderung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich, müssen die Vermieter auch den dafür notwendigen Einreichplan unterschreiben.
Wann dürfen Vermieter die Zustimmung nicht verweigern?
Lehnen die Vermieter die geplante Veränderung innerhalb der Zweimonatsfrist ab, sollte geprüft werden, ob diese Ablehnung überhaupt zulässig ist.
Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Veränderung entspricht dem Stand der Technik. Es darf also zum Beispiel keine veraltete Heizungsanlage eingebaut werden.
- Die Veränderung ist üblich und dient einem wichtigen Interesse der Mieter. Das gilt insbesondere für:
- die Neuinstallation oder Umgestaltung von Wasser-, Gas- oder Stromleitungen,
- Heizungs- oder Sanitäranlagen (Bad, Dusche, WC),
- Energiesparmaßnahmen, etwa den Einbau von Wärmeschutzfenstern,
- einen Telefonanschluss,
- Radio- oder Fernsehantennen, wenn ein Anschluss an eine bestehende Anlage nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
- Verbesserungen, die mit Mitteln der Wohnhaussanierung gefördert werden.
- Die Arbeiten werden fachgerecht ausgeführt. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn ein befugter Gewerbebetrieb beauftragt wird.
- Die Veränderung beeinträchtigt keine schutzwürdigen Interessen. Sie darf insbesondere:
- die Vermieter oder andere Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigen,
- das Haus nicht schädigen (zum Beispiel das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen) und
- keine Gefahr für Personen oder Sachen verursachen.
- Sie tragen die Kosten der Veränderung selbst.
Was können Sie tun, wenn die Zustimmung zu Unrecht verweigert wird?
Verweigern die Vermieter ihre Zustimmung, obwohl alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie die Zustimmung durch die Schlichtungsstelle oder – falls diese nicht zuständig ist – durch das Bezirksgericht ersetzen lassen.
Muss die Wohnung beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden?
Das hängt von der Art der Veränderung ab.
Handelt es sich nicht um folgende Maßnahmen,
- Wasser-, Gas- oder Stromleitungen,
- Heizungs- oder Sanitäranlagen,
- energiesparende Maßnahmen,
- öffentlich geförderte Verbesserungen,
- Telefonanschlüsse oder
- Radio- oder Fernsehantennen,
können die Vermieter ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass Sie sich verpflichten, die Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Für die oben genannten Maßnahmen – etwa den Einbau eines Badezimmers oder von Wärmeschutzfenstern – dürfen die Vermieter eine solche Verpflichtung nicht verlangen.
Dasselbe gilt für unwesentliche Veränderungen, die Sie den Vermieter gar nicht anzeigen müssen. Auch hier kann beim Auszug grundsätzlich keine Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.
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