Superädifikat: Ein Gebäude auf einem fremden Grundstück

Ein Superädifikat (auch „Überbau“ genannt) ist ein Gebäude, das jemand auf einem fremden Grundstück errichtet. Das Besondere daran: Das Gebäude gehört nicht der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, sondern der Person, die es gebaut hat.

Normalerweise gilt: Wer ein Grundstück besitzt, ist auch Eigentümer der Gebäude darauf. Das Superädifikat ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Beispiel

Sie mieten oder pachten ein Grundstück der Gemeinde an einem See und errichten dort eine eigene Badehütte.

Das Grundstück gehört weiterhin der Gemeinde. Die Badehütte gehört Ihnen. Grundstück und Gebäude haben also unterschiedliche Eigentümer.

Wie entsteht ein Superädifikat?

Meist schließen die Grundstückseigentümer und die Person, die das Gebäude errichten möchte, einen Miet- oder Pachtvertrag ab.

Darin wird vereinbart, dass:

  • die Mieter oder Pächter auf dem Grundstück ein Gebäude errichten dürfen,
  • das Gebäude in ihrem Eigentum bleibt und
  • das Gebäude nicht dauerhaft, sondern nur für eine bestimmte Zeit auf dem Grundstück stehen soll.

Entscheidend ist also, dass das Gebäude von Anfang an nicht für die Ewigkeit auf diesem Grundstück bleiben soll.

Woran erkennt man ein Superädifikat?

Oft ist schon an der Bauweise erkennbar, dass das Gebäude nur vorübergehend dort stehen soll. Typische Beispiele sind:

  • Marktstände oder Praterhütten,
  • Schrebergartenhäuschen,
  • Mobilheime oder
  • Badehütten.

Diese Bauwerke lassen sich meist relativ leicht entfernen und sind nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden.

Auch massive Gebäude können ein Superädifikat sein

Ein Superädifikat muss nicht leicht abbaubar sein. Auch ein massiv gebautes Haus, das fest mit dem Boden verbunden ist, kann rechtlich als Superädifikat gelten.

Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude auf einem fremden Grundstück aufgrund eines zeitlich befristeten Miet- oder Pachtvertrags errichtet wurde.

Das betrifft zum Beispiel:

  • viele Kleingartenhäuser auf Pachtgrundstücken oder
  • Wohnhäuser auf Grundstücken, die etwa kirchliche oder andere Grundeigentümer befristet vermieten oder verpachten.

Was passiert nach Ablauf des Miet- oder Pachtvertrags?

Solange der Miet- oder Pachtvertrag gilt, bleibt das Gebäude im Eigentum der Mieter oder Pächter.

Endet das Nutzungsrecht für das Grundstück, regelt der Vertrag in der Regel, was mit dem Gebäude geschieht. Häufig ist vereinbart, dass die Eigentümer des Gebäudes dieses

  • an die Grundstückseigentümer übertragen oder
  • auf eigene Kosten entfernen bzw. abreißen müssen.

Lesen Sie den Miet- oder Pachtvertrag daher genau. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten Sie nach Vertragsende haben.

Ein Superädifikat gilt rechtlich als bewegliche Sache

Obwohl ein Superädifikat ein Gebäude ist, gilt es rechtlich als bewegliche Sache.

Im Unterschied zum Baurecht ist ein Superädifikat kein eigener Bestandteil des Grundbuchs. In manchen Fällen wird ein Superädifikat jedoch durch eine sogenannte Urkundenhinterlegung im Grundbuch ersichtlich gemacht. Das ist allerdings nicht immer der Fall.

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